© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 121/18 Wohnraummietrecht – Historisches und Statistisches Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 2 Wohnraummietrecht – Historisches und Statistisches Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 121/18 Abschluss der Arbeit: 4. Juni 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Wesensmerkmale des aktuellen Wohnraummietrechts 4 2. Historische Entwicklung 5 3. Statistisches zur Wohnraummiete 8 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 4 1. Wesensmerkmale des aktuellen Wohnraummietrechts Das aktuelle Wohnraummietrecht ist in den §§ 549 bis 577a BGB1 unter der Überschrift „Mietverhältnisse über Wohnraum“ geregelt. Es bildet einen Teil der Vorschriften über den „Mietvertrag. Pachtvertrag“ (§§ 516 bis 597 BGB).2 Inhaltlich ist es durch einen ausgeprägten Mieterschutz charakterisiert. Die Möglichkeiten des Vermieters, das Mietverhältnis zu befristen oder zu kündigen sind stark eingeschränkt (§ 575; §§ 573 ff. BGB). Insbesondere die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dafür hat der Vermieter in bestimmten Zeitabständen einen Anspruch auf Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB).3 Zwischen den Mieterhöhungen muss aber mindestens ein Abstand von 15 Monaten liegen (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen, unter bestimmten Umständen sogar um nicht mehr als 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Wegen dieser Kappungsgrenzen bewirkt der Anpassungsanspruch des Vermieters in vielen Fällen nur eine Annäherung an die örtliche Vergleichsmiete . Während Kündigungsschutz und Kappungsgrenze laufende Mietverhältnisse betreffen, geht es bei der 2015 eingeführten „Mietpreisbremse“ (§§ 556d ff. BGB) um den Abschluss neuer Mietverträge . Sie sieht vor, dass in Gebieten mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich4 höchstens um zehn Prozent übersteigen darf (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt sollen von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teile der Gemeinde „zu angemessenen Bedingungen “ besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB). Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mieten „deutlich stärker steigen“ als im bundesweiten Durchschnitt (§ 556d 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787). 2 Diese gliedern sich in „Allgemeine Vorschriften über Mietverhältnisse“ (§§ 535 bis 548), „Mietverhältnisse über Wohnraum“ (§§ 549 bis 577a), „Mietverhältnisse über andere Sachen“ (§§ 578 bis 580a), „Pachtvertrag“ (§§ 581 bis 584b) und „Landpachtvertrag“ (§§ 585 bis 597). Die Vorschriften über den Miet- und Pachtvertrag sind wiederum Teil des Buches 2 des BGB „Recht der Schuldverhältnisse“, genauer von dessen Abschnitt 8 „Einzelne Schuldverhältnisse“. 3 Der Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB). Dabei kann sich der Vermieter, was die örtliche Vergleichsmiete angeht, auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder entsprechende Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen beziehen (§ 558a Abs. 2 BGB). Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, kann ihn der Vermieter auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung verklagen (§ 558b Abs. 2 BGB). 4 Es gibt Ausnahmen, die in § 556e und § 556f BGB geregelt sind. Lag beispielsweise bereits die Vormiete mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, so kann wieder eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 Satz 1 BGB). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB), wenn die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt „deutlich übersteigt“ (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB), wenn die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit „insoweit erforderlicher“ Wohnraum geschaffen wird (§ 556d Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB), oder wenn geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht (§ 556d Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB). 