Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Schweinehaltung - unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse in Sachsen-Anhalt - - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 7 - 129/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Schweinehaltung Ausarbeitung WD 7 - 129/06 Abschluss der Arbeit: 13.06.06 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Regelungsübersicht 3 2. Tierschutz 3 2.1. Die wesentlichen Neuregelungen der Schweinehaltung 4 2.2. Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 5 2.3. Schweinehaltungshygieneverordnung 5 3. Immissionsschutz 6 4. Umweltverträglichkeit 9 5. Baurechtliche Voraussetzungen 11 5.1. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen 11 5.2. Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen 12 - 3 - 1. Regelungsübersicht Die landwirtschaftliche Haltung von Schweinen wird unter diversen Aspekten bundessowie landesrechtlich geregelt und ist grundsätzlich genehmigungs- bzw. prüfungspflichtig . Im Bereich des Tierschutzes findet sich dabei eine besonders hohe Regelungsdichte auf der Bundesebene. Der Immissionsschutz und die Umweltverträglichkeit regeln – ebenfalls bundesrechtlich – die Anforderungen an das zulässige Ausmaß der von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen und Gefahren, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Natur, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen. Die baurechtlichen Anforderungen an landwirtschaftliche Schweinehaltungsbetriebe werden schließlich sowohl im landesrechtlichen Bauordnungsrecht als auch im Bauplanungsrecht des Bundes geregelt. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich im Wesentlichen auf diese Rechtsgebiete, wenngleich grundsätzlich weitere Rechtsgebiete (z.B. veterinärrechtliche Anforderungen, Unfallschutz, Wasserrecht) zu beachten sind. Angesichts der Vielzahl der gegebenenfalls einzuholenden Genehmigungen ist zu beachten , dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften umfasst. Laut § 13 BImSchG entfaltet sie daher Konzentrationswirkung, d.h. sie schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere die Baugenehmigung, ein, es sei denn, diese sind durch Gesetz ausdrücklich ausgenommen.1 Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht notwendig, so wird die Einhaltung anderer öffentlich -rechtlicher Vorschriften grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren geprüft. 2. Tierschutz Aus tierschutzrechtlicher Sicht befindet sich die Rechtslage derzeit im Umbruch. Im Wege der Umsetzung der Richtlinie 91/630/EWG vom 19. November 1991 des Europäischen Rates, geändert durch die Richtlinien 2001/88/EG des Europäischen Rates und 2001/93/EG der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 20012, sowie 98/58/EG3 des Rates vom 20. Juli 1998 stimmte der Bundesrat am 7. April 2006 der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15. Februar 20064 zugeleiteten beabsichtigten Zweiten Verordnung zur Änderung der 1 Hans D. Jarass: Kommentar zum BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn 10. 2 Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 316/36. 3 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 221/23. 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Bundesrats- Drucksache 119/06 vom 16.02.06. - 4 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (2.TierSchNutztV) mit einigen Maßgaben zu.5 Die Verordnung basiert auf der Grundlage der §§ 2a Abs. 1, 16b Abs. 1 Satz 2, 21a des Tierschutzgesetzes6. Am 10. Mai 2006 legte der Bundeslandwirtschaftsminister die 2.TierSchNutztV mit den Änderungsvorschlägen des Bundesrates dem Bundeskabinett vor, das Bundeskabinett beschloss die Verordnung in dieser Fassung. Sie ist – wie in Kapitel 2.2 näher dargelegt wird – noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 2.1. Die wesentlichen Neuregelungen der Schweinehaltung Die Zweite Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV kategorisiert in den Begriffsbestimmungen des §2 TierSchNutztV die Schweine nach ihrer landwirtschaftlichen Verwendung als a) Saugferkel, b) Absatzferkel, c) Zuchtläufer, d) Mastschweine, e) Jungsauen, f) Sauen und g) Eber und definiert diese.7 Sie enthält im neuen Abschnitt 4 ferner „Anforderungen an das Halten von Schweinen“. Es werden explizite Mindestanforderungen an das Tageslicht und die Lichtstärke in den Ställen geregelt, die grundsätzlich durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestfensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche erreicht werden sollen. Neu geregelt werden hier auch die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit, Größe und Spaltenweite von Liegeflächen für die jeweilige Schweineart unter Angabe von Mindestflächen. Des Weiteren müssen geeignete Vorrichtungen zur Verminderung der Wärmebelastung installiert werden sowie ein durchgehender Zugang zu Wasser und zum so genannten veränderbaren Beschäftigungsmaterial gewährleistet sein. 8 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Bundesrats- Drucksache 119/06 (Beschluss) vom 07.04.06, Begründung, S. 11 ff. 6 BGBl. 1998 I, S. 1105 ff. . 