WD 7 - 3000 - 123/20 (10.11.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Wissenschaftlichen Dienste sind um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zur Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Begriff „kinderpornographisch“ gebeten worden. 1. Wurde der in der Gesetzgebung verwendete Begriff „kinderpornographisch“ geändert, um den „Luxembourg Guidelines“ Rechnung zu tragen? Die sogenannten „Luxembourg Guidelines“ (Terminology Guidelines; eine Initiative von 18 internationalen Partnern zur Harmonisierung von Begriffen und Definitionen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern) empfehlen, das Wort „Kinderpornographie“ so weit wie möglich zu vermeiden. „Pornographie“ werde zunehmend normalisiert und könne zu einer Bagatellisierung, Trivialisierung oder sogar Legitimierung von sexueller Ausbeutung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern beitragen. Bei der Verwendung des Begriffs „Kinderpornographie“ bestehe die Gefahr , dass angedeutet werde, entsprechende Taten seien mit Einwilligung des Kindes begangen worden (vgl. Terminology Guidelines, deutsche Fassung, S. 35, 40, 41; englische Fassung, S. 34, 38, 39). Die Regelungen der §§ 184b bis 184e des Strafgesetzbuchs (StGB) verwenden – abhängig von der jeweiligen Vorschrift – nach derzeit geltender Rechtslage die Begriffe der „kinder“- oder „jugendpornographischen Schrift“, des „kinder“- oder „jugendpornografischen Inhalts“ oder der „kinder “- oder „jugendpornografischen Darbietung“. Auch der aktuelle Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sieht eine Neufassung des § 184b StGB vor, in der die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz „kinderpornographischer Inhalte“ geregelt sein soll (BT-Drucksache 19/23707, S. 8, 9). Der Bundestag hat Ende Oktober 2020 in erster Lesung über den Entwurf beraten (Plenarprotokoll 19/187). 2. Falls eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt ist, wurden die Auswirkungen der Änderung in Bezug auf eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit der Richtlinie 2011/93/EU bedacht und welche Schlussfolgerungen wurden hierbei gezogen? Wie unter Gliederungspunkt 1 dargestellt, ist eine Änderung des Begriffs „kinderpornographisch “ nicht erfolgt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Verwendung des Begriffs „kinderpornographisch“ im Strafrecht Kurzinformation Einzelfragen zur Verwendung des Begriffs „kinderpornographisch“ im Strafrecht Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Quellen: – Richtlinie 2011/93/EU: Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, (ABl. L 335, 17.12.2011, p.1), berichtigt durch: Berichtigung, ABl. L 018 vom 21.1.2012, S. 7 (2011/93), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal -content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0093-20111217, letzter Abruf – auch für alle weiteren Internetlinks – 10. November 2020. – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html; englische Übersetzung, Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I, S. 844), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/englisch_stgb.html. – BT-Drucksache 19/23707: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, abrufbar unter https://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/237/1923707.pdf. – Plenarprotokoll 19/187: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 187. Sitzung, 30. Oktober 2020, 23549 B, abrufbar unter https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19187.pdf#P.23549. – Terminology Guidelines: Terminologischer Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt, verabschiedet von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe in Luxemburg, 28. Januar 2016, Terminology and Semantics, Interagency Working Group on Sexual Exploitation of Children, abrufbar unter http://luxembourgguidelines.org/. ***