WD 7 - 3000 - 130/20 (16.11.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/645 wurde in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG ein Buchstabe c) angefügt. Danach können die EU-Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Art. 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm, jedoch weniger als 4.250 Kilogramm, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die 3.500 Kilogramm überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist. Die Wissenschaftlichen Dienste sind um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zur Rechtsetzung im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie 2006/126/EG gebeten worden. 1. Hat die Bundesrepublik Deutschland von der Gestattungsmöglichkeit in Art. 6 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und eine entsprechende Vorschrift im nationalen Recht verankert? Von der Gestattungsmöglichkeit wurde durch eine entsprechende Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) Gebrauch gemacht: Die Vierte Verordnung zur Änderung der FeV, welche auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StVG erlassen wurde, dient nach ihrem Wortlaut der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 (vgl. Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung , BGBl. I, S. 1056, siehe Verweis im Titel). Gemäß Art. 1 Nr. 1 lit. b) der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde in § 6 FeV ein Abs. 3b eingefügt. Danach berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit den in der Vorschrift genannten Kraftstoffen alternativ angetrieben werden, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, wobei nach der Regelung auch die Einhaltung der übrigen in Art. 6 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie 2006/126/EG genannten Voraussetzungen erforderlich ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Normsetzung im Fahrerlaubnisrecht Kurzinformation Einzelfragen zur Normsetzung im Fahrerlaubnisrecht Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Wurde der Kommission eine Folgenabschätzung in Bezug auf diese Maßnahme vorgelegt und welchen Inhalt hatte die Folgenabschätzung oder eine etwaige Korrespondenz mit der Kommission? Hierzu konnten keine Informationen ermittelt werden. Quellen: – FeV: Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/fev_2010/BJNR198000010.html, letzter Abruf – auch für alle weiteren Internetlinks – 16. November 2020. – Richtlinie 96/53/EG: Konsolidierter Text der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202), abrufbar unter https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01996L0053-20190814. – Richtlinie 2006/126/EG: Konsolidierter Text der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 9), berichtigt durch Berichtigung , ABl. L 169 vom 28.6.2016, S. 18 (2006/126/EG), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content /EN/TXT/?uri=CELEX%3A02006L0126-20201101. – Richtlinie (EU) 2018/645: Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0645&qid=1605191903588. – StVG: Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html. – Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung: Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I, S. 1056), abrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1056.pdf%27%5D __1605107286026. ***