© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 114/16 Veröffentlichungspflichten der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 2 Veröffentlichungspflichten der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 114/16 Abschluss der Arbeit: 20. Juli 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Veröffentlichungen der Informationen zu Finanzierungen bis 31. Dezember 2014 4 2.1. Geheimhaltungspflichten der DEG 4 2.2. Veröffentlichungspflichten der DEG 6 3. Veröffentlichungen der Informationen zu Finanzierungen ab 1. Januar 2015 6 3.1. Grund der Veröffentlichung nach der Veröffentlichungsrichtlinie 7 3.2. Inhalt der Veröffentlichung nach der Veröffentlichungsrichtlinie 7 4. Veröffentlichung der Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen 8 4.1. Vorvertragliche Pflichtverletzung 8 4.2. Vertragliche Vereinbarung 8 5. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 4 1. Einleitung Die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (DEG) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Der Sachstand beinhaltet die Frage, welche Möglichkeiten innerhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens für die DEG bestehen, ihre Veröffentlichungspolitik zu ändern. Es wird dabei zwischen den Zeiträumen vor und nach dem 1. Januar 2015 unterschieden. Des Weiteren wird dargestellt, inwieweit eine Veröffentlichung der Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen bereits 30 bzw. 60 Tage vor Vertragsschluss möglich ist. 2. Veröffentlichungen der Informationen zu Finanzierungen bis 31. Dezember 2014 Für die bis zum 31. Dezember 2014 geschlossenen Verträge wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Sachständen WD 7 – 3000 – 182/14 sowie WD 4 – 3000 – 148/14. Eine Verpflichtung der DEG zur Offenbarung von personen- und unternehmensbezogenen Daten gegenüber der Öffentlichkeit besteht demnach grundsätzlich nicht. Einschlägig sind hier in erster Linie das Bankgeheimnis sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. 2.1. Geheimhaltungspflichten der DEG Die DEG könnte auch auf Grund einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltung an der Veröffentlichung der Finanzierungsinformationen gehindert sein. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die DEG ausdrücklich in den Verträgen, die sie mit den einzelnen Darlehensnehmern schließt, eine Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung vereinbart. Eine solche Vereinbarung kann standardmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DEG aufgenommen sein. Des Weiteren kommt eine Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht als vertragliche Nebenpflicht in Betracht. Schließen zwei Parteien einen Vertrag, so sind sie neben den ausdrücklich vereinbarten Leistungspflichten dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1. Unter diese Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht fallen unter anderen Informationen über die Finanzierung von Projekten (Darlehenskonditionen etc.) sowie Informationen über die Darlehensnehmer selbst. Zweck einer solchen Pflicht ist es, negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmer zu verhindern. Veröffentlicht die DEG dennoch derartige Informationen , stünde den Darlehensnehmern unter Umständen ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Art. 3 Verwertungsgesellschaften (VG)-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 5 Die DEG ist eine hundertprozentige Tochter der KfW. Am Grundkapital der KfW sind der Bund zu 80 Prozent und die Länder zu 20 Prozent beteiligt. Eine Rechenschaftspflicht der DEG gegenüber der Öffentlichkeit oder der parlamentarischen Öffentlichkeit besteht allerdings dennoch nicht. Die Bundesregierung ist im Aufsichtsrat der KfW vertreten und wird damit über die Geschäftstätigkeit des Konzerns, also auch der DEG, umfassend informiert. Die Rechtsaufsicht über die DEG übt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG)2 das Bundesministerium für Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Der Bundesregierung obliegt gegenüber dem Bundestag insgesamt, aber auch gegenüber einzelnen Abgeordneten eine Informationspflicht. Eine unmittelbare parlamentarische Kontrolle von Bundesunternehmen kommt nur ausnahmsweise und begrenzt in Betracht. Dem Parlament stehen verschiedene Instrumente zur Beibringung von Informationen zur Verfügung (Herbeirufung, Befragung, Berichterstattung) und ausnahmsweise – bei öffentlichem Interesse an einer Missstandsaufklärung – auch die Selbstinformation. Der Kontrolle unterliegen dabei die gesamte öffentlich -rechtliche und privatrechtliche Amtsführung der Bundesregierung, einschließlich des wirtschaftlichen Engagements. Informationen sind dem Parlament zu übermitteln, sofern dies für die parlamentarische Kontrolle nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, gegebenenfalls unter Gewährleistung des erforderlichen Geheimschutzes. Eine Veröffentlichung der Geschäftstätigkeit dürfte im Ergebnis nicht mit den §§ 12, 12a KfWG zu vereinbaren sein.3 Nach § 85 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)4 wird die Verletzung der Geheimhaltungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Damit sind durch die Informationsveröffentlichung auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar. Es sind daher keine Regelungen ersichtlich, die es der DEG vorschreiben, ihre Geschäftstätigkeit umfassend zu veröffentlichen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass bis zum 31. Dezember 2014 von einer Veröffentlichung der Informationen eher abzusehen war. Gesteht man strafrechtlich den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einen hohen Schutz zu, ist es widersprüchlich, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Gesellschaft zu zwingen, ihre Geschäftstätigkeit offenzulegen. 