Der rechtliche Status ehrenamtlicher Naturschutzhelfer in den Ländern Personenkreis, Mitwirkungsrechte und Entschädigungsregelungen - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 7 - 131/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Der rechtliche Status ehrenamtlicher Naturschutzhelfer in den Ländern Sachstand WD 7 - 131/07 Abschluss der Arbeit: Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - Zusammenfassung - Die Bestellung der ehrenamtlichen Naturschutzhelfer erfolgt in fast allen Ländern grundsätzlich durch die untere Naturschutzbehörde. Ausnahmen bestehen teilweise für die Bestellung von Naturschutzhelfern für spezielle Schutzgebiete, so etwa in Rheinland -Pfalz, wo in solchen Fällen die Bestellung durch die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Träger des Schutzgebietes erfolgt. Das Saarland und Sachsen-Anhalt heben sich in diesem Punkt deutlich von den übrigen Ländern ab. Im Saarland ist nicht die untere, sondern die oberste Naturschutzbehörde zur Bestellung befugt.1 In Sachsen-Anhalt existiert keine spezielle Regelung zu Naturschutzhelfern. Es besteht aber für die untere, die obere und die oberste Naturschutzbehörde die Möglichkeit , ehrenamtliche Mitarbeiter im Allgemeinen zu bestellen. Vereinzelt finden sich in den landesrechtlichen Regelungen Bestimmungen über Vorschlags - oder Anhörungsrechte, so in Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein. Auch erfolgt in Schleswig-Holstein die Bestellung im Benehmen mit dem Naturschutzbeirat . In Nordrhein-Westfalen kann die Bestellung sogar nur auf Vorschlag des Beirates erfolgen. Als Voraussetzungen für die Bestellung werden von den ehrenamtlichen Naturschutzhelfern häufig naturkundliche Kenntnisse, die Kenntnis der wesentlichen Rechtsvorschriften und eine ausreichende Ortskenntnis verlangt. Auch wird in den meisten Ländern , die Regelungen zu den Voraussetzungen der Bestellung getroffen haben, ausdrücklich die Volljährigkeit vorausgesetzt. Zusätzlich sind in den unterschiedlichen Ländern weitere Voraussetzungen festgelegt. Zum Beispiel darf nach den Vorschriften Sachsens und Thüringens keine Zugehörigkeit zur Bestellbehörde bestehen und in Nordhrein-Westfalen ist festgeschrieben, dass keine Mitglieder des Naturschutzbeirats zu Mitgliedern der Naturschutzwacht bestellt werden sollen. Teilweise ist Ortsansässigkeit oder – so grundsätzlich in Baden-Württemberg – ein Wohnsitz im entsprechenden Bundesland erforderlich. Bayern hat als einziges Land die Notwendigkeit der Deutschen Staatsangehörigkeit vorgesehen. Die Länder, in denen keine untergesetzlichen Bestimmungen existieren,2 sehen in den Landesnaturschutzgesetzen meist ganz allgemein vor, dass die bestellten Personen geeignet oder geeignet und sachkundig sein müssen. 1 Diese hat aber die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht der Naturlandsstiftung Saar übertragen. 2 Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Berlin, Bremen und bislang Rheinland- Pfalz. Die Aufgabenformulierung für ehrenamtliche Naturschutzhelfer umfasst in der Regel das Beobachten von Natur und Landschaft und die Informierung der Behörde bei Veränderungen , wobei die Formulierungen teilweise differieren. Zudem ist den Bestimmungen häufig ein Aufklärungs- und Informationsauftrag gegenüber den Bürgern zu entnehmen, so etwa in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg- Vorpommern, wo ausdrücklich durch Aufklärung darauf hingewirkt werden soll, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. In Baden-Württemberg ist vorgesehen , dass Besucher über Schutzvorschriften informiert werden, in Thüringen, dass für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes geworben wird. In Rheinland-Pfalz und im Saarland soll durch Information und Aufklärung Verständnis für Natur und Landschaft geweckt werden. Auch in Sachsen-Anhalt gehört die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Mitarbeiter. In Bayern ist als Aufgabe lediglich formuliert, Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und an der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. Ähnliche Formulierungen finden sich in Baden -Württemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland, wobei aber die Mitwirkung an der Verfolgung in Schleswig-Holstein nicht vorgesehen ist. In anderen Ländern, wie etwa Hamburg oder Hessen ist die Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen relevante Regelungen durch Information und Aufklärung in der Aufgabenbeschreibung festgelegt. Diese Aufgabe dürfte wohl allen mit der Aufgabe der Aufklärung und Information betrauten Naturschutzhelfern zukommen. Andersherum liegt es nahe, dass der Bayrischen Naturschutzwacht mit der Verhütung von Zuwiderhandlungen auch ein Aufklärungsauftrag zukommt. In einigen Landesregelungen finden sich weitere Aufgaben für ehrenamtliche Naturschutzhelfer . So sollen diese etwa in Thüringen und Nordrhein-Westfalen Vorschläge über Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen machen, in Thüringen außerdem bei der Bestandserfassung von Arten sowie bei Durchführung und Erfolgskontrollen von Schutz- und Pflegemaßnahmen mitwirken. In Sachsen gehört es zu den Aufgaben der Naturschutzhelfer, festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen. In anderen Ländern ist vorgesehen, dass weitere Aufgaben, wie etwa die des Artenschutzes übertragen werden können. Bezüglich der den ehrenamtlichen Naturschutzhelfern zugewiesenen Befugnisse differieren die Regelungen der Länder erheblich. Während etwa in Hamburg oder Sachsen lediglich die Befugnis erteilt wird, geschützte Gebiete von Natur und Landschaft außerhalb der Wege zu betreten, in Berlin ausdrücklich festgelegt wird, dass keine hoheitlichen Eingriffs- und Weisungsbefugnisse erteilt werden dürfen und etwa in Niedersachen überhaupt keine Regelungen zu den Befugnissen ehrenamtlicher Naturschutzhelfer existieren, haben andere Länder relativ weitgehende Regelungen hierzu erlassen. So ist in unterschiedlicher Ausprägung die Feststellung der Identität von Personen in Baden- Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg- Vorpommern, im Saarland und in Brandenburg vorgesehen. Zusätzlich haben die ehrenamtlichen Naturschutzhelfer in einigen dieser Länder auch die Befugnis zur Erteilung eines Platzverweises, zur Sicherstellung bestimmter Gegenstände, Pflanzen und Tiere und zum Betreten von Grundstücken. Letztere Befugnis besteht wohl auch in Rheinland -Pfalz. In Mecklenburg-Vorpommern sind die Naturschutzwarte sogar ausdrücklich dazu ermächtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Gegenüber den bestellenden und teilweise gegenüber anderen Behörden bestehen in einigen Ländern Auskunfts- und Anhörungsrechte. Entschädigungsregelungen haben die Länder weitestgehend den Kreisen und kreisfreien Städten überlassen. Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen haben zum Beispiel gar keine Regelungen zur Entschädigung der ehrenamtlichen Naturschutzhelfer getroffen. In Baden-Württemberg ist auf Landesebene nur geregelt, dass bestimmten Naturschutzwarten mit besonderen Aufgaben ihre Auslagen ersetzt werden sollen. Andere Länder wie Schleswig-Holstein, Thüringen , Sachsen-Anhalt oder Nordrhein-Westfalen sehen zumindest vor, dass eine Erstattung von Auslagen, ein Ersatz der notwendigen Auslagen oder generell eine Entschädigung erfolgen soll; zumeist ist dann bestimmt, dass dies auch als Pauschale gewährt werden kann, teilweise erfolgt eine ausdrückliche Beschränkung auf den Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. In Bayern und im Saarland sollen die Kosten ersetzt werden, die durch die Tätigkeit entstehen; hier sind etwas ausführlichere Regelungen getroffen worden. In Sachsen werden hingegen nur die Kosten ersetzt, die im Rahmen der Tätigkeit über das übliche Maß hinaus entstanden sind und zusätzlich – unter bestimmten Voraussetzungen – Reisekosten. Eine genauere Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen kann jeweils in den Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt sein. Inhalt 1. Einleitung 8 2. Sachsen 9 2.1. Personenkreis 9 2.2. Mitwirkungsrechte 9 2.3. Entschädigungsregelungen 10 2.3.1. Landesebene 10 2.3.2. Kreisebene am Beispiel des Landkreises Stollberg 10 3. Baden-Württemberg 11 3.1. Personenkreis 11 3.2. Mitwirkungsrechte 11 3.3. Entschädigungsregelungen 12 4. Berlin 12 5. Schleswig-Holstein 13 5.1. Personenkreis 13 5.2. Mitwirkungsrechte 14 5.3. Entschädigungsregelungen 14 6. Rheinland-Pfalz 15 6.1. Personenkreis 15 6.2. Mitwirkungsrechte 15 6.3. Entschädigungsregelungen 16 7. Nordrhein-Westfalen 16 7.1. Personenkreis 16 7.2. Mitwirkungsrechte 16 7.3. Entschädigungsregelung 17 8. Thüringen 17 8.1. Personenkreis 17 8.2. Mitwirkungsrechte 18 8.3. Entschädigungsregelungen 19 9. Mecklenburg-Vorpommern 19 9.1. Personenkreis 19 9.2. Mitwirkungsrechte 19 9.3. Entschädigungsregelungen 20 10. Saarland 20 10.1. Personenkreis 20 10.2. Mitwirkungsrechte 20 10.3. Entschädigungsregelungen 21 11. Sachsen-Anhalt 22 11.1. Personenkreis 22 11.2. Mitwirkungsrechte 22 11.3. Entschädigungsregelungen 23 12. Niedersachsen 23 12.1. Personenkreis 23 12.2. Mitwirkungsrechte 24 12.3. Entschädigungsregelungen 24 13. Bayern 25 13.1. Personenkreis 25 13.2. Mitwirkungsrechte 25 13.3. Entschädigungsregelungen 26 14. Brandenburg 26 14.1. Personenkreis 26 14.2. Mitwirkungsrechte 26 14.3. Entschädigungsregelungen 27 15. Hamburg 27 15.1. Personenkreis 27 15.2. Mitwirkungsrechte 27 15.3. Entschädigungsregelungen 27 16. Hessen 28 16.1. Personenkreis 28 16.2. Mitwirkungsrechte 28 16.3. Entschädigungsregelungen 28 17. Bremen 28 17.1. Personenkreis 28 17.2. Mitwirkungsrechte 29 17.3. Entschädigungsregelungen 29 18. Anlagenverzeichnis: 30 - 8 - 1. Einleitung Ehrenamtliche Naturschutzhelfer3 werden in den Ländern nicht einheitlich bezeichnet. So wird zum Teil von Naturschutzhelfern, zum Teil von Naturschutzwarten, Naturschutzbeauftragten oder Mitgliedern des Naturschutzdienstes gesprochen. In Sachsen- Anhalt wurde die Vorschrift über ehrenamtliche Naturschutzhelfer aus dem Landesnaturschutzgesetz entfernt und es wird der allgemeine Begriff der ehrenamtlichen Mitarbeiter verwendet, worunter auch die einstigen Naturschutzhelfer fallen sollen. Ungeachtet der Begrifflichkeiten sind hier jedoch immer die ehrenamtlich tätigen Personen behandelt , die zur Unterstützung der Naturschutzbehörden berufen werden. Der rechtliche Status ehrenamtlicher Naturschutzhelfer ergibt sich nicht aus einzelnen Gesetzen, wie etwa den Landesnaturschutzgesetzen. Zwar werden sie in fast allen Ländern in den Landesnaturschutzgesetzen angesprochen, zum Teil finden sich hier auch recht ausführliche Regelungen. Vielfach sind genauere Bestimmungen jedoch in untergesetzlichen Regelungen (Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften) auf Landesebene und auf Kreisebene getroffen. Teilweise haben die Länder die Ausgestaltung der Regelungen zu den ehrenamtlichen Naturschutzhelfern auch den Kreisen und kreisfreien Städten überlassen und selbst keine untergesetzliche Regelung getroffen, so Mecklenburg -Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Bremen und Berlin – in Berlin wurde die Ausgestaltung den Bezirken überlassen. In Rheinland-Pfalz soll nach Angaben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz noch eine Rechtsverordnung erlassen werden. Vorliegend wird nur auf die Regelungen auf Landesebene eingegangen und exemplarisch eine Entschädigungsregelung des Landkreises Stollberg in Sachsen angeführt. Wie sich aus den Landesnaturschutzgesetzen ergibt, ist Naturschutzhelfer, bzw. Mitglied der Naturschutzwacht usw., nur, wer dazu bestellt wurde. In den Darstellungen zum Personenkreis wird daher jeweils auf die Bestellung und ihre Voraussetzungen eingegangen. Unter Mitwirkungsrechten werden hier Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzhelfer verstanden. 3 Zugunsten besserer Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen auf die männliche Form zurückgegriffen , selbstverständlich bezieht sich diese Ausarbeitung gleichermaßen auf beide Geschlechter. - 9 - 2. Sachsen 2.1. Personenkreis Die Naturschutzhelfer werden nach § 46 Abs. I des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 11. Oktober 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Mai 20074 durch die untere Naturschutzbehörde bestellt. An die Personen werden fachliche sowie persönliche Voraussetzungen gestellt. Diese sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Persönliche Voraussetzungen sind nach § 1 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landschaftsentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO)5 die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten, keine Zugehörigkeit zur Bestellungsbehörde und die Bereitschaft, das Amt mindestens fünf Jahre auszuüben. Die fachlichen Voraussetzungen sind nach § 11 Abs. 2 iVm § 6 Abs 1 Naturschutzdienst VO zum einen ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten, zum anderen Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft und ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet. 2.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der Naturschutzhelfer ist es nach § 46 Abs. 3 SächsNatSchG, erstens geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen, zweitens Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren und drittens Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu liefern. Nach § 4 iVm § 6 Abs. 1 der NaturschutzdienstVO dürfen Naturschutzhelfer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich geschützte Teile von Natur und Landschaft außerhalb der Wege betreten. 