WD 7 - 3000 - 121/20 (21. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland ist der Inhalt einer Eheurkunde gesetzlich im § 57 PStG geregelt. Die Eheurkunde ist eine Personenstandsurkunde, die von dem zuständigen Standesamt ausgestellt wird (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG). In die Eheurkunde müssen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 PStG folgende Informationen aufgenommen werden: - Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, - Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, - Ort und Tag der Eheschließung - sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. Nach § 57 Abs. 2 PStG enthält die Eheurkunde zudem einen Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten. Grundsätzlich bestimmen die Ehegatten nur einen gemeinsamen Namen, den sogenannten Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 BGB). Die Zulässigkeit der Führung von Doppelnamen nach der Eheschließung regelt § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB. Danach kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen durch Bindestrich voranstellen oder anfügen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht (§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB). So sollen lange „Namensketten“ vermieden werden (Vgl. Hahn, Rn. 3). Wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden (§ 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB). Quellen: - PStG: Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, deutsche Fassung abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/ (letzter Abruf: 21.10.2020). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Namens- und familienrechtliche Einzelfragen Kurzinformation Namens- und familienrechtliche Einzelfragen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 - BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, deutsche Fassung und englische Übersetzung abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (letzter Abruf: 21.10.2020). - Hahn, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 55. Edition Stand 01. August 2020, Kommentierung zu § 1355 BGB. ***