2. Historische Entwicklung Das am 18. August 1996 erlassene und am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB5 enthielt noch keine speziellen Vorschriften über die Wohnraummiete.6 Die Miete einer Wohnung unterfiel (so eine häufig gebrauchte Formulierung) denselben Regelungen wie die Miete eines Esels.7 Mietverhältnisse konnten (unter Einhaltung von Kündigungsfristen) ohne besonderen Grund beendet, die Miethöhe frei vereinbart werden. Das heißt nicht, dass das BGB-Mietrecht durchweg mieterunfreundlich war.8 Allerdings handelte es sich weitgehend um sog. dispositives Recht, d.h., die gesetzlichen Regelungen konnten durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter abbedungen und z.B. asymmetrische Kündigungsfristen vereinbart werden. Hiervon machten die Wohnungsvermieter , ihre Verhandlungsmacht ausnutzend, durch die Verwendung entsprechender von den Vermieterverbänden entworfener Formularverträge ausgiebig Gebrauch.9 Der Erlass spezieller Vorschriften zur Wohnungsmiete begann im Ersten Weltkrieg, in dem der Bau neuer Wohnungen weitgehend zum Erliegen gekommen war. Inhaltlich lassen sich drei Aspekte unterscheiden: Kündigungsschutz, Miethöhenbegrenzung und behördliche Eingriffsbefugnisse zur Bekämpfung von Wohnungsleerstand.10 Die Regelungstätigkeit fand außerhalb des BGB statt, was aus zwei Gründen nachvollziehbar erscheint. Zum einen waren die Regelungen als vorübergehende Notmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Krisensituation konzipiert. Zum anderen hatten sie zum Teil einen nicht unerheblichen öffentlich-rechtlichen Einschlag, der sie im BGB als Fremdkörper hätte erscheinen lassen.11 Dieser zeigt sich unter anderem an der Institution der neu geschaffenen „Mieteinigungsämter“, die zur Entscheidung über die Wirksamkeit 5 Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). 6 Allerdings war 1898 in die Civilprozeßordnung eine Vorschrift aufgenommen worden, wonach bei der Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels dem Wohnungsmieter auf Antrag eine den Umständen angemessene Frist zur Räumung zu bewilligen sei (vgl. Kofner, DWW 1997, S. 321 [322]; sie findet sich heute noch in § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 Vgl. Sonnenschein, DWW 1992, S. 193 (194). 8 Näher dazu Oestmann, in: HKK-BGB (2013) §§ 535-580a Rn. 77 mit Beispielen. 9 Vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Vorbemerkung zu § 535 Rn. 2, juris; Kofner, DWW 2003, S. 246 (247). 10 Kategorisierung in Anlehnung an Sonnenschein, DWW 1992, S. 193 (196). 11 Vgl. Oestmann, in: HKK-BGB (2013) §§ 535-580a Rn. 80. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 6 von Kündigungen oder die Angemessenheit von Mieten berufen waren und im Zusammenwirken mit der Gemeinde Eigentümer leerstehender Wohnungen zur Vermietung verpflichten konnten.12 Aus dem „Mietnotrecht“13 des Ersten Weltkrieges entwickelte sich in der Weimarer Republik ein als „Wohnungszwangswirtschaft“14 bezeichnetes Regelungsregime, in dem die Elemente Kündigungsschutz , Mietpreiskontrolle und behördliche Wohnraumwirtschaft fortbestanden, wenn auch in teils geänderter und vorübergehend abgeschwächter Form und auf der Grundlage neuer Rechtsvorschriften (aber immer noch außerhalb des BGB). Das Reichsmietengesetz von 192215 etablierte eine Art Mietpreisbremse. Bezugspunkt war die sog. Friedensmiete, also der Mietzins, welcher am 1. Juli 1914 für die in Frage stehende Wohnung zu zahlen oder „ortsüblich“ gewesen war. Nach dem Mieterschutzgesetz von 192316 konnte der Vermieter das Mietverhältnis nur noch durch eine Aufhebungsklage beenden. Diese war an so enge Voraussetzungen geknüpft, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses zum Zwecke der Erzielung eines höheren Mietzinses praktisch ausgeschlossen war. Sowohl das Reichsmietengesetz als auch das Mieterschutzgesetz galten allerdings nicht für Neubauten und ermächtigten die Landesregierungen zudem zur Freistellung bestimmter Gemeinden oder Wohnungstypen von den gesetzlichen Bindungen. Dadurch kam es zu einer Spaltung des Wohnungsmarktes.17 In der Zeit des Nationalsozialismus und der unmittelbaren