© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 127/19 Zuständigkeit der Polizeibehörden für Cyber- und Umweltkriminalität Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 127/19 Seite 2 Cyber- und Umweltkriminalität Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 127/19 Abschluss der Arbeit: 21. August 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 127/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Welche Polizeibehörde ist zuständig für Cyberkriminalität und Umweltkriminalität? 4 2. Welche Stellung hat die Polizeibehörde? 5 3. Wie ist die interne Struktur der Polizeibehörde? 5 4. Wie viele Mitarbeiter hat die Polizeibehörde? 5 5. Beschreiben Sie den Tätigkeitsbereich und die Hauptkompetenzen der Polizeibehörde 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 127/19 Seite 4 1. Welche Polizeibehörde ist zuständig für Cyberkriminalität und Umweltkriminalität? Die zuständigen Behörden für die Bekämpfung von Cyberkriminalität sind die Landeskriminalämter auf Landesebene sowie auf Bundesebene das Bundeskriminalamt. Internationale Unterstützung erfahren die Behörden wegen der häufig grenzüberschreitenden Sachverhalte durch Europol und Interpol.1 Grundsätzlich sind die Landeskriminalämter zuständig für die Verfolgung von Straftaten und die sonstige Gefahrenabwehr nach Art. 30 Grundgesetz2 (GG), § 1 Abs. 3 Bundeskriminalamtsgesetze3 (BKAG). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BKAG ist das Bundeskriminalamt für die polizeilichen Aufgaben in den Fällen von organisierten Straftaten und in bestimmten Fällen von Cyberverbrechen zuständig . Dies ist nur dann der Fall, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richtet oder gegen Behörden oder Einrichtungen des Bundes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 BKAG). Im Bundeskriminalamt wurde die Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität (SO) eingerichtet .4 Diese bekämpft die schwere und international organisierte Kriminalität, unter anderem in dem Deliktsbereich der Cyberkriminalität, soweit sie zuständig ist. Die zuständige Polizeibehörde für die Verfolgung von Umweltkriminalität sind die Landeskriminalämter . Die grundsätzliche Zuständigkeit der Landesbehörden wird nicht durch eine ausdrückliche Zuständigkeit der Bundesbehörde abgelöst. Innerhalb der Landeskriminalämter sind die Delikte der Umweltkriminalität einem bestimmtem Dezernat zugeteilt.5 Es gibt keine spezielle Polizeibehörde , die ausschließlich für die Verfolgung von Umweltkriminalität zuständig ist. 1 Bundesministerium des Innern (BMI), für Bau und Heimat, Themen, Cyberkriminalität: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/kriminalitaetsbekaempfung-und-gefahrenabwehr/cyberkriminalitaet /cyberkriminalitaet-node.html (Stand dieser und sämtlicher nachfolgenden Online- Quellen: 21.08.2019). 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. III S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes (Art. 104b, 104c, 104d, 125c, 143e) vom 28.03.2019 (BGBl. I S. 404); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.htmtl. 3 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz BKAG) vom 01.05.2017, (BGBl. I S. 1354, ber. 2019 S. 400); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/. 4 Bundeskriminalamt, Organisation und Aufbau, Fachabteilungen, Schwere Organisierte Kriminalität: https://www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau/Fachabteilungen/SchwereOrganisierteKriminalitaet /schwereorganisiertekriminalitaet_node.html. 5 z.B. in Berlin in Dezernat 33: Berliner Polizei, Dienststellen, Landeskriminalamt: https://www.berlin.de/polizei /dienststellen/landeskriminalamt/lka-3/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 127/19 Seite 5 2. Welche Stellung hat die Polizeibehörde? Das Bundeskriminalamt ist dem Bundesministerium des Innern (BMI) nachgeordnet während die Landeskriminalämter dem jeweiligen Landesinnenministerium untergeordnet sind, vgl. § 88 BKAG. 3. Wie ist die interne Struktur der Polizeibehörde? In der Bundesrepublik Deutschland hat jedes Bundesland sein eigenes Landeskriminalamt (vgl. § 1 Abs. 2 BKAG), es gibt folglich 16 Landeskriminalämter, welche in verschiedene Dezernate aufgeteilt sind. Im Bundesland Berlin ist das