4 - Anlage 1 - 5 - Anlage 2 - - 10 - 2.3. Entschädigungsregelungen 2.3.1. Landesebene Auf Landesebene sind in § 46 IV SächsNatSchG lediglich die Möglichkeit der Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit als Naturschutzhelfer über das übliche Maß hinaus entstanden sind (nur auf Antrag und nach Ermessen der Behörde) sowie der Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe des sächsischen Reisekostenrechts vorgesehen. Reisekosten werden aber nur ersetzt, sofern ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Aufwandsentschädigung erhält der ehrenamtliche Naturschutzhelfer hiernach nicht.6 In § 6 der NaturschutzdienstVO wird dies wieder aufgegriffen. Nach Abs. 2 werden den Naturschutzhelfern die durch Einzelaufträge der Naturschutzbehörden entstandenen Reisekosten entsprechend § 13 SächsRKG ersetzt. Nach Abs. 3 erstattet Reisekosten und Auslagen die Bestellbehörde. Nach § 19 Abs. I 2 und 3 der Landkreisverordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs- LandKreisVO)7 können durch Satzung Höchstbeträge und Durchschnittssätze für den Ersatz notwendiger Auslagen und des Verdienstausfalles ehrenamtlich Tätiger festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht kann durch Satzung bestimmt werden , dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird. 2.3.2. Kreisebene am Beispiel des Landkreises Stollberg Der Landkreis Stollberg hat die „Satzung zur Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Naturschutz“8 erlassen. Nach § 1 Abs. 2 ist hier als freiwillige Leistung des Landkreises Stollberg in Anlehnung an § 19 Abs.1 Satz 3 SächsLKrVO eine Aufwandsentschädigung für geleistete Naturschutzarbeit in Form einer pauschalen Vergütung an die ehrenamtlichen Naturschutzhelfer vorgesehen. Der Stundensatz für die ehrenamtlichen Naturschutzhelfer wird nach § 3 Abs. 2 der Satzung auf 5,10 € festgesetzt, der Höchstbetrag der pauschalen Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 auf 410 € pro Jahr und Person. Ein Rechtsanspruch der Naturschutzhelfer auf pauschale Aufwandsentschädigung soll durch die Satzung aber gemäß § 3 Abs. 4 nicht begründet werden. Insbesondere bilden die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Grenze. Zur Berechnung der Aufwandsentschädigung wird auf § 4 der Satzung zur Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Naturschutz verwiesen.9 6 Hans-Peter Göttlicher, Praxis der Kommunalverwaltung, Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), Kommentar, Beck-online, § 46: Erläuterungen, Personenkreis. 7 - Anlage 3 - 8 - Anlage 4 - 9 - Anlage 4 - - 11 - 3. Baden-Württemberg 3.1. Personenkreis Nach § 68 Abs. 1 des Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 13. Dezember 200510 können die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst einsetzen. Diese ehrenamtlichen Hilfspersonen werden in Baden-Württemberg als Naturschutzwarte bezeichnet.11 Ein Vorschlagsrecht steht den Naturschutzvereinen, dem Landesnaturschutzverband und den Gemeinden zu. Außerdem ist eine Eigenbewerbung ohne Vorschlag möglich. Wann eine Person „geeignet“ ist, wird in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Naturschutzdienst vom 03.04.2007 (VwV Naturschutzdienst) näher bestimmt.12 Nach deren Nr. 1 zählen zu den Geeigneten nur volljährige Personen, welche die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft kennen, die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen naturkundlichen Kenntnisse durch nachgewiesene Beschäftigung mit Natur und Landschaft besitzen, mit den örtlichen Verhältnissen innerhalb ihrer Aufgabenbereichs vertraut sind sowie über die notwendige allgemeine Lebenserfahrung verfügen und einen guten Leumund besitzen. Zudem sollen die Naturschutzwarte grundsätzlich ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Wird eine Person durch den Naturschutzverein oder den Landesnaturschutzverband vorgeschlagen, kann die Eignung unterstellt werden, da auch von diesen Verbänden Eignungsprüfungen durchgeführt werden. 3.2. Mitwirkungsrechte Den Naturschutzwarten, die unter der Aufsicht der Bestellerbehörde stehen, können die in § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG BW genannten Aufgaben übertragen werden: 1. Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft zu informieren und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen , zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken, 2. die Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft zu unterrichten und bei deren Beseitigung mitzuwirken. 10 - Anlage 5 - 11 In Baden-Württemberg gibt es außerdem die folgenden ehrenamtlich tätigen Personen im Naturschutzbereich : Die Naturschutzbeauftragten im Sinne des § 61 NatSchG BW und die ehrenamtlichen Sachverständigen im Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz nach § 64 NatSchG BW. 12 Gemeinsames Amtsblatt Baden-Württemberg Nr. 5/2007 vom 30.05.2007, S. 206-207 - Anlage 6 - - 12 - Verletzungen des Naturschutzrechts müssen der Naturschutzbehörde gemeldet werden. Gemäß § 68 Abs. 4 NatSchG können den Naturschutzwarten zudem besondere Aufgaben , insbesondere solche des Artenschutzes übertragen werden. Dies betrifft nach Nr. 7 der VwV Naturschutzdienst nur geeignete, fachkundige Naturschutzwarte. Es besteht die Befugnis, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien festzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können ausdrücklich nicht übertragen werden. Hingewiesen wird noch auf § 77 NatSchG BW13 für Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden im Allgemeinen. 3.3. Entschädigungsregelungen Eine gesonderte Entschädigungsregelung für Naturschutzwarte taucht im NatSchG BW nicht auf. Nach Angaben einer Mitarbeiterin des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum existiert eine Solche auch nicht; Naturschutzwarte erhalten keine Aufwandsentschädigung . Sofern von den bestellenden Behörden Auslagen erstattet werden, erfolge dies nach Maßgabe der Landschaftspflegerrichtlinie. Auslagen, die den Naturschutzwarten, denen besondere Aufgaben des Artenschutzes übertragen wurden, im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, sollen allerdings nach Nr. 7 VwV Naturschutzdienst durch die untere Naturschutzbehörde ersetzt werden. Nach Kenntnis des Ministeriums werden bei den meist mit einer Exkursion verbundenen „Dienstbesprechungen“ Fahrtkosten pauschal erstattet und Verpflegung gewährt. 4. Berlin Nach Auskunft einer Mitarbeiterin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von Berlin , oberste Naturschutzbehörde, war bis vor einigen Jahren der Einsatz der Naturschutzwacht Möglichkeit und Aufgabe der Obersten Naturschutzbehörde. Diese hatte dazu Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen Status, Entschädigung usw. der ehrenamtlichen Naturschutzwächter und weitere Fragen in diesem Zusammenhang geregelt waren. Dann wurde die Aufgabe den Unteren Naturschutzbehörden in den Bezirken übertragen. Die Verwaltungsvorschriften gelten nicht mehr weiter, die Bezirke können sich aber an ihnen orientieren. 13 - Anlage 5 - - 13 - Bezüglich der bestehenden landesrechtlichen Regelung sei auf § 42 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 in der Fassung vom 9. November 2006 (NatSch- GBln) verwiesen: § 42 Naturschutzwacht (1) Die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können geeignete Personen damit beauftragen, Natur und Landschaft zu beobachten, die zuständigen Behörden über Veränderungen zu benachrichtigen und dadurch darauf hinzuwirken, dass Schäden abgewendet werden. Hoheitliche Eingriff und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden. (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Naturschutzwacht ist ehrenamtlich. 