© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 123/18 Auswirkungen der geänderten Sportanlagenlärmschutzverordnung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 123/18 Seite 2 Auswirkungen der geänderten Sportanlagenlärmschutzverordnung Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 123/18 Abschluss der Arbeit: 23. Mai 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 123/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Maßnahmen zum Interessenausgleich 4 2.1. Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung 5 2.2. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes 6 2.3. Antrag „Sport und Alltag verbinden - Lärmschutzregelungen für Sportanlagen den heutigen Anforderungen anpassen“ 6 3. Aktueller Stand 7 4. Ergebnis 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 123/18 Seite 4 1. Einleitung Die Sportanlagenlärmschutzverordnung1 aus dem Jahre 1991 legte erstmals verbindliche Maßstäbe zur Beurteilung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm fest. Sie ist zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 geändert worden .2 Die Sportanlagenlärmschutzverordnung findet Anwendung auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)3 nicht bedürfen. Dabei sind unter Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu verstehen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Darüber hinaus zählen zu einer Sportanlage auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.4 2. Maßnahmen zum Interessenausgleich 25 Jahre nach Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung besteht noch immer ein Konflikt zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft von Sportanlagen und dem Bedürfnis der Sportvereine nach einer ausgiebigen Nutzung dieser Sportanlagen. Abhilfe schaffen sollte die „Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung“5 der Bundesregierung , der „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes “6 und ihr weiterer Antrag „Sport und Alltag verbinden - Lärmschutzregeln für Sportanlagen den heutigen Anforderungen anpassen“7 . Zum Verordnungsentwurf , dem Gesetzesentwurf und dem Antrag hat der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) einen Bericht und eine Beschlussempfehlung 1 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv _18/gesamt.pdf [letzter Abruf: 23.05.2018]. 2 Siehe Fußnote 1. 3 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html [letzter Abruf: 23.05.2018]. 4 Vgl. § 1 der 18. BImSchV. 5 BT-Drucks. 18/10483. 6 BT-Drucks. 18/10859. 7 BT-Drucks. 18/4329. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 123/18 Seite 5 vorgelegt.8 Ziel der geplanten Neuregelungen sollte es sein, eine wohnortnahe Sportausübung zu fördern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.9 2.1. Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung Kommunen und Sportverbände wiesen im parlamentarischen Beratungsverfahren darauf hin, dass vermehrt Beschwerden seitens der Nachbarschaft von Sportanlagen vorlägen, aufgrund derer sich die Sportvereine teilweise gezwungen sähen, die Nutzungszeiten von Sportanlagen zu begrenzen und die Zahl der Jugendmannschaften einzudämmen bzw. keine neuen Mitglieder mehr aufzunehmen. Die Ruhezeiten nach der alten Fassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung stellten insoweit ein Hindernis für die Errichtung wohnortnaher neuer Sportanlagen dar. Sportanlagen würden damit umweltpolitisch unerwünscht in den Außenbereich verdrängt. Auch würde hierdurch der städtebaulich erstrebten Verdichtung von Innenstädten entgegen gewirkt. Vor diesem Hintergrund war es Ziel der zuletzt vorgenommenen Änderungen in der Sportanlagenlärmschutzverordnung , die Immissionsrichtwerte neu zu regeln. Für die abendlichen Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr sowie zusätzlich für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr wurden die Immissionsrichtwerte um fünf Dezibel erhöht und somit an die tagsüber geltenden Werte angepasst. Die morgendlichen Ruhezeiten sollten dabei unberührt bleiben. Auf diesem Wege sollte die Sportausübung auf wohnortnahen Sportanlagen gefördert werden. Des Weiteren wurden Altanlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Jahr 1991 genehmigt wurden oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet werden konnten, rechtlich besser geschützt. Vor allem wurden Modernisierungsmaßnahmen geregelt , mit denen eine Sportanlage auf den aktuellen technischen Stand gebracht werden soll, ohne dabei ihren „Altanlagenbonus“, der eine Grenzüberschreitung der durch die 18. BImSchV vorgegebenen Dezibel-Richtwerte ermöglicht, zu verlieren bzw. ihre weitere Nutzung in Frage zu stellen .10 Durch die Einführung einer Kriterienliste unschädlicher Modernisierungsmaßnahmen sollte Rechtssicherheit geschaffen werden. 8 BT-Drucks. 18/11006. 9 Plenarprotokoll 18/215, S. 21542 (D). 10 Plenarprotokoll 18/215, S. 21542 (D). