WD 7 - 3000 - 130/19 (23.08.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wenn ein Angeklagter in Deutschland zur Zahlung einer Geldauflage nicht in der Lage ist oder die Geldauflage als nicht ausreichend betrachtet wird, besteht die Möglichkeit der Auflage der Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Regelmäßig wird es sich dabei um gemeinnützige Arbeit handeln, Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 56b Rn. 24. Weitaus größere Bedeutung hat gemeinnützige Arbeit in Jugendstrafverfahren. Sie ist dort als Zuchtmittel klassifiziert, während sie im Erwachsenenstrafrecht als Auflage bezeichnet wird, vgl. § 56b Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 844), in englischer Sprache abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html (letzter Abruf: 23.08.2019) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 840), abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-iminternet .de/englisch_jgg/index.html (letzter Abruf: 22.08.2019). Wer eine Haftstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt verbüßt, hat die Pflicht zu arbeiten. Diese Arbeit muss im Hinblick auf die körperlichen Fähigkeiten des Gefangenen angemessen sein und wird stets bezahlt, §§ 41, 43 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 840), abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-iminternet .de/englisch_stvollzg/index.html (letzter Abruf: 23.08.2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelungen zur Sozialarbeit im deutschen Strafrecht und zur Arbeitspflicht in Justizvollzugsanstalten Kurzinformation Regelungen zur Sozialarbeit im deutschen Strafrecht und zur Arbeitspflicht in Justizvollzugsanstalten Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 ***