WD 7 - 3000 - 133/20 (24. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist zivilrechtlich gesehen eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB) – wie dies etwa regelmäßig bei Spenden der Fall ist. Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag (Saenger § 516 Rn. 1). Während die sofort vollzogene so genannte Handschenkung formlos möglich ist, bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB; Mansel § 516 Rn. 1 f.). Erfolgt eine Spende mit der Motivation, dass dieselbe nur für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden soll, kann es sich zivilrechtlich sowohl um eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB), eine Zweckschenkung sowie eine Wunschschenkung handeln: – Bei einer Schenkung unter Auflage „handelt es sich um eine Schenkung iSd §§ 516 ff. mit der vertraglichen Nebenabrede, dass auch der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet ist, wenn er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Trotz der Qualifikation als Nebenabrede kann die Erfüllung der Auflage durchaus das Hauptmotiv für die Schenkung sein, sofern nur die Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vorliegen (…). Die Auflagenschenkung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Schenkungsrecht, so dass namentlich der Formzwang des § 518 Abs. 1 auch hier gilt und sich auf die Auflage erstreckt (…)“ (Koch § 525 Rn. 1). Dem Schenker wird bei der Auflagenschenkung ein durchsetzbarer Anspruch auf Vollziehung der vereinbarten Auflage eingeräumt. Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 ff. BGB) insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (§ 527 BGB). – Der Zweckschenkung liegt ebenfalls der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Im Unterschied zur Auflagenschenkung „wird hier aber keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine (wenn auch stillschweigende) tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. (…) Wird bei der Zweckschenkung der Zweck nicht erreicht, so steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach § 527 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zivilrechtliche Einordnung zweckgebundener Spenden Kurzinformation Zivilrechtliche Einordnung zweckgebundener Spenden Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 zu. Der BGH spricht dem Schenker aber unter weitgehender Zustimmung des Schrifttums ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 zu (Kondiktion wegen Zweckverfehlung )“ (Koch § 525 Rn. 8). – Wenn eine bestimmte Zweckerreichung weder Gegenstand einer Willensübereinstimmung noch Geschäftsgrundlage ist, sondern nur einem unverbindlichen Wunsch oder Rat der schenkenden Person entspricht und damit ein lediglich einseitiges Motiv darstellt, liegt eine bloße Wunschschenkung vor, bei der die Nichtbeachtung des Wunsches keine Rechtsfolge auslöst und insbesondere „Rückgewähransprüche wegen Enttäuschung dieser Erwartung “ nicht in Betracht kommen (Koch § 525 Rn. 8; Schwab § 812 Rn. 499). Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls um welche Art einer Schenkung es sich handelt, ist der nach § 157 BGB zu ermittelnde Parteiwille im jeweiligen Einzelfall maßgeblich, wobei insbesondere die Grenzen zwischen Auflagen- und Zweckschenkung als „naturgemäß fließend“ beschrieben werden (Koch § 525 Rn. 8). Wesentliche Indizien für die Abgrenzung liefere die Interessenlage : Je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Schenkers oder eines Dritten diene, umso mehr spreche für eine Auflagenschenkung, während eine Zweckschenkung umso näher liege, je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Beschenkten diene (Koch § 525 Rn. 8). Quellen: – Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist. – Götz: Rückgängigmachung von Schenkungen, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2017, 371. – Koch: Kommentierung in Münchener Kommentar zum BGB, Band 4, 8. Auflage 2019. – Mansel: Kommentierung in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2018. – Mecking: Kommentierung in Herrler, Münchener Vertragshandbuch, Bürgerliches Recht II, 8. Auflage 2020, XV Nr. 10. – Saenger: Kommentierung in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019. – Schwab: Kommentierung in Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 8. Auflage 2020. * * *