WD 7 - 3000 - 118/18 (22. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Welche Altersbegrenzung gibt es für Justizhauptwachtmeister? In Deutschland gibt es keine einheitlichen Regelungen zu Justizhauptwachtmeistern bzw. denjenigen Personen, die in Gerichtsgebäuden für Sicherheit sorgen. Es wird hier aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Regelungen des Landes Berlin eingegangen. Angehende Justizhauptwachtmeister müssen dort am Tag der Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beginn der Ausbildung ) mindestens 21 und dürfen höchstens 39 Jahre alt sein. Das Höchstalter eines Justizhauptwachtmeisters ist darüber hinaus nicht gesondert geregelt. Für sie gilt jedoch ebenfalls die allgemeine beamtenrechtliche Regelung des § 38 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Berlin, wonach ein Beamter mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand tritt. 2. Gibt es in anderen Bereichen gesetzliche Regelungen zu Altersgrenzen? Beamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen . Diese wird von Bundesamten regelmäßig nach § 51 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Daneben können speziellere Altersgrenzen für einzelne Beamte vorgesehen sein. Polizeivollzugsbeamte des Bundes (Bundespolizisten) erreichen beispielsweise mit der Vollendung des 62. Lebensjahres gemäß § 5 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz die Altersgrenze. *** Quellen: – Informationsangebot des Landes Berlin zu den Ausbildungsvoraussetzungen für Justizhauptwachtmeister, abrufbar unter: http://www.berlin.de/rechthaber-gesucht/berufe/justizhauptwachtmeisterin/voraussetzungen/ (zuletzt abgerufen am 22. Mai 2018). – Landesbeamtengesetz Berlin vom 19. März 2009, zuletzt geändert am 9. April 2018, abrufbar unter: http://gesetze .berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true (zuletzt abgerufen am 22. Mai 2018). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Altersgrenzen für Justizhauptwachtmeister Kurzinformation Altersgrenzen für Justizhauptwachtmeister Fachbereich WD 7 (Zivil- Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtenwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/ (zuletzt abgerufen am 22. Mai 2018). – Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg/ (zuletzt abgerufen am 22. Mai 2018).