© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 113/19 Fluggastrechte in Irland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 113/19 Seite 2 Fluggastrechte in Irland Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 113/19 Abschluss der Arbeit: 06.08.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 113/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Kosten vor Antritt des Fluges 4 3. Anspruch auf Rückzahlung der Flugscheinkosten 5 4. Fazit 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 113/19 Seite 4 1. Einleitung Für einen Flug fallen neben dem reinen Flugreisepreis regelmäßig zusätzlich auch Steuern, Gebühren und personenbezogene Zuschläge an. Insbesondere Aufgrund von Streiks oder Flugausfällen wird die daraus mitunter resultierende Erstattung der Flugkosten dabei aktuell auch wiederholt in den Medien thematisiert. Die Berichterstattung betrifft neben deutschen Airlines ebenso andere Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, wie die Erstattung von Steuern, Gebühren und personenbezogenen Zuschlägen im Personenluftverkehr bei Nichtantritt, Stornierung oder Annullierung einer Flugreise in Irland geregelt ist. Fraglich ist auch, ob Fluggesellschaften in Irland die zusätzlichen Kosten, die nicht zum reinen Flugreisepreis gehören, auch bereits vor dem Antritt des Fluges verlangen dürfen. Nach den Angaben der irischen Parlamentsverwaltung hat Irland kein nationales Recht zu entsprechenden Fluggastrechten, insbesondere existieren auch keine Vorschriften zur Erstattung gezahlter zusätzlicher Kosten im Falle des Nichtantritts einer Reise. Es kann vor diesem Hintergrund nur die Darstellung der europäischen Rechtslage erfolgen, die auch in Irland Anwendung findet. Die entsprechenden Regelungen wurden in den letzten 5 Jahren nicht verändert. In der EU ist für den Schutz von Fluggastrechten die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte -VO)1 verabschiedet worden. Der Anwendungsbereich ist in Art. 3 der Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Sie ist demnach insbesondere anwendbar, wenn ein Reisender seinen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates antritt. Vom Anwendungsbereich ist daneben auch die Flugreise aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat erfasst, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist. Bei mehrteiligen Flügen ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO grundsätzlich für jeden Flug einzeln zu prüfen.2 Für die folgenden Darstellungen wird die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO vorausgesetzt. 2. Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Kosten vor Antritt des Fluges Eine europäische Regelung, die einem Anspruch der Airline auf Zahlung der zusätzlichen Kosten vor Antritt der Flugreise entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Aus einem Rückschluss aus dem Erwägungsgrund 10 der Fluggastrechte-VO (Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtbeförderung und Stornierung) ergibt sich zudem, dass die Aufforderung zur Zahlung des vollständigen Flugpreises vor Antritt der Reise grundsätzlich möglich ist. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-VO) (ABl. L 046 vom 17.02.2004 S. 1-8), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?qid=1476179175834&uri=CELEX:32004R0261 (letzter Abruf: 05.08.2019). 2 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 16.04.2019 - X ZR 93/18, BeckRS 2019, 15284 Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 113/19 Seite 5 3. Anspruch auf Rückzahlung der Flugscheinkosten Nach der Fluggastrechte-VO kann ein Fluggast bei Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3), Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. a) oder Verspätung (Art. 6 Abs. 1 lit. a lit. iii) einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte -VO). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/20083 muss dem Reisenden bereits bei der Buchung der zu zahlende Endpreis für Flugdienste angegeben werden. Dazu werden in dieser Vorschrift neben dem Flugpreis ausdrücklich auch „alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind“, gezählt. Folglich gehören auch Steuern, Gebühren und Zuschläge zu dem Preis, der nach Art. 8 Fluggastrechte-VO erstattet werden kann. Im Falle der freiwilligen Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Fluggastrechte-VO hat der Fluggast zusätzlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Fluggastrechte- VO, die mithin auch in Form der Erstattung des gezahlten Preises gefordert werden kann. Diesen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben Fluggäste auch im Falle der Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechte- VO. Bei der Verspätung eines Fluges richten sich etwaige Ansprüche nach der Dauer der Verspätung. Ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises ist dabei (unabhängig von der Distanz) erst ab einer Verspätung von mindestens 5 Stunden möglich (Art. 6 Abs. 1 lit. c lit. iii in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte-VO). 4. Fazit Im Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO haben Fluggäste verschiedene Ansprüche bei einer von ihnen nicht selbst verschuldeten Störung ihrer Reise. Die Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte-VO umfasst dabei auch die Erstattung von zusätzlich anfallenden Steuern, Gebühren und Zuschlägen. Etwaige Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht bleiben darüber hinaus unberührt (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Fluggast-VO). *** 3 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Durchführungs-VO) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3 - 20), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008R1008&from=DE (letzter Abruf: 05.08.2019).