Deutscher Bundestag Private Hochschulen als Stiftungen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD7 - 3000 - 124/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 2 Private Hochschulen als Stiftungen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD7 - 3000 - 124/11 Abschluss der Arbeit: 6. Juni 2011 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 3 1. Einleitung Private Hochschulen werden in der Bundesrepublik in den Rechtsformen des Privatrechts betrieben , meistens als gemeinnützige GmbH oder Stiftung, auch als Kombination aus beiden Rechtsformen , wobei die Hochschule selbst als GmbH organisiert ist und die Gesellschaftsanteile von einer Stiftung privaten Rechts gehalten werden oder die Hochschule durch eine Stiftung (teil-) finanziert wird. Im Folgenden werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer privaten Hochschule dargestellt. Es handelt sich um eine Gemengelage aus Hochschulrecht und Stiftungsrecht. 2. Hochschulrechtliche Anforderungen Maßgebend für den Betrieb einer privaten Hochschule sind die Hochschulgesetze der Länder, deren Regelungen hier am Beispiel des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)1 dargestellt werden. Das HSG LSA gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen- Anhalt (§ 1 Abs.1 HSG LSA), ermöglicht aber auch die Gründung privater Hochschulen (§ 104 ff. HSG LSA) Nach § 104 Satz 1 HSG LSA bedarf eine nichtstaatliche Bildungseinrichtung der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuwendung (§ 104 Satz 2 HSG LSA). Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA, der das Anerkennungsverfahren regelt, kann die Anerkennung auf Antrag vom zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres beabsichtigten Studienangebotes auf ihren Antrag von einer vom Ministerium anerkannten Stelle akkreditiert worden ist. Darüber hinaus muss aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet sein, dass das Studium an dem in § 6 HSG LSA2 genannten Ziel ausgerichtet ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG LSA). Ferner müssen mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sein; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Stu- 1 HSG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, 600; Gliederungs -Nr. 2211.62). 2 § 6 HSG LSA lautet: „Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Lehre und Studium sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen. Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden dieses Ziel gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils geltenden Regelstudienzeit erreichen können.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 4 diengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht sinnvoll ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSG LSA). Die Studienbewerber und Studienbewerberinnen müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSG LSA) und die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden(§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSG LSA). Zudem haben die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitzuwirken (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HSG LSA). Schließlich verlangt das Gesetz, dass der Bestand der Einrichtung für die nächsten fünf Jahre finanziell gesichert ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HSG LSA). Die Anerkennung kann zunächst befristet und mit Auflagen ausgesprochen werden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA). In dem Anerkennungsbescheid sind gemäß § 105 Abs. 2 HSG LSAdie Studiengänge , auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, womit allerdings kein Finanzierungsanspruch verbunden ist (§ 105 Abs. 3 Satz 1 und 2 HSG LSA). Als Folge der Anerkennung gilt das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium als ein abgeschlossenes Studium im Sinne des HSG LSA (§ 106 Abs. 1 HSG LSA). Dies beinhaltet das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade (§ 17 HSG LSA) zu verleihen und, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit gewährleistet ist, Promotionen durchzuführen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA). In Sachsen-Anhalt besitzen private Hochschulen nicht das Habilitationsrecht. Die Studien-, Prüfungs - und Promotionsordnungen bedürfen gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. Es kann gemäß 3 106 Abs. 5 HSG LSA auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende bei Vorliegen der Berufsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren nach § 35 HSG LSA für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung ,,Professor“ beziehungsweise ,,Professorin“ führen. Die Anerkennung erlischt u.a. dann, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom zuständigen Ministerium zu bestimmenden angemessenen Frist den Studienbetrieb aufnimmt, der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat oder die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihres Studienangebotes erloschen ist und eine weitere Akkreditierung nicht erteilt wurde (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HSG LSA). Die Anerkennung ist nach 107 Abs. 2 HSG LSA durch das Ministerium aufzuheben , wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht vorgelegen hatten, später weggefallen sind oder bestimmte Auflagen nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. 3. Rechtsgrundlagen des Stiftungsrechts Die gesetzlichen Grundlagen für eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts finden sich in §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie in den Stiftungsgesetzen der Länder, die im Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 5 Rahmen dieser Ausarbeitung am Beispiel des Stiftungsgesetzes von Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011 (StiftG LSA)3 dargestellt werden. 