WD 7 - 3000 - 133/19 (04.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Was sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Fahrerlaubnis? Ist eine psychologische Untersuchung ein obligatorischer Bestandteil der Beantragung einer Fahrerlaubnis? Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV [Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist] müssen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung ist hierbei nicht zwingend durchzuführen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann aber, sofern Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen . Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 8 StVG [Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist] kann in besonderen Fällen auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Sofern Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens obligatorisch (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV). Die Anordnung der Einholung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens ist vorgeschrieben, sofern Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV). Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder bei Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ist das Beibringen eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend (§ 13 Satz 1, Nr. 2 lit. b, c FeV). Gleiches gilt, sofern die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a, b oder c FeV genannten Gründe entzogen wurde. Die Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens ist weiterhin bei Eignungszweifeln im Hinblick auf die Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, an- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anforderungen an die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Kurzinformation Anforderungen an die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 deren psychoaktiv wirkenden Stoffen, psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln, wiederholter Einnahme berauschender Mittel oder wiederholt erhöhtem Alkoholkonsum im Straßenverkehr anzuordnen (§ 14 FeV). Weiterhin müssen bestimmte Berufsgruppen wie beispielsweise Berufskraftfahrer ein medizinisch -psychologisches Gutachten bereits zur erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis vorweisen (§ 10 Abs. 2 FeV). Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen (Bus und Lkw) oder zur Fahrgastbeförderung müssen ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der unter anderem auch die Eignung durch eine Untersuchung auf psychische Erkrankungen und Sucht nachgewiesen werden muss (Anlage 5 Nr. 1 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 FeV). Bewerber auf eine Fahrerlaubnis für Busse oder zur Fahrgastbeförderung müssen zusätzlich besondere Anforderungen in Bezug auf Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung , Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen, die mittels psychologischer Testverfahren geprüft werden (Anlage 5 Nr. 2 Satz 1 und 2 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 FeV). Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ist außerdem die Teilnahme an theoretischem Unterricht. Weiterhin hat der Bewerber seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen (§ 15 Abs. 1 FeV). In der theoretischen Prüfung müssen „multiplechoice “-Fragen beantwortet werden. In der praktischen Prüfung hat der Bewerber Fahraufgaben zu absolvieren und unter Aufsicht eines Prüfers am Straßenverkehr teilzunehmen, welcher das Fahrverhalten des Bewerbers bewertet. 2. Sind Personen, die wiederholt gegen Rechtsvorschriften im Straßenverkehr verstoßen, verpflichtet bzw. gehalten, „Rehabilitationsprogramme“ oder sonstige Übungen, Kurse oder Schulungen zu absolvieren? Inwieweit umfasst dies psychologische Tests? Wer trägt gegebenenfalls die Kosten einer solchen Maßnahme? Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sowie nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, angeordnet werden. Auch sofern eine Fahrerlaubnis bereits wiederholt entzogen worden war und eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Raum steht (§ 11 Abs. 3 Nr. 9 lit. a FeV) kann ein medizinisch -psychologisches Gutachten angeordnet werden. Sofern wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 lit. b FeV), ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Gleiches gilt bei wiederholter Einnahme berauschender Mittel oder wiederholt erhöhtem Alkoholkonsum im Straßenverkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV). Für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, welche regelmäßig bei einem hohen Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem aufgrund wiederholter Verkehrsverstöße erfolgen wird, sieht § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG für den Regelfall ebenfalls die Einholung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG können Verkehrsverstöße in Form bestimmter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der zweijährigen Probezeit nach der erstmaligen Fahrerlaubniserteilung im Falle einer schwerwiegenden oder zweier weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich ziehen. Weiterhin kann bei wiederholtem Verstoß freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung Kurzinformation Anforderungen an die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 teilgenommen werden (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Im Falle der Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und einer daraus folgenden Verpflichtung zur Durchführung eines Aufbauseminars muss ein besonderes Aufbauseminar durchgeführt werden, in dem die Kurse von Verkehrspsychologen geleitet werden (§ 36 Abs. 6 Satz 2 FeV, § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG). Außerdem hat der Fahrerlaubnisbewerber die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen, um Punkte aus dem Fahreignungsbewertungssystem zu reduzieren (§ 4 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, § 4a StVG). Das Seminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil (§ 4a Abs. 2 Satz 1 StVG). Dabei soll u.a. eine Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen erfolgen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Kosten einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung sind von dem Betroffenen selbst zu tragen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Gleiches gilt für die Kosten eines Aufbau- oder Fahreignungsseminars, einer verkehrspsychologischen Beratung sowie für die Kosten einer Bescheinigung der ärztlichen Untersuchung bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen und bei Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung. ***