WD 7 - 3000 - 124/16 (28. Juli 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach dem geschilderten Sachverhalt habe das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StaLU) festgestellt, dass die baulichen Anlagen (Hütten) der Strandkorbvermieter im Strandbereich sowie die Wasserrettungswachtürme (Hütten) auf der Düne sogenannte Schwarzbauten darstellten. Im Herbst 2016 soll der Abriss erfolgen. Das StaLU habe mitgeteilt, dass die geplanten neuen Hütten der Wasserrettung im Hinblick auf ein „öffentliches Interesse“ erneut auf der Düne angesiedelt werden könnten, inklusive Stromversorgung und mit Blick auf Wasser. Die gewerbliche Tätigkeit und somit auch die Hütten der Strandkorbvermieter seien in die Kategorie des ,,nicht-öffentlichen Interesses " einzustufen. Diese Hütten dürften nicht auf der Düne gebaut werden, sondern am Wegesrand ohne Wasserblick und Stromversorgung. Die Rechtsverhältnisse werden maßgeblich durch die Satzung für die Strand- und Badeordnung des Seebades Boltenhagen geregelt, http://www.kluetzer-winkel.de/cms/upload/satzungen/ostseebad-boltenhagen/2013-07-01_- _Strand-_und_Badeordnung_der_GOB.pdf http://www.kluetzer-winkel.de/cms/upload/satzungen/ostseebad-boltenhagen/2015-05-19_- _1._Satzung_zur_Aenderung_der_Satzung_ueber_die_Strand-_und_Badeordnung_der_Gemeinde _Ostseebad_Boltenhagen_vom_18.05.2015.pdf. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Strandhütten nur mit schriftlicher Genehmigung der Kurverwaltung Ostseebad Boltenhagen in Abstimmung mit dem StAUN errichtet werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Strandhütten im Strandbereich ausnahmsweise auch genehmigungsfähig sein können. Der Antrag hierfür ist bei der Kurverwaltung zu stellen. Wie die „Abstimmung“ mit dem StAUN im Einzelnen zu erfolgen hat, bedarf der näheren Prüfung. Es kommt auch eine Satzungsänderung in Betracht, die dies genauer regelt. Als Beispiel wird auf die „Satzung über die Ordnung und Sondernutzung im Strandgebiet der Gemeinde Seebad Loddin“ vom 28. April 2016 verwiesen, http://www.amtusedom.de/ortsrecht/or_loddin/loddin-ordnung-sondernutzung-strandgebiet .pdf . Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zulässigkeit einer Sondernutzung im Strandbereich