© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 133/16 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Tierhaltungsanlagen – Bewertung nach der TA-Luft und dem Bundesnaturschutzgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 2 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Tierhaltungsanlagen – Bewertung nach der TA- Luft und dem Bundesnaturschutzgesetz Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 133/16 Abschluss der Arbeit: 24. August 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 4 2.1. Genehmigungsfreie Anlagen 5 2.2. Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 6 2.3. Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 16 BImSchG 6 3. Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung 7 4. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 4 1. Einleitung Vorhandene Tierhaltungsanlagen werden vielfach durch Zubau einer neuen Anlage oder der Erweiterung einer vorhandenen Anlage vergrößert. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob es sich bei dem Zubau einer Anlage, um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)1, um eine Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 BImSchG oder um eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 16 BImSchG handelt. Zudem muss die Genehmigungsbehörde unter Umständen die Umweltverträglichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)2 und die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Verträglichkeitsprüfung nach dem § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)3 durchführen. Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Wissenschaftlichen Dienste nach ihren Verfahrensgrundsätzen keine Rechtsprüfung in Einzelfällen durchführen. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich deshalb auf eine allgemeine Darstellung der Rechtslage. Hierzu wird auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Sachstand zu der Thematik „Ermessensspielräume bei der Genehmigung großer Schweinemastanlagen“ – WD 7 3000 118/15 – (Anlage 1) und auf den Sachstand „Geruchsbelästigung durch Schweinemastanlagen – Messung der Emissionswerte, Konsequenzen bei Nichteinhaltung, Bestandsschutz für Altanlagen“ (Anlage 2) verwiesen. 2. Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Die Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt in der Regel von der jeweiligen geplanten Anlage, dem bereits vorhandenen Bestand an emittierenden Altanlagen und den örtlichen/landschaftlichen Gegebenheiten ab. 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes , des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839). 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 5 Der vorhandene Bestand an Altanlagen des jeweiligen Betriebes muss bei der Beurteilung der neuen Anlage mit einbezogen werden. Nur so kann festgestellt werden, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich wird oder ob die Anlage eine genehmigungsfreie Anlage darstellt. Es handelt sich in allen Fällen um Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG, d.h. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen.4 Besonderes Augenmerk bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen wird auf die Emission von Stickstoff (Ammoniak) und die Belastung durch Feinstaub gelegt. Der Stickstoffausstoß gilt besonders in der Nähe von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen als problematisch. Aus diesem Grund ist die Einwirkung von Stickstoff auf die Umwelt in einem gesonderten Verfahren, nämlich der sogenannten Sonderfallprüfung, zu untersuchen . Im Feinstaub können sich krankheitserregende Keime festsetzen und damit die Umwelt, vor allem aber die Nachbarschaft erheblich gefährden. Für die Feststellung der Feinstaubbelastung ist allerdings keine Sonderfallprüfung notwendig.5 Vor diesem Hintergrund wird zunächst die Rechtslage für genehmigungsfreie Anlagen nach § 22 BImSchG (Ziffer 2.1), die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 BImSchG (Ziffer 2.2) sowie die wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 16 BImSchG (Ziffer 2,3) vorgestellt. 2.1. Genehmigungsfreie Anlagen Genehmigungsfreie Anlagen, sind nach § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Anlagen sind nach § 22 BImSchG dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn sie nicht unter § 4 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)6 fallen. Dann entfällt auch eine Überprüfung der Emissionen durch die TA Luft7. Die zu errichtende Anlage sowie die bereits bestehende Anlage dürfen hierbei nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und 4 Jarass, in: Jarass, BImSchG § 22, Rn. 2; § 3, Rn. 69f.. 5 TA Luft, Nr. 4.4.2; 5.4.7.1. 6 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) zuletzt geändert durch Art. 3 Verordnung zur Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670). 7 Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 6 zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen.8 Eine Genehmigungspflicht nach anderen Gesetzen entfällt dadurch nicht. Vor allem im Baurecht ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)9 eine Berücksichtigung der Emissionen denkbar.10 2.2. Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Die Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage muss nach § 15 BImSchG bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Gegenstand der Anzeige ist unter anderem die beabsichtigte Änderung der Lage, sowie die Beschaffenheit der Anlage. Unter Änderung der Lage ist nicht der Standort der Anlage zu verstehen, sondern die kleinräumige Verteilung und Ordnung der einzelnen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen der Anlage innerhalb des Anlagegrundstückes . Werden zudem Anlagenteile ersetzt oder hinzugefügt, wird die Beschaffenheit der Anlage verändert. Die Auswirkungen auf die Umwelt müssen von den von der Änderung erfassten Anlagenteilen ausgehen. In die Beurteilung wird die gesamte Anlage einbezogen, also sowohl die Neuanlage als auch die Altanlage. Erst dann kann eine Einschätzung getroffen werden, ob eine Genehmigungspflicht bzw. eine genehmigungsfreie Anlage vorliegt. Damit hängt die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens von der Einschätzung der zuständigen Behörde ab und kann nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen.11 2.3. Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 16 BImSchG Eine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG liegt dann vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der Merkmale nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Danach werden Anlagenteile durch Addition zu genehmigungspflichtigen Anlagen, wenn sie in engem 8 Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 4.BImSchV § 1, Rn. 20, 27. 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 6 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). 10 Jarass, in: Jarass (Hrsg.) BImSchG § 22, Rn. 1, 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), Baugesetzbuch , § 35, Rn. 89; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, § 35, Rn. 80; OVG Koblenz Urteil vom 07. Oktober 2009, abrufbar unter: BeckRS 2010, 45120. 11 Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, BImSchG § 15, Rn. 21, 25, 26, 27, 33, 36f.; Büge, in: Giesberts /Reinhardt (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar, BImSchG § 15, Rn. 6, 9f.; Jarass, in: Jarass (Hrsg.), BIm- SchG § 15, Rn. 7f., 10, 18; § 7, Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 7 räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die einzelnen Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Als Betriebsgelände ist nicht nur die Grundstücksfläche anzusehen, sondern der Zusammenhang der Gebäude des Betriebes. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Alt- und Neuanlagen liegt weiterhin dann vor, wenn sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden werden. Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile , Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben.12 Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen den Anlagen liegt weiterhin dann vor, wenn sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben.13 3. Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Projekten vor ihrer Zulassung richtet sich nach § 34 BNatSchG. Eine Überprüfung ist nach dem Gesetzeswortlaut immer dann erforderlich , wenn das geplante Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder bestehenden Anlagen dazu geeignet ist, das jeweilige Natura-2000-Gebiet zu beeinträchtigen. Daraus folgt für geplante Zubauten, dass sich die FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht danach richtet, ob das jeweilige Projekt eine Beeinträchtigung darstellen kann. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips trägt dies dem Umstand Rechnung, dass eine Beeinträchtigung aus dem Zusammenwirken mehrerer Anlagen, die für sich allein genommen eine geringe Beeinträchtigung darstellen, d.h. unerhebliche Auswirkungen haben, eine Beeinträchtigung erwachsen kann. Es handelt sich um eine Ergänzung bereits bestehender Verfahren. In den allermeisten Fällen erfolgt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits innerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG. 12 Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, BImSchG § 16, Rn. 33f.; Büge, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar, BImSchG § 16, Rn. 8, 15; Steindorf, Wache, in: Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, BImSchG § 16, Rn. 3f.; Jarass, in: Jarass (Hrsg.), BImSchG § 16, Rn. 6; Hansmann /Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, 4, BImSchV § 1, Rn. 21ff., 25, 27. 13 Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, BImSchG § 16, Rn. 33f.; Büge, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar, BImSchG § 16, Rn. 8, 15; Steindorf, Wache, in: Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, BImSchG § 16, Rn. 3f.; Jarass, in: Jarass (Hrsg.), BImSchG § 16, Rn. 6; Hansmann /Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, 4, BImSchV § 1, Rn. 21ff., 25, 27. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 133/16 Seite 8 Welche Anlagen und weitere geplanten Projekte in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und muss durch die zuständige Behörde vor Ort entschieden werden.14 4. Fazit In die Beurteilung wird die gesamte Anlage einbezogen, also sowohl die Neuanlage als auch die Altanlage. Erst dann kann eine Einschätzung getroffen werden, ob eine Genehmigungspflicht bzw. eine genehmigungsfreie Anlage vorliegt. Damit hängt die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens von der Einschätzung bzw. dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde ab und kann nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen Anlagenteile können durch Addition der entsprechenden Grenzwerte zu genehmigungspflichtigen Anlagen werden, wenn sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die einzelnen Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen den Anlagen liegt des Weiteren dann vor, wenn sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben.15 Vor allem im Baurecht ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)16 eine Berücksichtigung der Emissionen denkbar. Ende der Bearbeitung 14 Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, BNatSchG § 34, Rn. 8; Lüttgau /Kockler, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar, BNatSchG § 34, Rn. 2ff.; Koch/Weiss, Aktuelle Entwicklungen des Immissionsschutzrechts (Teil 2), in: NVwZ 2015, 1100 (1102/1103). 15 Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, BImSchG § 16, Rn. 33f.; Büge, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar, BImSchG § 16, Rn. 8, 15; Steindorf, Wache, in: Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, BImSchG § 16, Rn. 3f.; Jarass, in: Jarass (Hrsg.), BImSchG § 16, Rn. 6; Hansmann /Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, 4, BImSchV § 1, Rn. 21ff., 25, 27. 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 6 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).