Nachkriegszeit wurde die Wohnungszwangswirtschaft weiter verschärft. In den 1960er Jahren begann dann (in der Sache Überlegungen aus der Weimarer Republik aufgreifend) der planmäßige schrittweise, zwischenzeitlich allerdings verzögerte und regional in unterschiedlichem Tempo verlaufende18 Abbau der spezialgesetzlich geregelten Wohnungszwangswirtschaft unter gleichzeitigem Aufbau eines „sozialen Mietrechts“ im BGB. So wurde 1960 die sog. Sozialklausel in das BGB eingefügt (heute § 574). Sie gestattete es dem Mieter, einer Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Beide Prozesse verliefen aber weder geradlinig, noch waren sie exakt aufeinander abgestimmt. In den 1970er Jahre kam es sogar wieder zum Ausbau des spezialgesetzlich geregelten Kündigungsschutzes in Form der Wohnraumkündigungsschutzgesetze. Die Vermieterkündigung war nunmehr an das Vorliegen eines berechtigten Interesses gebunden; gleichzeitig hatte der Vermieter einen Anspruch auf 12 Vgl. Sonnenschein, DWW 1992, S. 193 (194 f.). 13 Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Vorbemerkung zu § 535 Rn. 3, juris. 14 Sonnenschein, DWW 1992, S. 193 (196); Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Vorbemerkung zu § 535 Rn. 2, juris. 15 Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 (RGBl. I S. 273). 16 Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353). 17 Vgl. Kofner, DWW 1997, S. 321 (324 ff.); 2003, S. 246 (247); S. 284 f. 18 Das Mieterschutzgesetz trat in Berlin erst Ende 1975 außer Kraft. Die Mietpreisbindung endete in München und Hamburg Ende 1974, in Berlin Ende 1987 (Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Vorbemerkung zu § 535 Rn. 8, juris). Zu den Hintergründen vgl. Kofner, DWW 2003, S. 284 (289 f., 291). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 7 Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.19 Erst mit der Mietrechtsreform 2001 kam es zu einer Konzentration der Regelungen des Kündigungsschutzes im BGB-Mietrecht unter der Überschrift „Mietverhältnisse über Wohnraum“. Die Vorschriften über die Mietpreisbremse wurden im Jahre 2015 geschaffen und in das BGB-Mietrecht eingegliedert. Außerhalb des BGB verblieben sind die gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum gerichteten Regelungen. Für diese ist seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 aber auch nicht mehr der Bund zuständig ist, sondern die Bundesländer.20 Die bundesrechtlichen Regelungen21 gelten aber fort, solange die Länder diese nicht durch eigene Regelungen ersetzen.22 Einige Bundesländer haben inzwischen davon Gebrauch gemacht23 und sind zum Teil erheblich über die bisherigen Regelungen des Bundes (Genehmigungspflichtigkeit von Zweckentfremdungen und Verhängung von Bußgeldern) hinausgegangen. So ist es in Hamburg unter Umständen möglich, behördlicherseits einen Treuhänder einzusetzen, der Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Eigentümer abschließen kann, um so zweckentfremdeten Wohnraum wieder einer Nutzung für Wohnzwecke zuzuführen.24 Eine dicht geschriebene, den gesamten Zeitraum von 1900 bis 2018 umfassende Darstellung der Entwicklung des Wohnraummietrechts findet sich bei – Emmerich, Volker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, juris, Vorbemerkung § 535, Rn. 1 bis 16b. Anlage 1 Etwas umfassender, dafür eingängiger geschrieben und stärker auf die Hintergründe und Grundlinien der Entwicklung eingehend, ist die von 1900 bis 1988 reichende Darstellung von 19 Vgl. Oestmann, in: HKK-BGB (2013) §§ 535-580a Rn. 86. 20 Durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die bis dahin einschlägige Bundeskompetenz für das „Wohnungswesen“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a.F.) aufgelöst mit dem Ziel, den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das „Zweckentfremdungsrecht“ zu verschaffen (vgl. BTDrs. 16/813, S. 13). 21 Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2006 (BGBl. I S. 866). 