Landeskriminalamt z.B. in sieben Abteilungen unterteilt . Die Strafverfolgung von Cyberkriminalität fällt dabei unter eine Abteilung (LKA 2), welche wiederum in verschiedene Abschnitte unterteilt ist.6 Andere Landeskriminalämter haben ein eigenes Dezernat nur für Cyberkriminalität, innerhalb einer Abteilung.7 Der Aufbau und die Ausgestaltung der Landesbehörden variieren folglich. Das Bundeskriminalamt besteht aus neun Fachabteilungen. Geleitet wird es von seinem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Die Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität (SO) ist eine der neun Fachabteilungen.8 Innerhalb dieser Abteilung gibt es eine Gruppe SO 4- Cybercrime . Diese unterteilt sich in die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime, die operative Auswertung von Cybercrime, die Ermittlungsunterstützung und Internetrecherche sowie die Zentralstelle von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen.9 4. Wie viele Mitarbeiter hat die Polizeibehörde? Die Größe der jeweiligen Landesbehörde variiert stark. Das Berliner LKA 2, welche unter anderem für die Cyberkriminalität zuständig ist, beschäftigt 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 6 Berliner Polizei, Dienststellen, Landeskriminalamt: https://www.berlin.de/polizei/dienststellen/landeskriminalamt /lka-2/. 7 z.B.: Thüringer Polizei, Landeskriminalamt, Vorstellung, Struktur: https://www.thueringen.de/th3/polizei /lka/vorstellung/struktur/index.aspx. 8 Bundeskriminalamt, Organisation und Aufbau, Fachabteilungen: https://www.bka.de/DE/DasBKA/Organisation Aufbau/Fachabteilungen/fachabteilungen_node.html. 9 Bundeskriminalamt, Unsere Aufgaben, Deliktsbereiche, Cyberkriminalität: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben /Deliktsbereiche/Internetkriminalitaet/internetkriminalitaet_node.html;jsessionid =AD60CCA051B3A6066230088923CC62FD.live2292. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 127/19 Seite 6 5. Beschreiben Sie den Tätigkeitsbereich und die Hauptkompetenzen der Polizeibehörde Bei der Verfolgung von Straftaten der Cyberkriminalität fallen in den Tätigkeitsbereich der zuständigen Kriminalämter Straftaten, welche sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten oder die mittels dieser Informationstechnik begangen werden.10 Bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität werden Straftaten bezogen auf die Umwelt verfolgt, welche sich aus dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches11 (§§ 324 ff. StGB) ergeben sowie aus Nebenstrafrecht (z.B. aus § 27 Chemikaliengesetz12 (ChemG), § 69 Pflanzenschutzgesetz13 (PflSchG), § 71 f. Bundesnaturschutzgesetz14 (BNatSchG)). Das Bundeskriminalamt hat bei der Vornahme der repressiven Maßnahmen die Kompetenzen, welche im BKAG festgelegt sind. Die Landeskriminalämter haben grundsätzlich die Kompetenz zur Vornahme von repressiven und präventiven Maßnahmen. Sie haben bei der repressiven Strafverfolgung die Kompetenzen, welche sich aus der Strafprozessordnung15 (StPO) ergeben. Des Weiteren ergeben sich Kompetenzen zur Vornahme von Präventivmaßnahme zur Gefahrenabwehr aus den Vorschriften des jeweiligen Landesrechts (Polizei- und Ordnungsrecht). *** 10 Bundeskriminalamt, Unsere Aufgaben, Deliktsbereiche, Cyberkriminalität: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben /Deliktsbereiche/Internetkriminalitaet/internetkriminalitaet_node.html;jsessionid =AD60CCA051B3A6066230088923CC62FD.live2292. 11 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2017/1371 vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 844); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/. 12 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.08.2013, zuletzt geändert durch Art. 1, 2 des Gesetztes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2774); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/. 13 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 84 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/pflschg_2012/. 14 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetztes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.5.2019 (BGBl. I S. 706); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/. 15 Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/.