WD 7 - 3000 - 129/19 (21.08.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Werden externe Unternehmen für eine Dienstleistung durch Bundesministerien beauftragt, muss die Vergabe dieser Aufträge den Vorgaben des Vergaberechts entsprechen, vgl. BT-Drucks. 17/1385, S. 10, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag .de/dip21/btd/17/013/1701385.pdf (letzter Abruf: 20.08.2019). Entscheidend für einen Zuschlag ist demnach insbesondere das Preis-Leistungs-Verhältnis, das die Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots darstellt. Dieses erhält nach erfolgter Abwägung den Zuschlag. Bei der Abwägung des Preis-Leistungs-Verhältnisses können aber auch andere Kriterien neben dem Preis berücksichtigt werden, beispielsweise die Qualität der Leistung oder die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals. Die letztgenannten Kriterien können zu den ausschlaggebenden Punkten gehören, wenn der öffentliche Auftraggeber einen Festpreis oder Festkosten vorgegeben hat, vgl. § 58 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12.07.2019 (BGBl. I S. 1081), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/vgv_2016/ (letzter Abruf: 20.08.2019). Der vorübergehende Einsatz externer Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft aufrechterhalten, ist zulässig, wenn (unter anderem) im Haushaltsplan für diesen Zweck ausdrückliche Mittel bereitgestellt sind, vgl. Punkt 2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17.07.2008, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_17072008_O4013300111.htm (letzter Abruf: 20.08.2019). Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben. Die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise dürfen also grundsätzlich Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelung der Vergütung externer Dienstleister für Leistungen in Bundesministerien Kurzinformation Regelung der Vergütung externer Dienstleister für Leistungen in Bundesministerien Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 nicht überschritten werden. Eine Über- oder Unterschreitung der Marktpreise ist nur zulässig, soweit besondere Umstände dies rechtfertigen, vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 ff. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/preisv_30_53/index.html#BJNR524410953BJNE001400325 (letzter Abruf: 21.08.2019) und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953) vom 21.11.1953 (BAnz. 1953 Nr. 244, zuletzt geändert durch Art. 289 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/preisls/BJNR524400953.html#BJNR524400953BJNG000500325 (letzter Abruf: 21.08.2019). Eine Aufschlüsselung der Vergütung für externe Dienstleister, die Leistungen für Bundesministerien erbringen, ist somit nicht ersichtlich. ***