WD 7 - 3000 - 125/20 (27. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Berauschung mit Alkohol oder anderen Drogen ist als solche nach deutschem Strafrecht - auch in der Öffentlichkeit - nicht strafbar. Strafrechtliche Relevanz können lediglich im Rauschzustand begangene Straftaten entfalten. Solche Taten können allerdings nur bestraft werden, soweit das zuständige Strafgericht mit der notwendigen Überzeugung ausschließen kann, dass die berauschte Person infolge des Rausches im Hinblick auf die konkrete Tat schuldunfähig war. Ansonsten wäre nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Strafrechts eine Bestrafung ausgeschlossen (§ 20 StGB). Falls keine entsprechende Überzeugung gebildet werden kann, kommen strafrechtliche Konsequenzen gemäß dem eigenständigen Straftatbestand des Vollrausches in Betracht (§ 323a StGB). Hiernach kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden (jedoch maximal so schwer wie nach der eigentlichen Tat), wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil die Person infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Quelle: – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. 1998 I. S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 (BGBl. 2020 I S. 2075), abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/stgb/ (letzter Abruf: 27. Oktober 2020). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Strafbarkeit des Vollrausches in der Öffentlichkeit