© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 – 125/19 Einrichtung und Betrieb von Parkraumbewirtschaftungszonen sowie die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 125/19 Seite 2 Einrichtung und Betrieb von Parkraumbewirtschaftungszonen sowie die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 – 125/19 Abschluss der Arbeit: 23.08.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 125/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Grundlagen der Parkraumbewirtschaftung in der Bundesrepublik Deutschland 4 3. Notwendigkeit der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen 5 4. Spielraum bei der Ausgestaltung von Bewohnerparkausweisen 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 125/19 Seite 4 1. Einleitung In vielen Bereichen der Innenstädte ist die Nachfrage nach Parkraum wesentlich höher als das auf öffentlichem Straßenland zur Verfügung stehende Angebot. Um dem daraus oftmals resultierenden Parksuchverkehr entgegenzuwirken und um auch den Anwohnern der betroffenen Gebiete das Parken in diesen Quartieren zu ermöglichen, wird die Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen vielerorts als probates Mittel angesehen. Nach einer kurzen Übersicht über die rechtlichen Grundlagen der Parkraumbewirtschaftung in der Bundesrepublik Deutschland, soll im Folgenden dargestellt werden, ob bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Parkraumbewirtschaftungszonen die Notwendigkeit besteht, Bewohnerparkausweise auszugeben und ob bzw. inwieweit den Straßenverkehrsbehörden insoweit ein eigener Ausgestaltungsspielraum zusteht. 2. Rechtliche Grundlagen der Parkraumbewirtschaftung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Grundlage der Parkraumbewirtschaftung sind die §§ 6 I Nr. 14, 6 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) 1 i.V.m. § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO)2. Die konkrete Ausgestaltung der Parkraumbewirtschaftung obliegt den Straßenverkehrsbehörden der Länder.3 Gesetzliche Voraussetzung für die Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO ist, dass mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks für die Bewohner des betroffenen städtischen Quartiers regelmäßig keine Möglichkeit besteht, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Fahrzeug zu finden.4 Anwohner i.S.d. Vorschrift ist, wer tatsächlich im fraglichen Gebiet wohnt, mithin nicht nur arbeitet, und eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Parkplatz aufweist.5 Für die nachfolgende Betrachtung wird die rechtmäßige Einrichtung von zu Gunsten von Anwohnern errichteten Parkraumbewirtschaftungszonen unterstellt . 1 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 21 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.6.2019 (BGBl. I S. 846), abrufbar unter: https://www.gesetzeim -internet.de/stvg/ (letzter Abruf: 15.08.2019). 2 Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 4a der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.06.2019 (BGBl. I S. 756), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/stvo_2013/ (letzter Abruf: 15.08.2019). 3 Zuständig zur Ausführung der StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO). Die Aufgabenzuweisung an die konkret zuständige Verwaltungsbehörde erfolgt nach Landesrecht. 4 Wolf, in: Freymann/Wellner, juris PraxisKommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 StVO, Rn. 32. 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1994, AZ.: 11 C 24/93, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 473, 474. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 125/19 Seite 5 3. Notwendigkeit der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen Fraglich ist, ob bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Parkraumbewirtschaftungszonen auch die Notwendigkeit besteht, Bewohnerparkausweise auszugeben. Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO kann die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel entweder durch die vollständige bzw. zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch die Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen erreicht werden. Um die gesetzlich geforderte Anwohnerprivilegierung verwaltungstechnisch durchzusetzen, ist demnach eine entsprechende Kennzeichnung der Anwohner-PKW erforderlich. Eine wirksame Durchsetzung und Kontrolle der Parkraumbewirtschaftung wäre ansonsten nicht bzw. nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich. Ob dies zwingend die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen erfordert, ist dem unmittelbaren Wortlaut von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nicht zu entnehmen. Die ausdrücklichen Regelungen in der für die Umsetzung der StVO durch die kommunalen Straßenverkehrsbehörden maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)6 erfordern im Ergebnis aber eine zwingende Ausstellung von Bewohnerparkausweisen. In der VwV-StVO, der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die die einheitliche Umsetzung der StVO und die Ausführung von Verkehrseinrichtungen durch die kommunalen Straßenverkehrsbehörden regelt, wird die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen zwingend vorausgesetzt. So ist seit der Einführung der entsprechenden Vorschriften im Jahr 20027 vorgesehen, dass Bewohnerparkvorrechte vorrangig mit den Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) oder 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone) mit dem Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis ... frei“, in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 (Parken auf dem Gehweg) mit Zusatzzeichen „nur Bewohner mit Parkausweis ...“ anzuordnen sind.8 Eine andere Kennzeichnungsform der privilegierten Anwohner -PKW ist in der VwV-StVO nicht vorgesehen. Nach der VwV-StVO sind Bewohnerparkausweise auf Antrag auszugeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort auch tatsächlich wohnt.9 4. Möglicher Spielraum bei der Ausgestaltung von Bewohnerparkausweisen Nach den vorstehend unter 3 genannten Erwägungen, wird eine Ausgabe von Bewohnerparkausweisen im Rahmen von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in der VwV-StVO vorausgesetzt. Gleichwohl ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbe- 6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26.01.2001 (BAnz. S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch den Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.05.2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8), abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm (letzter Abruf 19.08.2019). 7 vgl. VkBl. 2002, 147, 148. 8 vgl. VwV-StVO, Nummer X.2 (Rn. 30) zu § 45 StVO. 9 a.a.O. Nummer X.7 (Rn. 35). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 125/19 Seite 6 hörden die räumliche und zeitliche Geltung von Bewohnerparkausweisen unterschiedlich ausgestalten . So berechtigt ein Bewohnerparkausweis in Großstädten wie Berlin, Hamburg oder München beispielsweise nur zum privilegierten Parken in der jeweiligen Anwohnerparkzone und nicht auch in anderen Teilen der Stadt (die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen).10 Andere, vornehmlich kleinere Kommunen, wie etwa die Stadt Goch in Nordrhein-Westfalen, haben sich hingegen dazu entschlossen, Anwohnern auf deren Antrag ermäßigte Monats- oder Jahresparkscheine auszustellen, die dann zum Parken innerhalb aller in der Stadt festgelegten Parkraumbewirtschaftungszonen – und nicht nur in unmittelbarer Wohnortnähe – berechtigen.11 *** 10 vgl. exemplarisch etwa die Situation in Berlin, wo gegenwärtig im öffentlichen Straßenraum 48 Parkzonen bewirtschaftet werden, abrufbar unter: https://www.berlin.de/senuvk/verkehr/politik_planung/strassen_kfz/parkraum / (letzter Abruf 23.08.2019). 11 vgl. § 5 der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Goch (Parkgebührenordnung) vom 27.03.2015 in der Fassung der Änderung vom 16.12.2015, abrufbar unter: https://www.goch.de/c12574ce0020e7ad/files/3201.pdf/$file/3201.pdf?openelement (letzter Abruf 19.08.2019).