2 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG) vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Art. 347 Zehnte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 3 Informationspflichten der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft, Sachstand WD 4, 148/14, S. 4f. , Veröffentlichungspflichten der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) nach allgemeinen Grundsätzen, Sachstand WD 7, 182/14, S. 5f.. 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) zuletzt geändert durch Art. 8 Abschlussprüfungsreformgesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 6 2.2. Veröffentlichungspflichten der DEG Schon bis zum 31. Dezember 2014 gab es Veröffentlichungspflichten der DEG. Zum einen ergab sich diese Pflicht zur Offenbarung aus der Gesellschaftsform als GmbH, zum anderen aus dem Public Corporate Governance Kodex5 des Bundes. Eine Pflicht zur umfassenden Veröffentlichung der Geschäftstätigkeit der DEG lässt sich hieraus allerdings nicht herleiten. Nach § 12 GmbHG erfolgt die Bekanntmachung, soweit dies durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, im Bundesanzeiger. Das Gesetz sieht unter anderem folgende Pflichtbekanntmachungen vor: Für den Beschluss zur Rückzahlung von Nachschüssen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), bei der Herabsetzung des Stammkapitals (§58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG) bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage (§ 75 GmbHG) und im Fall der Auflösung der Gesellschaft (§§ 65 Abs. 2 Satz 2, 73 GmbHG). Der Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes enthält wesentliche Bestimmungen zur Leitung und Überwachung von Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. Er enthält zudem die „Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes“. Ziel des PCGK ist es, einen neuen Ordnungs- und Handlungsrahmen für Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu schaffen. Den Unternehmen wird in Ziffer 6.1 PCGK empfohlen, einen jährlichen Bericht zu erstellen. In Ziffer 6.3 PCGK wird empfohlen, den Bericht auf der Internetseite des Unternehmens, sowie weitere Informationen, die das Unternehmen betreffen zu veröffentlichen.6 Dieser nach dem PCGK vorzulegende Bericht, soll der Transparenz des Unternehmens dienen. Insbesondere soll der Bericht eine Erklärung enthalten, dass den Empfehlungen des PCGK entsprochen wurde. Die Regelungen des PCGK sind jedoch lediglich eine Empfehlung. Sie sind nicht bindend für die Unternehmen. Einen umfassenden Bericht über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sieht der PCGK nicht vor. 3. Veröffentlichungen der Informationen zu Finanzierungen ab 1. Januar 2015 In der Veröffentlichungsrichtlinie der DEG sowie in dem Leitfaden für DEG Kunden über die Veröffentlichungspolitik der DEG, weist die DEG darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2015 investitionsbezogene Informationen zu den aus eigenen Mitteln finanzierten Investitionsvorhaben veröf- 5 Bundesfinanzministerium (Hrsg.), Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, 6. Transparenz, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel /Themen/Bundesvermoegen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/Beteiligungspolitik/grundsaetze-guterunternehmensfuehrung -anlage-de.pdf?__blob=publicationFile&v=5 r, (Stand 19. Juli 2016). 6 Bundesfinanzministerium (Hrsg.), Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, 6. Transparenz, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel /Themen/Bundesvermoegen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/Beteiligungspolitik/grundsaetze-guterunternehmensfuehrung -anlage-de.pdf?__blob=publicationFile&v=5, ,(Stand 19. Juli 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 7 fentlicht werden. Voraussetzung für die Veröffentlichung ist die vorherige vertragliche Vereinbarung der Veröffentlichung. Ab dem 1. Januar 2015 enthalten die von der DEG und dem Kunden zu unterschreibenden Vertragsunterlagen einen Absatz über die vom Kunden bereitzustellenden Informationen zum Zwecke der Veröffentlichung auf der DEG-Website. Dabei werden die Standards der International Finance Corporation (IFC) und anderer internationaler Finanzierungsinstitutionen eingehalten. Die investitionsbezogenen Informationen sind nach der Veröffentlichung für zwei Jahre auf der Website der DEG verfügbar.7 3.1. Grund der Veröffentlichung nach der Veröffentlichungsrichtlinie Die Veröffentlichung von Informationen nach Vertragsabschluss steht im Einklang mit der Praxis anderer internationaler Finanzierungsinstitutionen (u.a. IFC). 