22 Art. 125a Abs. 1 GG. 23 Z.B. Berlin (Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum [Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVgG] vom 29. November 2013 [GVBl. S. 626], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2018 [GVBl. S. 211]) und Baden-Württemberg (Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum [Zweckentfremdungsverbotsgesetz – ZwEWG] vom 19. Dezember 2013 [GBVBl. S. 484]). 24 Vgl. §§ 9 bis 12b des Gesetzes über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchG) vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 8 – Sonnenschein, Jürgen, Der Mietvertrag über Wohnraum zwischen Vertragsfreiheit und staatlicher Reglementierung, in: DWW 1992, S. 193 bis 199. Anlage 2 Eine umfassende tabellarische Auflistung aller einschlägigen gesetzgeberischen Maßnahmen von 1896 bis 1996 enthält der zweiteilige Aufsatz von – Kofner, Stefan, Das Wohnraum-Mietrecht in Deutschland, Zeittafel zu seiner historischen Entwicklung, Teil I: 1896 bis 1945, Teil II: 1950 bis 1996, in: DWW 1997, S. 321 bis 333; 1999, S. 275 bis 289. Anlagen 3 und 4 Von diesem Autor stammt auch der dreiteilige Aufsatz – Kofner, Stefan, Die Formation der deutschen Wohnungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg , in: DWW 2003, S. 246 bis 251 (Teil I), S. 284 bis 296 (Teil II) und S. 322 bis 334 (Teil III). Dieser behandelt neben der Entwicklung des Mietrechts auch andere Aspekte der Wohnungspolitik (Sozialer Wohnungsbau, steuerliche Förderung des Wohnungsbaus und Wohneigentumsförderung ). Die Änderungen des Mietrechts (Teil II sowie Teil I S. 246) werden ausführlich dargestellt und in Bezug zu den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen gesetzt. Anlagen 5 bis 7 Ein Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des BGB (Rn. 73 bis 76) findet sich in der historischen Darstellung von - Oestmann, Peter, in: Schmoeckel u.a. (Hrsg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band III, 1. Teilband 2003, §§ 535-580a, Rn. 67 bis 90. Anlage 8 3. Statistisches zur Wohnraummiete Nach dem Zensus 2011 befanden sich im Jahre 2011 58,5 Prozent des Wohnungsbestandes in der Bundesrepublik im Eigentum von natürlichen Personen. Weitere 22,1 Prozent befanden sich im Eigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften (überwiegend bestehend aus natürlichen Personen). 5,7 Prozent standen im Eigentum von Kommunen und kommunalen Wohnungsunternehmen , 5,4 Prozent im Eigentum von privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmen, 5,1 Prozent im Eigentum von Genossenschaften, 1,7 Prozent im Eigentum von sonstigen privatwirtschaftlichen Unternehmen, 0,8 Prozent im Eigentum von Organisationen ohne Erwerbszweck (z.B. Kirchen) und 0,7 Prozent im Eigentum von Bund oder Ländern. In Kreisfreien Großstädten war der Anteil der privatwirtschaftlichen, der Kommunen und kommunalen Wohnungsunternehmen sowie der Wohnungsgenossenschaften am größten (11,1, 8,5 und 8,2 Prozent), aber immer Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 9 noch deutlich kleiner als der der Privatpersonen (39,3 Prozent) und Wohnungseigentümergemeinschaften (27,1 Prozent). Der größte Anteil der Privatpersonen lag in ländlichen Kreisen (66,6 Prozent). Vgl. hierzu: – Tabelle Wohnungen nach Eigentumsform des Gebäudes für Deutschland, Hamburg (Bundesland ) und weitere Orte, Auszählungsergebnis aus der Gebäude- und Wohnungszählung, Zensus 9. Mai 2011, Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2014, sowie – Tabelle Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach Eigentumsform des Gebäudes am 9. Mai 2011, BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung: Sonderauswertung durch das Statistische Bundesamt der Gebäude und Wohnungszählung 2011 (Zensus 2011), Stand Mai 2014. Anlagen 9 und 10 Nach der Onlinedatenbank von Eurostat, dem Statistischen Amt der Europäischen Union, lag der Anteil der Eigentümer bei der Verteilung der Bevölkerung nach Wohnbesitzverhältnissen, Haushaltstyp und Einkommensgruppe im Jahre 2010 in der EU bei 70,6 Prozent. In Deutschland waren es 53,2 Prozent. In Norwegen lag er bei 82,9 Prozent und in der Schweiz bei 44,4 Prozent. Am größten war der Anteil in Rumänien mit 97,6 