7 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Bundesrats- Drucksache 119/06 (Beschluss) vom 7. April 2006, S. 3, Bundesrats-Drucksache 119/06 vom 16. Februar 2006 8 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Bundesrats- Drucksache 119/06 (Beschluss) vom 7. April 2006, S. 15 ff., Bundesrats-Drucksache 119/06 vom 16. Februar 06, S.3 ff. . - 5 - Der genaue Inhalt der Vorschrift ergibt sich aus der vom des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz beabsichtigten Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung, Bundesrats-Drucksache 119/06 vom 16.02.06 Anlage 1 und dem Beschluss des Bundesrates hierzu vom 07.04.06, Bundesrats- Drucksache 119/06 (Beschluss) Anlage 2 2.2. Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung Diese Verordnung wird allerdings erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam. Für diese ist jedoch noch kein konkreter Termin ersichtlich, da sie als Umsetzung der EU-Richtlinien 91/630/EWG, 2001/88/EG und 2001/93/EG sowie 98/58/EG über die dort festgehaltenen Anforderungen hinausgeht. Somit muß sie gemäß der Informationsrichtlinie 98/34/EG des Parlaments und des Rates vor ihrer Veröffentlichung von der EU erst notifiziert werden.9 Die – noch – aktuelle Rechtslage ist der TierSchNutztV vom 25.10.200110, zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung vom 28.02.200211, zu entnehmen. Diese tierschutzrechtlichen Anforderungen werden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Ist ein solches nicht durchzuführen, so erfolgt die Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 2.3. Schweinehaltungshygieneverordnung Das BMELV verordnete am 20. Dezember 1995 auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes 12 die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)13 Diese Verordnung gilt gemäß § 1 SchHaltHygV für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwe- 9 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 204/37. 10 BGBl. 2001 I, S. 2758 ff. 11 BGBl. 2002 I, S. 1026 ff. 12 BGBl. 2005 I, S. 2653, 2655. 13 BGBl. 1995 I, S. 2038 ff. - 6 - cken halten und regelt Anforderungen an Beförderung, tierärztliche Untersuchungen und im 2.Abschnitt an die Mast- und Aufzuchtplätze. Hinsichtlich der letzteren Regelung überschneidet sich die SchHaltHygV also mit der 2.TierSchNutztV, die diesen Bereich präziser und umfangreicher regeln soll. Der 2.Abschnitt der SchHaltHygV dürfte nach dem Inkrafttreten der 2.TierSchNutztV nur noch insoweit anwendbar sein, als die 2.TierSchNutztV keine Regelung enthält. 3. Immissionsschutz Weitere Anforderungen an die landwirtschaftliche Haltung von Schweinen stellt der Immissionsschutz. Die Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen sind unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)14 grundsätzlich genehmigungsbedürftig . Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen u. a. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 15 konkretisiert, welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang zur 4. BImSchV genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Hängt hiernach die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV). Das BImSchG sieht neben dem Genehmigungsverfahren gemäß § 10 in § 19 ein vereinfachtes Verfahren vor, in dem auf formale Anforderungen, wie unter anderem auf eine Bekanntmachung des Vorhabens durch die Behörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG , verzichtet wird. Ob im Einzelfall ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG oder gar kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, bestimmt sich nach § 2 der 4.BImSchV in Verbindung mit der Nr. 7 des Anhangs. Anlagen zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Schweinen 14 BGBl. 2002 I, 3830 ff. 15 In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I, S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1687). - 7 - - mit 2000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht ), - mit 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht), oder - mit 6000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) bedürfen nach Nr. 7.1, Spalte 1 des Anhangs eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG.16 Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG wird nach § 2 der 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 7.1, Spalte 2 des Anhangs durchgeführt bei Anlagen zur getrennten Aufzucht von Schweinen - mit 1500 bis weniger als 2000 Mastschweineplätzen, - mit 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze , oder - mit 4500 bis weniger als 6000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht. In bestimmten – in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c der 4. BImSchV beschriebenen – Fällen ist für die zuletzt genannten Fallgruppen ausnahmsweise doch ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen.17 Bei Anlagen mit weniger als 1500 Mastschweineplätzen, 560 Sauenplätzen oder 4500 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen . Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung richten sich nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - sicher gestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten18 erfüllt werden, und - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 16 Unter bestimmten Voraussetzungen reicht bei Anlagen dieser Größenordnung nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren aus, wenn sie als Versuchsanlagen dienen sollen. 