WD 7 - 3000 - 122/20 (22. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Zugangsvoraussetzungen zum Rechtsanwaltsberuf Die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland bedarf einer antragsbedürftigen Zulassung unter Eidesleistung durch die regionale Rechtsanwaltskammer (§§ 6, 12, 12a BRAO). Diese prüft hierbei die hinreichende fachliche Ausbildung und das Nichtbestehen von Versagungsgründen. Die Anforderungen an die fachliche Ausbildung sind gleich zu denen für das Richteramt (Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG), § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO. Im Einzelnen müssen zwei Ausbildungsabschnitte erfolgreich beendet werden (§ 5 Abs. 1 DRiG): Zunächst muss ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium mit abschließender Prüfung absolviert werden, die aus einem staatlichen und universitären Teil besteht („Erstes Staatsexamen“). Hieran schließt sich ein allgemeiner juristischer Vorbereitungsdienst an („Rechtsreferendariat“), in dem verschiedene Stationen juristischer Berufsfelder durchlaufen werden. Der Vorbereitungsdienst wird mit Bestehen einer staatlichen Prüfung abgeschlossen („Zweites Staatsexamen“). Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer deutschen Universität (Universitätsprofessor) besitzt die Befähigung zum Richteramt nach § 7 DRiG und ist somit auch für den Anwaltsberuf hinreichend fachlich ausgebildet. Soweit Personen ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz innehaben, das den Zugang zur dortigen postuniversitären Rechtsanwaltsausbildung eröffnet, kann eine Gleichwertigkeitsprüfung absolviert werden, um zum juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland zugelassen zu werden (§ 112a DRiG). Die Tätigkeit eines in den genannten Staaten zugelassenen Rechtsanwaltes in Deutschland ist ebenfalls gesetzlich geregelt (EuRAG). Die Versagungsgründe gegen eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind in § 7 BRAO aufgezählt und lauten zusammengefasst: Verwirkung eines Grundrechts nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 1) Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung (Nr. 2) Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtliche Voraussetzungen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes Kurzinformation Rechtliche Voraussetzungen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Vorheriger Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft durch Urteil, das seit nicht mehr als acht Jahren rechtskräftig ist (Nr. 3) Vorherige rechtskräftige Entfernung aus dem Richteramt oder dem sonstigen Rechtspflegedienst durch Disziplinarverfahren (Nr. 4) Unwürdiges Verhalten (Nr. 5) Strafbare Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Nr. 6) Nicht nur vorübergehende Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Berufsausübung als Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (Nr. 7) Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in dessen Unabhängigkeit gefährden kann (Nr. 8) Vermögensverfall (Nr. 9) Ernennung als nicht nur ehrenamtlicher Richter, Beamter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, soweit die Tätigkeit nicht aufgrund einer Abgeordnetentätigkeit im Bundestag oder einem Landtag ruht (Nr. 10). 2. Unvereinbarkeit mit sonstigen Tätigkeiten Die Unvereinbarkeit der zeitgleichen Ausübung einer rechtsanwaltlichen mit einer anderen Tätigkeit ergibt sich aus den genannten Versagungsgründen gemäß § 7 Nr. 8 und Nr. 10 BRAO. Praxisbeispiele für eine Versagung gemäß § 7 Nr. 8 BRAO sind etwa eine Tätigkeit im Versicherungs -, Finanzdienstleistungs-, oder Maklergewerbe (Vossebürger, Randnummer 118) oder als Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit nicht bereits Nr. 10 einschlägig ist (BVerfG). Falls Versagungsgründe gemäß § 7 Nr. 8, 10 BRAO nach Erteilung der Zulassung eintreten, kann diese grundsätzlich später widerrufen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 8 BRAO). Bei nur zeitlich begrenzter Tätigkeit als Richter oder Beamter verliert ein Rechtsanwalt seine Zulassung nicht, aber es besteht grundsätzlich ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot (§ 47 Abs. 1 BRAO). Die Regelungen gelten ebenso für Universitätsprofessoren (siehe Definition unter 1.), aber auch für weiteres rechtswissenschaftliches Lehrpersonal an Universitäten mit der Befähigung zum Richteramt. Soweit diese verbeamtet oder im öffentlichen Dienst angestellt sind, steht dies somit einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegen. Quellen: – BRAO: Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. 1959 I S. 565), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (RL (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I S. 1403), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/ (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 22. Oktober 2020). – BVerfG: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 1992, Aktenzeichen: 1 BvR 79/85. – DRiG: Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. 1972 I S. 713), zuletzt geändert durch Art. 1 Fünftes Änderungsgesetz vom 22. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1755), abrufbar unter : https://www.gesetze-im-internet.de/drig/. – EuRAG: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. 2000 I S. 182, berichtigt S. 1349), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. 2017 I S. 3618), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/. – Vossebürger, in: Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 BRAO. * * *