Prozent.25 In Paris lag der Anteil der Eigentümerhaushalte 2010 bei 33,1 Prozent, in München bei 24,1 Prozent und in Frankfurt am Main bei 18,7 Prozent. Vgl. hierzu: – Tabelle Verteilung der Bevölkerung nach Wohnbesitzverhältnissen, Haushaltstyp und Einkommensgruppe , Eurostat, Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2018, Exportierte Daten: 18. Mai 2018,26 sowie – Tabelle Lebensbedingungen – Städte und Ballungsräume, Anteil der Eigentümerhaushalte, Eurostat, Letzte Aktualisierung: 18. Mai 2018, Exportierte Daten: 18. Mai 201827, 25 Die Werte für 2016 weichen hiervon nur geringfügig ab (69,2; 51,7; 82,7; 42,5; 96). 26 Abrufbar unter: http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?query=BOOKMARK_DS-057102_QID_- 6093C23E_UID_-3F171EB0&layout=TIME,C,X,0;GEO,L,Y,0;INCGRP,L,Z,0;HHTYP,L,Z,1;TENURE,L,Z,2;INDICA- TORS,C,Z,3;&zSelection=DS-057102INCGRP,TOTAL;DS-057102TENURE,OWN;DS-057102HHTYP,TOTAL;DS- 057102INDICATORS,OBS_FLAG;&rankName1=HHTYP_1_2_-1_2&rankName2=INDICATORS_1_2_- 1_2&rankName3=INCGRP_1_2_-1_2&rankName4=TENURE_1_2_- 1_2&rankName5=TIME_1_0_0_0&rankName6=GEO_1_2_0_1&sortC=ASC_- 1_FIRST&rStp=&cStp=&rDCh=&cDCh=&rDM=true&cDM=true&footnes =false&empty=false&wai=false&time_mode=NONE&time_most_recent =false&lang=DE&cfo=%23%23%23.%23%23%23%2C%23%23%23 (letzter Zugriff am 1. Juni 2018). 27 Abrufbar unter: http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?query=BOOKMARK_DS- 407628_QID_57867802_UID_-3F171EB0&layout=TIME,C,X,0;CITIES,B,Y,0;INDIC_UR,L,Z,0;INDICA- TORS,C,Z,1;&zSelection=DS-407628INDIC_UR,SA1011I;DS-407628INDICATORS,OBS_FLAG;&rankName1=IN- DIC-UR_1_2_-1_2&rankName2=INDICATORS_1_2_-1_2&rankName3=TIME_1_0_0_0&rankName4=CI- TIES_1_2_0_1&sortC=ASC_-1_FIRST&rStp=&cStp=&rDCh=&cDCh=&rDM=true&cDM=true&footnes =false&empty=false&wai=false&time_mode=NONE&time_most_recent =false&lang=DE&cfo=%23%23%23.%23%23%23%2C%23%23%23 (letzter Zugriff am 1. Juni 2018). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 121/18 Seite 10 Anlagen 11 und 12 Der Anteil der Ausgaben für Wohnung, Wasser, Elektriztität, Gas und andere Brennstoffe an den Konsumausgaben der privaten Haushalte betrug laut Eurostat im Jahre 2010 in der EU 24,3 Prozent . In Deutschland betrug er 24,9 Prozent. In Norwegen und der Schweiz lag er bei 22,4 bzw. 19,4 Prozent. Vgl. hierzu: – Tabelle Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken – Wohnung, Wasser, Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe, Eurostat, Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2018, Exportierte Daten: 18. Mai 2018,28 ferner – Tabelle Struktur der Verbrauchsangaben nach Verstädterungsgrad – Wohnung, Wasser, Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe, Eurostat, Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2016, Exportierte Daten: 18. Mai 201829. Anlagen 13 und 14 **** 28 Abrufbar unter: http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?query=BOOKMARK_DS-423035_QID_- 4E4C671A_UID_-3F171EB0&layout=TIME,C,X,0;GEO,L,Y,0;UNIT,L,Z,0;COICOP,L,Z,1;INDICA- TORS,C,Z,2;&zSelection=DS-423035INDICATORS,OBS_FLAG;DS-423035COICOP,CP041;DS- 423035UNIT,PC_TOT;&rankName1=UNIT_1_2_-1_2&rankName2=INDICATORS_1_2_- 1_2&rankName3=COICOP_1_2_-1_2&rankName4=TIME_1_0_0_0&rankName5=GEO_1_0_0_1&sortR=ASC_- 1_FIRST&sortC=ASC_-1_FIRST&rStp=&cStp=&rDCh=&cDCh=&rDM=true&cDM=true&footnes =false&empty=false&wai=false&time_mode=NONE&time_most_recent =false&lang=DE&cfo=%23%23%23.%23%23%23%2C%23%23%23 (letzter Zugriff am 1. Juni 2018). 29 Abrufbar unter: http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?query=BOOKMARK_DS-051946_QID_- 563DAA50_UID_-3F171EB0&layout=DEG_URB,L,X,0;TIME,C,X,1;GEO,L,Y,0;COICOP,L,Z,0;INDICA- TORS,C,Z,1;&zSelection=DS-051946INDICATORS,OBS_FLAG;DS-051946COICOP,CP04;&rankName1=INDICA- TORS_1_2_-1_2&rankName2=COICOP_1_2_-1_2&rankName3=DEG- URB_1_2_0_0&rankName4=TIME_1_0_1_0&rankName5=GEO_1_2_0_1&rStp=&cStp=&rDCh=&cDCh=&rDM=tru e&cDM=true&footnes=false&empty=false&wai=false&time_mode=NONE&time_most_recent =false&lang=DE&cfo=%23%23%23.%23%23%23%2C%23%23%23 (letzter Zugriff am 1. Juni 2018).