3.2. Inhalt der Veröffentlichung nach der Veröffentlichungsrichtlinie Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Arbeit der DEG zu informieren . Die Veröffentlichung von Daten durch die DEG soll dabei folgende Angaben enthalten: Name des Kunden Zielland bzw. –region Wirtschaftssektor Monat der Unterzeichnung (Des Vertrags mit der DEG) Volumen der DEG-Finanzierung in EUR/USD Umwelt- und Sozialkategorie Website des Kunden Kurzbeschreibung des Vorhabens. Diese Daten werden veröffentlicht, soweit eine Vertragsgrundlage, also eine unterzeichnete Einverständniserklärung vorliegt. Dies soll ab dem 1. Januar 2015 für alle durch die DEG und ihren Kunden unterzeichneten Verträge gelten. Damit wird eine Veröffentlichung dieser Informationen in nahezu allen Fällen der Finanzierung gewährleistet. Die investitionsbezogenen Informationen stellen eine jeweilige Zusammenfassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar. 8 7 Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (Hrsg.), Veröffentlichungsrichtlinie der DEG, Investitionsbezogene Informationen, abrufbar unter https://www.deginvest.de/Internationale-Finanzierung/DEG/Die- DEG/Verantwortung/Veröffentlichungsrichtlinie/index.html (Stand 19. Juli 2016), Leitfaden für DEG Kunden über die Veröffentlichungspolitik der DEG, abrufbar unter https://www.deginvest.de/DEG-Dokumente/Die- DEG/Verantwortung/Kundeninformationsblatt_2014_de.pdf (Stand 19. Juli 2016). 8 Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (Hrsg.), Veröffentlichungsrichtlinie der DEG, Investitionsbezogene Ausgaben, abrufbar unter https://www.deginvest.de/Internationale-Finanzierung/DEG/Die-DEG/Verantwortung /Veröffentlichungsrichtlinie/index.html, (Stand 19. Juli 2016), Leitfaden für DEG Kunden über die Veröffentlichungspolitik der DEG, S. 1/2, abrufbar unter https://www.deginvest.de/DEG-Dokumente/Die- DEG/Verantwortung/Kundeninformationsblatt_2014_de.pdf, (Stand 19. Juli 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 8 4. Veröffentlichung der Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen Die Veröffentlichung von Umwelt- und Sozialrisikoprüfungsergebnissen noch vor Vertragsschluss ist in der Veröffentlichungsrichtlinie der DEG nicht vorgesehen. Die Veröffentlichung der Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen vor Vertragsschluss könnte daher eine Verletzung der vorvertraglichen Geheimhaltungspflichten nach § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB darstellen. 4.1. Vorvertragliche Pflichtverletzung Nach § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Einschlägig ist hier zum einen die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Entsprechende Pflichten entstehen bereits auch vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen, wenn beispielsweise eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines Vertrages die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihr diese anvertraut.9 Die DEG benötigt zur Umwelt- und Sozialrisikoprüfung Informationen seitens des zu unterstützenden Projektes/Unternehmens. Dabei ist zunächst unter Umständen nicht einschätzbar, welche Informationen zum Bereich der Betriebsgeheimnisse zu zählen sind. Würde nun vorab eine Information nach außen gegeben werden, könnte sich daraus eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ergeben. An diesem Grundsatz ändert sich auch hier nichts, wenn es sich um eine Tochtergesellschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Es gelten hier die gleichen Ausführungen, wie oben zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014 (vgl. Ziffer 2.). 4.2. Vertragliche Vereinbarung Es besteht allerdings die Möglichkeit, mit den Kunden einen gesonderten Vertrag zu schließen, der eine Veröffentlichung der Umwelt- und Sozialrisikoprüfungsergebnisse vorsieht. Dabei bleibt es allerdings den Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie selbst überlassen, einen solchen Vertrag zu unterschreiben. Würde die Finanzierung des Projektes davon abhängig gemacht, erscheint dies wiederum problematisch im Hinblick auf die Erzeugung einer Drucksituation. Eine solche könnte dann entstehen, wenn der Kunde auf die Gewährung einer Finanzierung angewiesen ist.10 Zudem würde die Glaubwürdigkeit der DEG unter einer solchen Verhandlungspraxis leiden. 5. Fazit Informationen zu den Finanzierungen der DEG werden seit dem 1. Januar 2015 öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Es werden dabei die Kriterien angewandt, nach denen auch die IFC 9 Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 311 Rn. 45. 10 Mansel, in: Jauernig (Hrsg.), Kommentar zum BGB, § 138, Rn. 12 a. E.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 114/16 Seite 9 ihre Projekte der Öffentlichkeit vorstellt. Insoweit wurde durch die Veröffentlichungsrichtlinie der DEG die Veröffentlichungspolitik bereits geändert. Anders ist die Vorabveröffentlichung von Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen zu bewerten. Hierzu nimmt die Veröffentlichungsrichtlinie der DEG keine Stellungnahme, sodass hier die allgemeinen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Ende der Bearbeitung