WD 7 - 3000 - 131/19 (21. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das deutsche Prozessrecht sieht in verschiedenen Bestimmungen die Pflicht von an öffentlichen Verhandlungen Mitwirkenden vor, dort persönliche Angaben zu machen. Nach § 243 StPO (Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319], die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 [BGBl. I S. 1066] geändert worden ist) beginnt die Hauptverhandlung in Strafsachen mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. Gemäß § 243 Absatz 2 StPO verlassen sodann die Zeugen den Sitzungssaal und der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Dies umfasst die für die Identifizierung unerlässlichen Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit (Arnoldi, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, Rn. 21). Sinn und Zweck der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse ist, festzustellen, ob der Angeklagte mit der in der zugelassenen Anklage bezeichneten Person identisch ist (Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, Rn. 18). Die Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (Schneider a.a.O.). § 68 StPO bestimmt für die Vernehmung von Zeugen, dass die Vernehmung damit beginnt, „dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.“ § 68 StPO sieht unter bestimmten Umständen – insbesondere bei einer möglichen Gefährdung des Zeugen – die Möglichkeit vor, dem Zeugen zu gestatten, Angaben zur Identität oder zum Wohnort nicht zu machen. Für die Angaben zur Person gilt ein eventuelles Zeugnisverweigerungsrecht nicht; verweigert ein Zeuge die Angaben zur Person, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 [BGBl. I S. 602], das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846]; vgl. Monka, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 34. Edition Stand: 01.07.2019, Rn. 1). Die vorstehenden Regelungen gelten für die Hauptverhandlung in Ordnungswidrigkeitensachen entsprechend (Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 46 OWiG Rn. 55). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Pflicht zu persönlichen Angaben in öffentlichen Verhandlungen Kurzinformation Pflicht zu persönlichen Angaben in öffentlichen Verhandlungen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Im Zivilprozess beginnt gemäß § 395 ZPO (Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781], die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846] geändert worden ist) die Vernehmung eines Zeugen damit, dass dieser „über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird“. Auch hier dienen diese Fragen dazu, die Identität des Zeugen festzustellen ( Scheuch, in: BeckOK ZPO, 33. Edition, Stand: 01.07.2019, Rn. 1). Für Fälle, in denen eine Gefährdung des Zeugen zu besorgen ist, kommt analog § 68 StPO ein Dispens in Betracht (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019 § 395 ZPO Rn. 2). * * *