5. Schleswig-Holstein 5.1. Personenkreis In Schleswig-Holstein können die Naturschutzbehörden nach § 55 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 06. März 200714 für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit bestimmten Aufgaben bestellen. In der Naturschutzdienstverordnung (NatSchVO)15 wurde Näheres zu den sogenannten Naturschutzdiensten geregelt, so etwa zur Begründung des Naturschutzdienstverhältnisses § 1 NatSchVO und zu den Eignungsvoraussetzungen § 2. Hiernach sind es auch in Schleswig-Holstein die unteren Naturschutzbehörden, die die Mitglieder des Naturschutzdienstes bestellen, dies allerdings im Benehmen mit dem jeweiligen Naturschutzbeirat. Vorschläge können die Gemeinden oder örtlich tätige Naturschutzvereine unterbreiten. Kommt der Vorschlag nicht von der örtlich betroffenen Gemeinde, so ist diese anzuhören.16 Eignungsvoraussetzungen sind zum einen die Volljährigkeit und die erforderliche Zuverlässigkeit , zum anderen die notwendigen Ortskenntnisse und die erforderliche Kenntnis über Naturschutz und Landschaftspflege, Erholung in Natur und Landschaft, die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, außerdem die zur Ausübung der Tätigkeit und Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten. 14 - Anlage 7 - 15 - Anlage 8 - 16 Zu weiteren Einzelheiten zur Begründung des Naturschutzdienstverhältnisses siehe § 1 NatSchVO - Anlage 8 - - 14 - Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können durch die Teilnahme an Lehrgängen (Vorbereitungslehrgängen ), durch mehrjährige Tätigkeit im Naturschutz, durch Vorlage von entsprechenden Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen belegt werden Im Übrigen sind die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG für ihren Dienstbezirk Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes. 5.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe des Naturschutzdienstes ist es, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Zudem haben sie die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.17 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdiensets in ihrem Dienstbezirk berechtigt, Grundstücke zu betreten, die Identität einer Person festzustellen, eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten. Außerdem können sie unberechtigt entnommene Gegenstände, unberechtigt gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere und solche Gegenstände sicherstellen, die für Zuwiderhandlungen nach § 55 Abs. 1 LNatSchG verwendet wurden oder verwendet werden sollen. Da die Mitglieder des Naturschutzdienstes während der Ausübung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst sind, werden ihnen auch die Befugnisse nach § 63 LNatSchG18 für Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden im Allgemeinen zustehen. Weiteres zur rechtlichen Stellung der Mitglieder des Naturschutzdienstes findet sich in § 4 NatSchVO.19 5.3. Entschädigungsregelungen In § 6 der NatSchVO wurden Regelungen zur Entschädigung und Kostentragung getroffen . Nach Abs. 1 sollen die Mitglieder des Naturschutzdienstes im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von bis 17 § 55 LNatSchG - Anlage 7 - 18 - Anlage 7 - 19 - Anlage 8 - - 15 - zu 100 DM monatlich von den sie bestellenden Behörden erhalten. Gemäß Abs. 2 Satz 2 können die Behörden – wiederum im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – auch die Kosten der nach § 5 NatSchVO erforderlichen Weiterbildung als weitere Auslagen übernehmen. Das Land stellt nach Abs. 2 Satz 1 im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich bis zu 30 Plätze für den in § 2 Abs. 2 NatSchVO geforderten Vorbereitungslehrgang bei der Akademie für Natur und Umwelt kostenlos zur Verfügung. 6. Rheinland-Pfalz 6.1. Personenkreis In Rheinland-Pfalz ist § 37 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28.09.2005 (LNatSchG)20 einschlägig. Hiernach sind auch in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die unteren Naturschutzbehörden berechtigt, ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Für den Bereich von Naturparks und Biosphären erfolgt die Bestellung allerdings durch die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Träger. Bestellt werden dürfen nur geeignete Personen. Genaueres soll nach Angaben des zuständigen Ministeriums noch durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Dies ist bislang noch nicht erfolgt. 6.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der Naturschutzbeauftragten ist es, über örtliche Maßnahmen zu informieren und das Verständnis für Natur und Landschaft zu wecken, Natur und Landschaft zu beobachten und die zuständigen Naturschutzbehörden zu informieren sowie Träger von Schutzgebieten, insbesondere durch Maßnahmen einer Bildung für Nachhaltigkeit zu unterstützen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG21 sind Naturschutzbeauftragte ausdrücklich von der Befugnis, nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Grundstücke zu betreten, ausgeschlossen. Das Betretungsrecht nach § 50 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleibt allerdings bestehen. 20 - Anlage 9 - 21 - Anlage 9 - - 16 - 6.3. Entschädigungsregelungen Über die Entschädigung von Naturschutzbeauftragten findet sich im LNatSchG keine Regelung. Nach Angaben des zuständigen Ministeriums in Rheinland-Pfalz werden Auslagen nach örtlichen Entscheidungen ersetzt. 7. Nordrhein-Westfalen 7.1. Personenkreis In Nordrheinwestfalen ist die dort sogenannte Landschaftswacht in §13 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. I ÄndG vom 15.12.2005, vorgesehen.22 Hiernach ist eine Bestellung der Mitglieder der hier sogenannten Landschaftswacht nur auf Vorschlag des Beirats möglich, wobei diesem aber Anregungen gegeben werden können. Zu den Beiräten bei den Landschaftsbehörden (§ 11 LG) und zur Landschaftswacht existiert ein Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 (Beiräteerlass).23 Nach dessen Abschnitt II Nr. 7 müssen die Wächter volljährig, ortsansässig und leicht erreichbar sein. Erforderlich ist weiterhin Verständnis für Natur und Landschaft, ausreichende Fach- und Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und verwandten Rechtsgebieten sowie eine gute Ortskenntnis. Auch muss der Bewerber die Gewähr dafür bieten, im Interesse des Natur - und Landschaftsschutzes mit Behörden, Verbänden und der Bevölkerung gedeihlich zusammenzuarbeiten. Mitglieder des Naturschutzbeirats sollen nicht zum Mitglied der Naturschutzwacht bestellt werden. 7.2. Mitwirkungsrechte Nr. 9 des Beiräteerlasses trifft Aussagen über die Stellung des Landschaftswächters. Dieser übt zwar hoheitliche Tätigkeit aus, ist aber weder Vollzugsdienstkraft im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes noch Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. Als Hilfsorgan der unteren Landschaftsschutzbehörde kann er von anderen Behörden oder Dienststellen Auskünfte verlangen. 22 - Anlage 10 - 23 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfahlen – Nr. 38 vom 31. Mai 1990, S. 594 bis 601 - Anlage 11 - - 17 - Dem Landschaftswächter steht außerdem ein eingeschränktes Betretungsrecht von Grundstücken zu.24 Seiner Aufgabe, Schäden von Natur und Landschaft abzuwenden, wird der Landschaftswächter dadurch gerecht, dass er Aufklärung über Ziele von Natur- und Landschaftsschutz betreibt, Störer an Ort und Stelle auf rechtliche Konsequenzen ihres Tuns hinweist und der unteren Landschaftsschutzbehörde Vorschläge über Schutz-, Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen in der Landschaft macht. Die Erstattung einer Anzeige zur Ahndung kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Zu den Aufgaben25 der Mitglieder der Landschaftswacht gehört es, sich mit den natürlichen und Landschaftlichen Gegebenheiten des Bezirks gründlich vertraut zu machen und auf alle Veränderungen zu achten. Eine Liste der Bereiche, auf die dabei besonderes Augenmerk gerichtet werden soll, findet sich in Nr. 2 des Rahmens der Dienstanweisung für die Landschaftswacht gemäß § 13 LG in der Anlage 3 zum Beiräteerlass.26 7.3. Entschädigungsregelungen In Abschnitt II Nr. 15 Beiräteerlass ist eine Entschädigung nach § 25 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. § 18 Abs. 