17 Dies ist z. B. der Fall, wenn nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 18 Die auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen (insbesondere die 12., 13., 17. und 30. BImSchV) dürften für Schweinemastbetriebe keine Bedeutung haben. - 8 - Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt u. a. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen getroffen wird (insbesondere nach dem sog. Stand der Technik), Abfälle möglichst vermieden werden und Energie sparsam und effizient verwendet wird. Als „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften “, die zu prüfen sind, sind Vorschriften aus folgenden Rechtsgebieten anzusehen 19: Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht20, Naturschutz- und Waldrecht (z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete), Umweltverträglichkeit21, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht , Raumplanungsrecht und Katastrophenschutzrecht. Diese „anderen öffentlich -rechtlichen Vorschriften“ werden jedoch nur erfasst, wenn sie anlagenbezogen, d. h. für die Errichtung der Anlage von Bedeutung sind.22 Hinsichtlich der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)23einschlägig, soweit es um die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche geht. Sie enthält aber keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen . Hierfür sind die Geruchsimmissions-Richtlinien auf Landesebene zu beachten. In Sachsen-Anhalt ist dies die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 21. September 2004.24 Die Vorsorge gegen Lärmimmissionen ist in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)25 geregelt. Der Schutz vor Lärm ist – ebenso wie bei den Geruchsimmissionen – landesrechtlich geregelt. Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen , Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststel- 19 Vgl. hierzu Hans D. Jarass, Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 6. Aufl., 2005, § 6, Rn 12-22 20 Nach § 19g Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz müssen Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Das Nähere ist im Landesrecht, z. B. im Wassergesetz von Sachsen-Anhalt, geregelt . 21 Vgl. näher hierzu Kapitel 4 22 Vgl. Jarass, a.a.O. Rn. 10. Die Tatsache, dass in dieser Ausarbeitung einige Rechtsgebiete näher dargestellt sind, bedeutet nicht, dass Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten für Schweinemastbetriebe nicht in Betracht kommen könnten. 23 Vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511). 24 Im Internet abrufbar unter http://www.mu.sachsen-anhalt.de/start/fachbereich03/gerueche/files/ girl_21_9_2004.pdf. 25 Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998, S. 503). - 9 - lungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wassergesetzes (sog. Konzentrationswirkung). Soweit für Schweinemastbetriebe ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, wird u. a. die Baugenehmigung durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird nach der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)26 durchgeführt. Dort ist auch das Verfahren über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt. Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich , so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 1 Abs. 2 der 9. BImSchV). 4. Umweltverträglichkeit Die Prüfung einer Anlage zur landwirtschaftlichen Schweinehaltung auf ihre Umweltverträglichkeit erfolgt grundsätzlich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).27 Nach § 3a Satz 1UVPG stellt die zuständige Behörde unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 3b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 dieses Gesetzes besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale erreicht oder überschritten werden.2 In §3c UVPG ist für eine in der Anlage 1 explizit gekennzeichnete Vorhabensart eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG unterliegen nach 26 In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I, S. 1001), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1666) 27 BGBl. 2005 I, S. 2797 ff. . - 10 - - Nr. 7.7.1 der Anlage die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Mastschweinen ab 30 kg Lebendgewicht und ab 2.000 Plätzen, - Nr. 7.8.1 die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder – aufzucht von Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht mit 750 oder mehr Plätzen, - Nr. 7.9.1 die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht mit 6.000 oder mehr Plätzen. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §3c UVPG ist vorgesehen nach - Nr. 7.7.2 für einen Betrieb im Sinne des 7.7.1 mit 1.500 bis 2.000 Plätzen, es sei denn es handelt sich um eine prüfungspflichtige landwirtschaftliche Anlage im Sinne der Nr. 7.12, die über mehr als 25.000 kg Lebendgewicht von Vieh je Haltungsperiode verfügt, - Nr. 7.8.2 für Anlagen im Sinne der Nr. 7.8.1 mit 560 bis 750 Plätzen unter derselben Voraussetzung wie Nr. 7.7.2, - Nr. 7.9.2 für Anlagen im Sinne der Nr. 7.9.1 mit 4.500 bis 6.000 Plätzen, ebenfalls unter derselben Voraussetzung wie Nr. 7.7.2. Die Schwellenwerte für die Umweltverträglichkeitsprüfung stimmen damit mit denjenigen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens überein. Das bedeutet, dass unterhalb dieser Schwellenwerte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattfindet. Das UVPG findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem UVPG nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt (§ 4 UVPG). Das Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist hiernach weitgehend in der 9. BImSchV geregelt. Nach § 12 UVPG erfolgt die Bewertung der Umweltauswirkungen nach Maßgabe der geltenden Gesetze, insbesondere also im Rahmen der Anforderungen des BImSchG und der anderen Fachgesetze. Die Anforderungen des UVPG gehen also in materieller Hinsicht grundsätzlich nicht über das BImSchG und andere Fachgesetze hinaus.28 28 Jarass, a.a.O. § 6 Rn 16 - 11 - 5. Baurechtliche Voraussetzungen Ein Vorhaben ist baurechtlich zulässig, wenn es den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des Baugesetzbuchs (BauGB)29 auf Bundesebene sowie den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes entspricht. Zu den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen wird im Folgenden exemplarisch auf die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20. Dezember 200530 Bezug genommen. Nach § 63 BauO LSA prüft die Bauaufsichtsbehörde die - die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, - die Einhaltung der Anforderungen der BauO LSA oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und - die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen. 5.1. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen richtet sich nach den §§ 29 bis 38 des BauGB. Schweinehaltungsbetriebe sind Vorhaben, die unter den Voraussetzungen des §35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich gebaut werden dürfen, soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb zugehören. Als Außenbereich im Sinne des §35 BauGB sind solche Gebiete zu bezeichnen, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach §34 BauGB liegen.31 Baurechtlich werden die Schweinemastbetriebe lediglich dann als Landwirtschaft gemäß § 35 Abs. I Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB angesehen, wenn sie Betrieben mit unmittelbarer Bodenertragsnutzung, d.h. landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinne, zurechenbar sind. Andernfalls sind sie als Betriebe der Tierhaltung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, da ihnen aufgrund der hohen Geruchsbelästigung lediglich im Außenbereich öffentlichen Belange aus § 35 Abs. 1, 2 BauGB grundsätzlich nicht entgegenstehen.32 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. 29 BGBl. 2004 I, S. 2414 ff., geändert durch Art.21 G zur Umbenennung des BGS in Bundespolizei vom 21.6.05, BGBl. 2005 I, 1818. 30 GVBl. LSA, S. 769 31 Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9.Auflage 2005, § 35 Rn. 2. 32 Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9.Auflage 2005, § 35 Rn. 44. - 12 - 5.2. Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen Die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Betrieb zur landwirtschaftlichen Schweinehaltung richten sich in Sachsen- Anhalt – wie bereits dargelegt – nach der BauO LSA. Die Voraussetzungen für den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz sind in § 15 BauO LSA und in einer auf Grund von § 65 BauO LSA erlassenen Verordnung geregelt ; hiernach sind bautechnische Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz zu erbringen . Besondere Maßgaben für landwirtschaftliche Betriebe, die an einen zu Wohnzwecken genutzten Raum anliegen, bestehen bei den Anforderungen an die Brandwände in § 29 Abs. 2 Nr. 4 BauO LSA: Diese sind als Gebäudeabschlusswand erforderlich zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil des Gebäudes . Ist der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes nicht größer als 2.000 m², so kann die Brandwand gemäß § 29 Abs. 3 Nr.4 BauO LSA durch eine feuerbeständige Wand ersetzt werden. Nach § 60 BauO LSA sind bestimmte Vorhaben verfahrensfrei, d.h. sie müssen gemäß Abs. 5 lediglich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierzu gehören - gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BauO LSA Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, wenn sie nicht mit Feuerungsanlagen versehen sind, über eine traufseitige Wandhöhe bis zu 6 m verfügen, höchstens 100 m² Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, - gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BauO LSA Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer Höhe bis zu 8 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB oder einem Betrieb der Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dienen, höchstens 500 m² Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, wenn der Bauherr oder die Bauherrin der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. - 13 - Darüber hinaus sind Mauern und Einfriedungen (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BauO LSA) sowie Plätze (§ 60 Abs. 1 Nr. 13 Buchstaben a und b BauO LSA) bei landoder forstwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei; unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b BauO LSA gilt die Verfahrensfreiheit auch für einen Betrieb der Tierhaltung.