© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 124/17 Lärmgrenzwerte für Hubschrauber Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 124/17 Seite 2 Lärmgrenzwerte für Hubschrauber Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 124/17 Abschluss der Arbeit: 10. Oktober 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 124/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Europarechtliche Vorgaben 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 124/17 Seite 4 1. Einleitung Krankenhäuser unterhalten häufig Landeplätze für Hubschrauber, um dringende Krankentransporte und Rettungseinsätze vorzunehmen. In der Nähe von Kliniken befindet sich allerdings vielfach auch eine mehr oder weniger verdichtete Wohnbebauung. Hierbei kann es zu Konflikten mit dem Ruhebedürfnissen der dortigen Bevölkerung und dem Betrieb eines Landeplatzes für Hubschrauber kommen. Auch sind Gefahrensituationen durch den Flugbetrieb nicht auszuschließen. Es stellen sich daher Fragen, ob es Lärmgrenzwerte für Hubschrauber gibt, die in diesen Bereichen Krankentransporte oder Rettungseinsätze vornehmen. Von Interesse ist hierbei vielfach auch, inwiefern Lärmemissionen und Überflughöhen bereits durch Bauvorschriften für derartige Landeplätze berücksichtigt werden. 2. Europarechtliche Vorgaben Die EU-Verordnung Nr. 965/20121 regelt den Betrieb von Luftfahrzeuge innerhalb der EU. Die meisten Landestellen an Krankenhäusern in Deutschland wurden als sogenannte Außenlandestellen auf der Grundlage von Ausnahmeregelungen betrieben. In Deutschland besteht für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen grundsätzlich ein sogenannter Flugplatzzwang, nach dem Luftfahrzeuge nur auf genehmigten Flugplätzen starten und landen dürfen. Es werden Hubschrauberlandeplätze mit einer Genehmigung nach § 6 LuftVG2 und sogenannte „Außenlandestellen“ betrieben, die auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 Nr.2 LuftVG genutzt werden . Hiernach bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis, wenn die Landung eines Hubschraubers auf einer Landestelle an einer „Einrichtung von öffentlichem Interesse“ im Sinne des § 25 Abs. 4 LuftVG erfolgt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) 1 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 05.10.2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 S. 1, ber. ABl. 2013 Nr. L 31 S. 83, ber. 2016 Nr. L 350 S. 126, ber. 2017 Nr. L 119 S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 01.03. 2017 (ABl. Nr. L 55 S. 1, ber. Nr. L 119 S. 25 und Nr. L 120 S. 32). 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.7.2017 (BGBl. I S. 2808). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 124/17 Seite 5 in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.“ Hubschrauberlandestellen an medizinischen Einrichtungen, wie beispielsweise Klinken und Krankenhäuser, stellen „Einrichtungen von öffentlichem Interesse“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Landestellen an Krankenhäusern sind nach Auffassung des Bundes und der Länder elementarer Bestandteil des zivilen Luftrettungssystems. Eine Untersagung derartiger Einrichtungen sei weder unter operativen, monetären noch unter gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten erstrebenswert oder zielführend. Vielmehr müssten die sicherheitsrelevanten Aspekte und die gesundheits- und gesellschaftspolitischen Interessen in einen sachgerechten Ausgleich gebracht werden.3 Die VO (EU) 965/ 2012 bildet das Fundament für einen sicheren Flugbetrieb. Ziel ist es, künftig an Krankenhäusern für den geplanten und regelmäßigen Flugbetrieb entweder einen nach § 6 LuftVG genehmigten Hubschrauberflugplatz oder eine „Landestelle von öffentlichem Interesse“ vorzuhalten. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 über den Hubschrauberbetrieb von und zu Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse (sog. PIS) bietet die Möglichkeit, den Flugbetrieb auch an den bisherigen Landestellen weiter fortzuführen. Durch § 25 LuftVG werden die für die Durchführung von Luftrettungsflügen erforderlichen Landestellen an Einrichtungen des öffentlichen Interesses (Krankenhäusern) ausdrücklich als Landestellen oder Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse (PIS) kategorisiert und aus dem Anwendungsbereich des § 6 LuftVG herausgenommen. Die flugbetrieblichen Voraussetzungen wurden durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Anhang IV Teil CAT, CAT.POL.H.225 geschaffen. Allerdings ist eine Genehmigung für Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) für den Betrieb von/zu dieser Art von Landestellen erforderlich. Zuständig für ihre Erteilung ist das Luftfahrt-Bundesamt. Die reinen flugbetrieblichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erachtete der Gesetzgeber jedoch angesichts des besonderen und erhöhten Risikos des Flugbetriebs an diesen Landestellen als nicht ausreichend, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Es werden daher mit einer Anlage zu § 15 Abs. 4 LuftVO4 bestimmte Anforderungen an die bauliche Gestaltung der Landestelle festgeschrieben. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um 3 Vgl. bspw. auch die Antwort der Landesregierung NRW, LT-Drucks. 16/6563 v. 18.08.2014, zuletzt abgerufen am 06.10.2017: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-6563.pdf. 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29.10.2015 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1617). Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 LuftVO ist abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/anlage _3.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 124/17 Seite 6 Anforderungen an die Dimensionen, Markierungen und die vorzuhaltenden Löschmittel und damit um grundlegendste infrastrukturelle Anforderungen für die Abwicklung eines sicheren Flugbetriebs . Den Krankenhäusern wurde dabei ausreichend Zeit eingeräumt, um eventuell notwendige bauliche Anpassungen zu planen und vornehmen. Die Vorgaben bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen und der Gestaltung dieser Landestellen stellen daher geeignete Parameter für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebs unter Wahrung der Belange der öffentlichen Sicherheit im Luftverkehr dar. Sie stellen nach Auffassung des Gesetzgebers erforderliche Ausgleichsmaßnahmen dar, um das erhöhte Risiko bei der Durchführung des Flugbetriebs auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Eine ausführliche Begründung für die Festlegung der einzelnen Vorgaben für die Änderung des § 25 LuftVG werden im Entwurf des 15. Gesetzes zur Änderung des LuftVG, Anlage 1, auf Seite 30 und für die Änderungen des § § 15 der LuftVO auf Seite 37 ff. der Drucksache 18/6988 widergegeben .5 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Bundestags-Drucksache 18/6988 Bezug genommen.6 *** 5 Vgl. Stellungnahme Luftfahrtbundesamt zum Gesetzentwurf, Zuletzt abgerufen am 06.10.2017: https://www.bundestag.de/blob/409748/6447fe3e0ab7d861c73f516354607d67/059_stellungnahme-lba-data.pdf. 6 Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806988.pdf.