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Sie kann als monatliche Pauschale gewährt werden, die sich nach dem Durchschnitt der für einen angemessenen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Belastungen richtet. 8. Thüringen 8.1. Personenkreis In Thüringen bestellt wiederum grundsätzlich die untere Naturschutzbehörde die Naturschutzbeauftragten . Hier ist allerdings der zuständige Naturschutzbeirat dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus kann die Bestellung in Nationalparks , Biosphärenreservaten und Naturparks durch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen.27 24 Siehe Nr. 6 der Anlage 3 zum Beiräteerlass - Anlage 11 - 25 In der Anlage 3 zum Beiräteerlass wurde der in § 13 Abs. 2 LG vorgesehene Rahmen einer Dienstanweisung für die Landschaftswacht festgelegt. Gemäß Nr. 12 des Beiräteerlasses ergeben sich die Aufgaben des Landschaftswächters im Wesentlichen hieraus. 26 - Anlage 11 - 27 § 41 Abs. 1 Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 - Anlage 12 - - 18 - Voraussetzung für die Bestellung sind Orts- und Sachkundigkeit. Wann man als ortsund sachkundig gilt, ist in § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz vom 11. April 199428 geregelt. Auch hier geht es im Rahmen der Sachkundigkeit um Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten im für die Tätigkeit relevanten Bereich. Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren im Zuständigkeitsbereich der bestellenden unteren Naturschutzbehörde wohnt. Daneben kann sich Ortskundigkeit aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Bedienstete der unteren Naturschutzbehörde scheiden für die Berufung zum Naturschutzbeauftragten aus, Angehörige des Landschaftsüberwachungsdienstes dagegen nicht. 8.2. Mitwirkungsrechte Die Beauftragten für Naturschutz haben nach § 41 Abs. 2 ThürNatG die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen . Im Rahmen dieser Aufgaben haben sie insbesondere über die Bedrohung und Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen und Schutzgebieten zu unterrichten sowie bei der Bestandserfassung von Arten und bei der Durchführung und Erfolgskontrolle von Schutz- und Pflegemaßnahmen mitzuwirken (§ 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz). Zudem sollen die Naturschutzbeauftragten an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen 29 und für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werben. In § 5 der Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz sind Rechte der Naturschutzbeauftragten aufgeführt: Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs steht den Naturschutzbeauftragten auf Verlangen ein Anhörungsrecht gegenüber der unteren Naturschutzbehörde zu, die untere Naturschutzbehörde hat ihnen Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind und sie über naturschutzrechtliche Planungen, geplante Eingriffe in Natur und Landschaft sowie geplante Schutz- und Pflegemaßnahmen zu informieren, die den Zuständigkeitsbereich des Naturschutzbeauftragten betreffen. Hierzu berücksichtigt sie dessen Vorschläge. 28 - Anlage 13 - 29 Das ist in vielen anderen Ländern auch vorgesehen, aber dort nicht im Rahmen der Aufgaben beschrieben . - 19 - 8.3. Entschädigungsregelungen Nach § 6 der Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz wird von den bestellenden Behörden Ersatz der bei der Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen gewährt. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden. Weitere Regelungen sind auf Landesebene hierzu nicht ersichtlich. 9. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern gibt es nach Auskunft eines Mitarbeiters des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz auf Landesebene zu den Naturschutzwarten lediglich die Regelung des § 59 Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz – LnatG M- V).30 In Verordnungen oder Ähnlichem sind keine weitergehenden Regelungen getroffen worden. Vielmehr bleibe alles Weitere den Kreisen überlassen. Lediglich zwei von zwölf Kreisen haben in nennenswertem Umfang Naturschutzwarte berufen, in den Übrigen geschehe dies höchstens vereinzelt. 9.1. Personenkreis Nach § 59 Abs. 1 LNatG M-V werden die Naturschutzwarte für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung bestellt. 9.2. Mitwirkungsrechte Zu den Aufgaben der Naturschutzwarte zählt es, die bestellende Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in Natur und Landschaft zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zudem sollen sie Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Rechtsvorschriften (solche, die dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist) feststellen, abwehren sowie bei der Verfolgung der Zuwiderhandlungen mitwirken. Die Naturschutzwarte sind in Mecklenburg-Vorpommern Beliehene.31 Sie sind nach § 1 Nr. 7 der Vollzugsbeamtenlandesverordnung32 zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigt. Ihre Befugnisse sind abgesehen davon fast wortgleich mit denen der Mit- 30 - Anlage 14 - 31 Michael Sauthoff, Karsten Bugiel, Nicola Göbel, Praxis der Kommunalverwaltung, Beck-online, MV LNatG, Kommentar, § 59 Abs. 4: Befugnisse. 32 - Anlage 15 - - 20 - glieder des Naturschutzdienstes in Schleswig-Holstein formuliert. Gemäß § 59 Abs. 4 LNatG M-V dürfen sie Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten, eine Person anhalten und ihre Identität feststellen, eine Person vorübergehend von einem Platz verweisen und ihr vorübergehend das Betreten eines Platzes verbieten sowie unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Tiere sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Regelungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten. Zu alldem sind sie jedoch nur befugt soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 59 Abs. 2 LNatG M-V erforderlich ist. 9.3. Entschädigungsregelungen Entschädigungsregelungen sind nach Angaben unseres Ansprechpartners beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz – zumindest auf Landesebene – nicht getroffen worden. Ihm seien auch auf Kreisebene keine solchen Regelungen bekannt. 10. Saarland 10.1. Personenkreis Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland - Saarländisches Naturschutzgesetz - (SNG) sieht im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit unter anderem ehrenamtliche Mitarbeiter der Naturwacht vor (§ 46 SNG).33 Der Einsatz der Saarländischen Naturwacht, die sich aus geeigneten ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen zusammensetzen kann, obliegt nach § 46 Abs. 1 SNG der obersten Naturschutzbehörde. Diese kann aber nach Abs. 7 die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht auf Dritte übertragen. Mit der Verordnung über den Kostenersatz für ehrenamtlich im Naturschutz tätige Personen und über die saarländische Naturwacht vom 7. Februar 2007 wurde diese Möglichkeit wahrgenommen. Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturschutzwacht wurden der Naturlandsstiftung Saar übertragen. Eine Besonderheit des Saarlandes liegt ferner darin, dass ehrenamtlich in der Saarländischen Naturschutzwacht Tätige zu Ehrenbeamten zu berufen sind. 10.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der in der Naturwacht Tätigen ist es, durch fachliche Information und Aufklärung für ein besseres Verständnis von Natur und Landschaft bei den Bürgern hinzuwir- 33 - Anlage 16 - - 21 - ken, Fehlentwicklungen in der Siedlungs- und Kulturlandschaft und ihrer Nutzung rechtzeitig aufzuzeigen und Zuwiderhandlungen gegen die bußgeldbewährten Vorschriften des SNG oder einer aufgrund des SNG erlassenen Satzung oder Verordnung festzustellen und bei der Verfolgung der Zuwiderhandlungen mitzuwirken.34 Zudem können die Naturwarte nach § 46 Abs. 3 SNG mit weiteren Aufgaben betraut werden, insbesondere mit der Unterstützung bei der Aufstellung von Pflegeplänen für Naturschutzgebiete sowie der Organisation und Überwachung der Naturschutzgebietspflege , mit der Durchführung von Besucherführungen in bestimmten Schutzgebieten, mit der Überwachung von Naturschutzgebieten vor Ort, mit Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz, ökopädagogischer Unterstützung von Schulen und Bildungseinrichtungen oder dem Bau von Informations-, Erholungs- und Schutzeinrichtungen. Die Befugnisse der Naturwarte ergeben sich aus § 46 Abs. 4 SNG. Hiernach sind sie berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen, Grundstücke zu betreten und Untersuchungen vorzunehmen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Darüber hinaus stehen ihnen bestimmte Befugnisse der Polizeiveraltungsbehörden zu, nämlich die Identitätsfeststellung und der Platzverweis. Verwarnungen können nicht durch die ehrenamtlichen Naturwarte erteilt werden und Verwarnungsgeld nicht durch sie erhoben werden, da das Gesetz diese Möglichkeiten ausschließlich den hauptamtlich tätigen Naturwarten zuspricht. 10.3. Entschädigungsregelungen Nach § 46 Abs. 6 SNG haben die ehrenamtlich Tätigen in der Saarländischen Naturschutzwacht Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Die Höhe des Kostenersatzes ist in § 1 der Verordnung über den Kostenersatz für ehrenamtlich im Naturschutz tätige Personen und über die saarländische Naturwacht vom 7. Februar 200735 geregelt. Hiernach beträgt die Jahrespauschale für ehrenamtlich in der Naturwacht Tätige 246 € pro Person. Zusätzlich erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag und mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von 2 € pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung . Voraussetzung ist eine vorherige Abstimmung dieser ehrenamtlichen Arbeit mit der hauptamtlichen Naturwacht. 34 § 46 Abs. 2 SNG - Anlage 16 - 35 - Anlage 17 - - 22 - 11. Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt wurde die Regelung zu Naturschutzhelfern36 im Juli 2004 aus dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) entfernt. Wie zuvor § 45 alter Fassung verweist jedoch § 62 Abs. 3 neuer Fassung NatSchG LSA37 weiterhin auf die Möglichkeit der Naturschutzbehörden, sich von ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützen zu lassen. Im alten Recht wurde an dieser Stelle ausdrücklich auf die Regelung zu Naturschutzhelfern (§ 50 NatSchG LSA alter Fassung) verwiesen. Diese Verweisung ist zusammen mit der Erwähnung von Naturschutzhelfern im Gesetz weggefallen. Ehrenamtliche Mitarbeiter bleiben jedoch vorgesehen. Voraussetzungen der Bestellung sowie Befugnisse und Verpflichtungen sind in der Verordnung über nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter im Naturschutz vom 12. Dezember 200538 geregelt. 11.1. Personenkreis Ehrenamtliche Mitarbeiter können durch die Naturschutzbehörden (oberste, obere und untere Naturschutzbehörde) und die Fachbehörde für Naturschutz zur Unterstützung und Wahrnehmung besonderer Aufgaben bestellt werden. Erfolgt eine Bestellung ehrenamtlicher Mitarbeiter durch die untere Naturschutzbehörde oder die Fachbehörde für Naturschutz, so geschieht dies im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Zum ehrenamtlichen Mitarbeiter kann nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und für die Tätigkeit geeignet ist. Insbesondere müssen die erforderlichen Sachkenntnisse über Naturschutz und Landschaftspflege, Erholung in Natur und Landschaft , die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorhanden sein. Die Person muss außerdem die zur Ausübung der Tätigkeit und Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen und über die erforderlichen Ortskenntnisse verfügen.39 11.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der ehrenamtlichen Mitarbeiter ist es, die Naturschutzbehörden oder die Fachbehörde für Naturschutz in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Naturschutzmaßnahmen, bei der Landschaftsplanung und Erarbeitung von Pflege- und Managementplänen, bei der Durchführung von Monitoringmaßnahmen und bei der Öffentlichkeitsarbeit . 36 § 50 NatSchG LSA alter Fassung 37 - Anlage 18 - 38 - Anlage 19 - 39 siehe § 2 der Verordnung über nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter im Naturschutz vom 12. Dezember 2005 - Anlage 19 - - 23 - Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, Naturschutzgebiete außerhalb der Wege zu betreten, festgelegte Pflegemaßnahmen oder Erfassungstätigkeiten durchzuführen. 11.3. Entschädigungsregelungen Als Entschädigungsregelung fungiert § 8 der Verordnung über nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter im Naturschutz vom 12. Dezember 2005. Hieraus ergibt sich, dass eine Vergütung nicht gewährt und entgangener Arbeitsverdienst nicht ersetzt wird. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann aber auf Antrag Ersatz für die bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit notwendigen Auslagen, wie Fahrkostenersatz, erfolgen. Ehrenamtlichen Mitarbeitern können auch Pauschalen gewährt werden. Festgesetzt wird die Entschädigung durch die bestellende Behörde. 12. Niedersachsen In Niedersachsen besteht auf Landesebene lediglich die Regelung des § 59 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NdsNatSchG).40 Hiernach kann die Naturschutzbehörde aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparks überwacht und für den Artenschutz sorgt. Die Landschaftswacht kann aus Haupt- und ehrenamtlich Tätigen bestehen. Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des § 59 NdsNatSchG existieren nicht.41 12.1. Personenkreis Gebildet wir die Landschaftswacht von der unteren Naturschutzbehörde. Es dürfen nur geeignete Personen zu Landschaftswarten berufen werden. Wann eine Person in diesem Sinne geeignet ist, wurde auf Landesebene nicht festgeschrieben. Die Eignung soll aber voraussetzen, dass die Landschaftswarte die für ihre Aufgabe erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse besitzen und zudem über eine gewisse pädagogische Befähigung verfügen, um der Öffentlichkeit die Einsicht in die Notwendigkeit der Beachtung naturschutzrechtlicher Gebote und Verbote vermitteln und für den Naturschutz werben zu können.42 40 - Anlage 20 - 41 Peter Blum, Carl August, Jürgen Franke, Praxis der Kommunalverwaltung, Beck-Online, NdsNatSchG, Kommentar, § 59: Erläuterungen - Anlage 21 - 42 Peter Blum, Carl August, Jürgen Franke, Praxis der Kommunalverwaltung, Beck-Online, NdsNatSchG, Kommentar, § 59: Erläuterungen - Anlage 21 - - 24 - 12.