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 123/18 Seite 6 Schließlich wurden Immissionsrichtwerte für sogenannte urbane Gebiete eingeführt. Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU11 wurde in der Baunutzungsverordnung12 eine neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete (MU)“ geschaffen. Bislang enthielt die Sportanlagenlärmschutzverordnung keine Immissionsrichtwerte für Sportanlagen in dieser Gebietskategorie. 2.2. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Nachdem im Jahr 2011 durch ein Bundesgesetz beschlossen wurde, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Lärmschutzrechts ist und somit keine erhebliche Belastung darstellt13, zielte der vorgelegte Gesetzesentwurf auf eine Gleichstellung des Kinderlärms auf Sportanlagen mit dem Kinderlärm von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ab. Bislang werden Geräusche von Kindern, die sich organisiert im Sportverein körperlich betätigen, als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet und unterliegen den Beschränkungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung, während dieselben Geräusche vom Kinderspielplatz privilegiert werden.14 2.3. Antrag „Sport und Alltag verbinden - Lärmschutzregelungen für Sportanlagen den heutigen Anforderungen anpassen“ Mit dem vorgenannten Antrag sollte die Bundesregierung ebenfalls dazu aufgefordert werden, Kinderlärm, der von Sportanlagen ausgeht, rechtssicher unter die „Kinderlärm-Privilegierung“ zu subsumieren und den sogenannten „Altanlagenbonus“ bei einer Modernisierung oder Änderung einer Sportanlage ebenfalls rechtssicher und bundeseinheitlich auszugestalten. Darüber hinaus sollte bei einer funktionalen Umwandlung einer Sportanlage zur Förderung der Ausübung von Trendsportarten in urbanen Gebieten der sogenannte „Altanlagenbonus“ erhalten bleiben. Außerdem sollte untersucht werden, ob es nicht geboten sei, die Prüfmethode bei der Lärmmessung zu vereinheitlichen. Auch sollte die Bundesregierung prüfen, ob Sportanlagen mit hohen Zuschauerkapazitäten , welche nicht dem Breitensport (in Abgrenzung zum wettkampforientierten und trainingsintensiven Leistungssport) dienen, aus dem Regelungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgenommen und stattdessen in den Regelungsbereich über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgenommen werden können.15 11 Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, (ABl. L 124 vom 25. April 2014, S. 1); abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_124_R_0001&from=DE [letzter Abruf: 23.05.2018]. 12 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/baunvo/BJNR004290962.html [letzter Abruf: 23.05.2018]. 13 Vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG. 14 Vgl. BT-Drucks. 18/11006, S. 6. 15 Vgl. BT-Drucks. 18/11006, S. 6 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 123/18 Seite 7 3. Aktueller Stand Der Bundestag hat am 26. Januar 2017 die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beschlossen. Dabei stimmten die Koalitionsfraktionen für den Verordnungsentwurf der Bundesregierung . Die Oppositionsfraktionen, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, enthielten sich. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hatte zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung eine Beschlussempfehlung vorgelegt, die eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in diesem Sinne befürwortete.16 Der Bundesrat hat dieser Änderung zugestimmt. Der entsprechende Antrag und der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wurden hingegen abgelehnt.17 4. Ergebnis Durch die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung wurden die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten zwischen 20 bis 22 Uhr sowie für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr um fünf Dezibel erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Unberührt bleiben die morgendlichen Ruhezeiten. Die Verordnung sieht zudem Richtwerte für die neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ vor. Weiterhin wurden die Regelungen für Sportanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden oder die ohne Genehmigung errichtet werden konnten, konkretisiert. Geregelt wurde in einem Anhang 2 dieser Rechtsverordnung, welche Umbauten oder Änderungen zulässig sind, damit die entsprechende Sportanlage weiterhin den „Altanlagenbonus“ nutzen kann, der eine Überschreitung der Grenzwerte ermöglicht. Schließlich wurden unter anderem die erforderlichen Abstände zwischen Sportanlagen und beispielswiese benachbarter Wohnbebauung vermindert. Eine Evaluierung der am 8. September 2017 in Kraft getretenen Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist, soweit ersichtlich , bisher nicht erfolgt. *** 16 Plenarprotokoll 18/215, S. 21549 (D). 17 Plenarprotokoll 18/215, S. 21549 (D) – S. 21550 (A).