3.1. Vorgaben des BGB Die bundesgesetzlichen Vorgaben des BGB für die Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung finden ihre kompetenzrechtliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG): das bürgerliche Recht als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 20024 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, einheitlich und abschließend in den §§ 80 ff. BGB geregelt.5 Nach § 80 Abs. 1 BGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei einer Hochschule, die in der Rechtsform einer Stiftung betrieben werden soll, tritt also neben die hochschulrechtliche Anerkennung durch das zuständige Ministerium die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. In Sachsen-Anhalt ist dies das Landesverwaltungsamt in Halle/Saale; oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungswesen zuständige Ministerium (§§ 4 und 6 StiftG LSA). Gemäß § 80 Abs. 2 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB (Stiftungsgeschäft) genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts der schon nach altem Recht bestehende Rechtsanspruch des Stifters auf Anerkennung der Stiftung in § 80 Abs. 2 BGB ausdrücklich verankert. Die Stiftungsbehörden haben keinen Beurteilungsspielraum.6 Das der Schriftform bedürftige Stiftungsgeschäft unter Lebenden muss nach § 81 Abs. 1 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck sowie das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Stiftungsvorstands. Der Stifter darf mit der Stiftung jeden Zweck verfolgen, der nicht gegen die Rechtsordnung verstößt, also nicht das Gemeinwohl gefährdet.7 Der Zweck darf gemeinnützig oder privatnützig sein.8 3 GVBl. LSA Nr. 1/2011, ausgegeben am 26. Januar 2011. 4 BGBl. I S. 2634. 5 Heinrichs/Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, vor § 8o Rn. 1. 6 Heinrichs/Ellenberger (Fn. 5), § 80 Rn. 4; Hof, in: Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechtshandbuch , 3. Auflage 2009, § 6 Rn. 322. 7 K. Schmidt ZHR 166, 145. 8 Heinrichs/Ellenberger (Fn. 5), § 81 Rn. 7 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 6 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter nach § 81 Abs. 2 BGB zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Nach der Anerkennung ist dies nicht mehr möglich. Der Stifter ist dann nach § 82 BGB verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies nach § 83 BGB der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen , sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Eine Änderung oder Aufhebung des Stiftungszwecks ist nur nach Maßgabe des § 87 BGB möglich , wenn nämlich die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder sie das Gemeinwohl gefährdet. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben (§ 87 Abs. 1 BGB). Die gesetzliche Intention geht dahin , bei der Umwandlung des Zwecks den Willen des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben (§ 87 Abs. 2 BGB). 3.2. Inhalt der Landesstiftungsgesetze § 1 StiftG LSA definiert als vorrangigen Zweck des Gesetzes, das gemäß § 2 StiftG LSA für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt gilt, die Beachtung des Stifterwillens. § 5 Abs. 1 StiftG LSA legt fest, dass die Stiftungsbehörde alle rechtsfähigen Stiftungen in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst; es kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen. Das Stiftungsverzeichnis enthält gemäß § 5 Abs. 2 StiftG LSA folgende Angaben: den Namen und den Sitz der Stiftung, die Anschrift ihrer Geschäftsstelle, das vertretungsberechtigte Organ, den Zweck, die Rechtsnatur und den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung. Zur primären Pflicht der Stiftung zählt § 7 Abs. 1 StiftG LSA die Verwaltung des Vermögens im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. § 7 Abs. 2 StiftG LSA verlangt, das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht zu erfüllen ist. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Der Bestand und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen. Nach § 7 Abs. 3 StiftG LSA sind die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. § 7 Abs. 1 StiftG LSA verpflichtet die Stiftung dazu, der Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Organe und die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften sowie etwaige Änderungen der Angaben innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 7 Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde ferner jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts - und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen. Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist gemäß § 7 Abs. 6 StiftG LSA anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten. Soweit die Satzung dies vorsieht oder wenn die Verhältnisse sich seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Stiftung nach § 9 Abs. 1 StiftG LSA eine Satzungsänderung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung beschließen, sofern der Stiftungszweck hierdurch nicht oder nur unwesentlich verändert wird und der Stifterwille nicht entgegensteht. Die Zulegung ist gemäß § 9 Abs. 4 StiftG LSA nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zugestimmt hat und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt ist. In Rechte derer , die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StiftG LSA). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind klar und eindeutig in § 10 StiftG LSA geregelt. Die Vorschrift wird daher nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben: „(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Stiftungsorgane die Rechtsvorschriften und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen beachten. Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden. (2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen der Stiftung anfordern. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen der Stiftung beanstanden, die Rechtsvorschriften, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD7 - 3000 - 124/11 Seite 8 (5) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass durch Rechtsvorschrift oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu vollziehen sind, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig vollzogen werden. (6) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach dem Teil 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden. (7) Die Aufsichtsbehörde kann Mitgliedern eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die Ausübung ihrer Tätigkeit vorläufig untersagen. Darüber hinaus kann sie die Abberufung und Berufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane verlangen. Kommt die Stiftung dem Verlangen nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde das Mitglied des Stiftungsorgans abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen. (8) Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und keine Bestellung durch das zuständige Amtsgericht erfolgt, kann die Aufsichtsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.“ 4. Beispiele für private Stiftungen im Hochschulbereich Die überwiegende Mehrzahl der Hochschulen, die als Stiftungen betrieben werden, ist in der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung organisiert. In privater Stiftungsträgerschaft werden beispielsweise geführt: Hertie School of Governance, Bucerius Law School, Uni Witten- Herdecke Jacobs University Bremen.