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der Landschaftswacht ist es, geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie Naturparks zu überwachen und für den Artenschutz zu sorgen. Die Aufgabe kann für das gesamte Gebiet der Naturschutzbehörde oder für bestimmte geschützte Teile von Natur und Landschaft übertragen werden. Zudem kann die Aufgabe beschränkt sein, etwa auf den Artenschutz. Außerhalb geschützter Gebiete ist die Aufgabe der Landschaftswacht bereits kraft Gesetzes auf den Artenschutz beschränkt.43 Es obliegt den Trägern der Naturschutzbehörden (Landkreise oder kreisfreie Städte), Aufgaben und Befugnisse und Weiteres über die Landschaftswacht zu regeln, solange dies auf Landesebene nicht erfolgt ist. Die Überwachungsarbeit bezieht sich aber wohl vor allem darauf, an Ort und Stelle die Einhaltung bestimmter naturschutzrelevanter Rechtsvorschriften zu überprüfen und Natur und Landschaft auf etwaige Veränderungen hin zu beobachten, die der Behörde mitzuteilen sind. Weitere Aufgaben können übertragen werden, wie etwa Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, die Einrichtung und Unterhaltung von Besuchereinrichtungen oder die Durchführung von Pflege- und Hilfsmaßnahmen. 44 § 59 NdsNatSchG trifft auch keine Aussagen über die Befugnisse der Landschaftswarte. Aus dem Umstand, dass sie in funktionaler Hinsicht Bestandteil der Naturschutzbehörden sind, soll jedoch folgen, dass sie zur Erledigung ihrer Aufgaben grundsätzlich die gleichen Befugnisse haben wie die anderen Bediensteten der Naturschutzbehörden auch. Insbesondere sind sie befugt, Anordnungen nach § 63 NdsNatSchG zu treffen, nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Tiergehege zu überprüfen (zum Beispiel darauf, ob bestimmte Auflagen erfüllt worden sind) und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücke zu betreten. Drüber hinaus sollen sie im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit, die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen sei, weitere Befugnisse nach §§ 12 ff. Nds. SOG haben: die Identitätsfeststellung , der Platzverweis und die Sicherstellung von Sachen. Sollen den Landschaftswarten die genannten Befugnisse ganz oder teilweise nicht zustehen, so bedürfe dies der Regelung durch den Träger der Naturschutzbehörde. Unmittelbaren Zwang dürfen die Landschaftswarte hingegen nicht anwenden.45 12.3. Entschädigungsregelungen Entschädigungsregelungen für Naturschutzwarte bestehen in Niedersachsen auf Landesebene nicht. 43 Peter Blum, Carl August, Jürgen Franke, Praxis der Kommunalverwaltung, Beck-Online, NdsNatSchG, Kommentar, § 59: Erläuterungen - Anlage 21 - 44 Peter Blum, Carl August, Jürgen Franke, Praxis der Kommunalverwaltung, Beck-Online, NdsNatSchG, Kommentar, § 59: Erläuterungen - Anlage 21 - 45 Peter Blum, Carl August, Jürgen Franke, Praxis der Kommunalverwaltung, Beck-Online, NdsNatSchG, Kommentar, § 59: Erläuterungen - Anlage 21 - - 25 - 13. Bayern 13.1. Personenkreis In Bayern werden die Angehörigen der Naturschutzwacht auf ihren Antrag hin von der unteren Naturschutzbehörde bestellt.46 Voraussetzungen sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und – nur in Bayern erforderlich – die deutsche Staatsbürgerschaft. Außerdem müssen die Mitglieder der Naturschutzwacht gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzugehen. Sie sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, die sie einsetzt und müssen über ausreichende Kenntnis der für sie bedeutsamen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen. Ferner sollen sie Erfahrung in der praktischen Naturschutzarbeit besitzen. Vorzugsweise sollen Mitglieder von Verbänden eingesetzt werden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben Naturschutz , Landschaftspflege oder die Förderung der Erholung in der freien Natur gehören .47 13.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der Naturschutzwacht ist es, Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. Relevant sind solche Rechtsvorschriften, die den Schutz von Natur und Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.48 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Naturschutzwacht folgende Befugnisse : Sie können eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Feststellung der Personalien nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden kann oder der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind. Sie können Platzverweise erteilen und unberechtigt entnommene Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die relevanten Rechtsvorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollten.49 46 § 5 der Verordnung über die Naturschutzwacht (NatSchWachtV BY) - Anlage 23 - 47 § 6 der NatSchWachtV BY - Anlage 23 - 48 § 43 Abs. 2 des Bayrischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) - Anlage 22 - 49 § 43 Abs. 3 BayNatSchG - Anlage 22 - - 26 - 13.3. Entschädigungsregelungen Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten für Ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung , deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird.50 Ein Höchstbetrag (8,20 € pro Stunde) ist in Nr. 9 der Bekanntmachung des Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. September 2001 Nr. 61c-8605- 1997/1951 festgelegt. Hier finden sich auch weitere Einzelheiten zur Naturschutzwacht, unter anderem zur Entschädigungsregelung in Bayern. 14. Brandenburg In Brandenburg existiert nach Auskunft des Ministeriums für Ländliche Entwicklung Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg auf Landesebene nur die Regelung des § 61 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG),52 untergesetzliche Regelungen gibt es nicht. Alles Weitere kann auf Kreisebene unterschiedlich ausgestaltet sein. 14.1. Personenkreis Zu Naturschutzhelfern können in Brandenburg geeignete sachkundige Personen durch die untere Naturschutzbehörde bestellt werden. 14.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der Naturschutzhelfer ist es, die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu benachrichtigen und darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Naturschutzhelfer die Befugnis, Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen , Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen die für sie relevanten Rechtsvorschriften besteht, eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und - unter bestimmten Voraussetzungen - Gegenstände, Pflanzen und Tiere sicherzustellen (sichergestellt werden dürfen unberechtigt entnommene Gegenstände , unberechtigt gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände , die bei Zuwiderhandlungen gegen die relevanten Rechtsvorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollten). 