WD 7 - 3000 - 124/19 (15. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Aus aktuellem Anlass werden die Reglungen zur standesamtlichen Eheschließung sowie deren Voraussetzungen aufgeführt. Die standesamtliche Eheschließung erfolgt durch die Erklärung der Eheschließenden vor einem Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts vom 31.01.2019 (BGBl. I S. 54), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (letzter Abruf: 12.08.2019). Durch die Eheschließungserklärung wird ein familienrechtlicher Vertrag geschlossen. Die Erklärung wird dabei dem anderen Ehepartner gegenüber abgegeben, nicht dem Standesbeamten gegenüber . Sein Ausspruch der Ehe sowie die Eintragung in das Eheregister haben nur deklaratorische Bedeutung. Ein Standesbeamter hat folglich primär die Funktion des notwendigen Zeugen für die Abgabe der Eheschließungserklärungen, vgl. Hahn, in: Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BeckOK), 50. Edition, Stand: 01.05.2019, § 1310 Rn. 12, 14. Zur Eheschließung in Deutschland allgemein vgl. auch die Online-Enzyklopädie Wikipedia, abrufbar unter: https://de.wikipedia .org/wiki/Eherecht_%28Deutschland%29 (letzter Abruf: 13.08.2019). Standesbeamte sind Personen, die Beurkundungen und Beglaubigungen für den Zweck des Personenstandswesens im Standesamt als Urkundsperson durchführen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden. Sie bekleiden das Amt nach Ausbildung und persönlicher Eignung, vgl. § 2 Abs. 1 bis 3 des Personenstandsgesetz (PStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Standesamtliche Eheschließung Kurzinformation Standesamtliche Eheschließung Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 20.07.2017 (BGBl I S. 2787), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/ (letzter Abruf: 12.08.2019). Die Eheschließenden müssen ihre beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei ihrem zuständigen Standesamt (§ 11 PStG) anmelden, vgl. § 12 PStG. Der Standesbeamte hat die Ehefähigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu überprüfen, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG. Aus dem Grad der Verwandtschaft, aus einer mangelnden Ehemündigkeit sowie bei Eingehung einer Doppelehe können sich Eheschließungshindernisse ergeben. Eine Ehe darf nicht zwischen Personen geschlossen werden, die in gerader Linie miteinander verwandt sind sowie zwischen Geschwistern, vgl. §§ 1307 BGB. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehemündigkeit besteht. Grundsätzlich kann Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) eingegangen wird. Des Weiteren müssen die eheschließenden Personen geschäftsfähig sein, vgl. §§ 1303, 1304 BGB. Eine Eheschließung vor Beendigung des 16. Lebensjahrs ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen . War das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung vollendet, ist die Ehe wirksam , aber auf Antrag aufhebbar, vgl. § 1303, § 1314 Abs. 1 Nr.1 BGB. Die Aufhebung der Ehe hat nach der Antragsstellung grundsätzlich zu erfolgen, es sei denn der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will oder wenn eine Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint, vgl. § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a und b BGB. Vor der standesamtlichen Trauung ist von Amts wegen zu prüfen, ob einer der eheschließenden Personen mit einer dritten Person bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen hat, vgl. § 1306 BGB. ***