50 § 9 NatSchWachtV BY - Anlage 23 - 51 - Anlage 24- 52 - Anlage 25 - - 27 - 14.3. Entschädigungsregelungen Entschädigungsregelungen sind in Brandenburg auf Landesebene offenbar nicht getroffen worden. 15. Hamburg In Hamburg finden sich Bestimmungen zum ehrenamtlichen Naturschutzdienst in § 45a Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz – HmbNatSchG) in der Fassung vom 07. August 2001.53 Eventuell bestehende untergesetzliche Regelungen werden hier nicht berücksichtigt. 15.1. Personenkreis Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeignete Personen als Naturschutzdienst bestellen. In der Regel erfolgt die Bestellung für ein bestimmtes Gebiet (Naturschutzgebiet , Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil). Wann eine Person geeignet ist kann sich aus etwaigen untergesetzlichen Landesregelungen ergeben oder auch auf der Landesebene untergeordneter Ebene zu entscheiden sein. 15.2. Mitwirkungsrechte Zu den Aufgaben des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes gehört es, die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz dieser Gebiete bestehenden Vorschriften zu informieren und aufzuklären. Auch soll der Naturschutzdienst die Einhaltung dieser Schutzvorschriften überwachen und Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden. Kommt es trotzdem zu Zuwiderhandlungen, soll er die zuständigen Stellen unterrichten. Auch Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete sollen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf der Naturschutzdienst die geschützten Gebiete außerhalb der Wege betreten. 15.3. Entschädigungsregelungen Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet. 53 - Anlage 26 - - 28 - 16. Hessen Das hessische Naturschutzgesetz kennt neben den Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen im Bereich des ehrenamtlichen Naturschutzes die ehrenamtliche Naturschutzwacht nach § 54 Abs. 2 Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz – HENatG).54 16.1. Personenkreis Die für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde kann ehrenamtliche Mitglieder einer Naturschutzwacht bestellen. Die Naturschutzwacht kann in Nationalparks, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten eingesetzt werden und aus haupt- oder ehrenamtlichen Mitgliedern bestehen. Voraussetzungen für die Bestellung können sich aus eventuellen untergesetzlichen Regelungen ergeben . 16.2. Mitwirkungsrechte Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz der Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere soll durch Rechtsverordnung geregelt sein. 16.3. Entschädigungsregelungen Entschädigungsregelungen sind im HENatG nicht getroffen worden. Bestimmungen hierzu können sich aber in einer etwaigen untergesetzlichen Vorschrift finden. 17. Bremen 17.1. Personenkreis Nach § 42 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz – BremNatSchG) vom 19. April 200655 kann die untere Naturschutzbehörde ehrenamtliche Mitarbeiter für die Naturschutzwacht bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung enthält § 42 BremNatSchG nicht. Nach Angaben eines Mitarbeiters des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr existiert auch keine untergesetzliche Regelung auf Landesebene, die entsprechende Voraussetzungen festlegen könnte. 54 - Anlage 27- 55 - Anlage 28 - - 29 - 17.2. Mitwirkungsrechte Aufgabe der Naturschutzwacht ist es, die untere Naturschutzbehörde bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach dem BremNatSchG oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu unterstützen. Hoheitliche Befugnisse stehen den Mitgliedern der Naturschutzwacht dabei ausdrücklich nicht zu. 17.3. Entschädigungsregelungen Auch Entschädigungsregelungen sind im BremNatSchG nicht getroffen. - 30 - 18. Anlagenverzeichnis: Sachsen Anlage 1: Auszug - Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 11. Oktober 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Mai 2007. Anlage 2: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995, rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004. Anlage 3: Auszug - Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. April 2003. Anlage 4: Satzung des Kreistages, Landkreis Stollberg, zur Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Naturschutz vom 10.10.2001. Baden-Württemberg Anlage 5: Auszug - Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 13. Dezember 2005. Anlage 6: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Naturschutzdienst (VwV Naturschutzdienst) vom 03. April 2007 – AZ.: 56-8831.40. Schleswig-Holstein Anlage 7: Auszug - Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 6. März 2007. Anlage 8: Landesverordnung über den Naturschutzdienst vom 16. Juni 1995. - 31 - Rheinland-Pfalz Anlage 9: Auszug - Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 28. September 2005. Nordrhein-Westfalen Anlage 10: Auszug - Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft(Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. I ÄndG vom 15.12. 2005 (GV. NRW. 2006 S.35). Anlage 11: Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 – Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht (Beiräteerlass). Thüringen Anlage 12: Auszug - Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 30. August 2006. Anlage 13: Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz vom 11. April 1994. Mecklenburg-Vorpommern Anlage 14: Auszug - Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) in der Fassung vom 22. Oktober 2002. Anlage 15: Auszug - Landesverordnung zur Bestimmung von Vollzugsbeamten (Vollzugsbeamtenlandesverordnung - VollzbLVO M-V) vom 20. März 2006. - 32 - Saarland Anlage 16: Auszug - Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland - Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5. April 2006. Anlage 17: Verordnung über den Kostenersatz für ehrenamtlich im Naturschutz tätige Personen und über die saarländische Naturwacht vom 7. Februar 2007. Sachsen-Anhalt Anlage 18: Auszug - Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. Juli 2004. Anlage 19: Verordnung über nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter im Naturschutz vom 12. Dezember 2005. Niedersachsen Anlage 20: Auszug - Niedersächsisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994. Anlage 21: Peter Blum, Carl August, Jürgen Franke, Praxis der Kommunalverwaltung , Beck-Online, NdsNatSchG, Kommentar, § 59: Erläuterungen. Bayern Anlage 22: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - Bay- NatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005. Anlage 23: Verordnung über die Naturschutzwacht Anlage 24: Bildung einer Naturschutzwacht - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. September 2001 Nr. 61c-8605-1997/19. - 33 - Brandenburg Anlage 25: Auszug - Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004, zuletzt geändert durch Art. 7 Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbau G vom 28.6. 2006 (GVBl. I S. 74). Hamburg Anlage 26: Auszug - Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgerisches Naturschutzgesetz - HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001. Hessen Anlage 27: Auszug - Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) vom 4. Dezember 2006. Bremen Anlage 28: Auszug - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG) vom 19. April 2006.