WD 7 - 3000 - 113/18 (13.06.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89). Art. 1 dieses Gesetzes enthält eine Neufassung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG nF), das mit einem § 32 Abs. 2 am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Hierbei könnte sich nach dem Wortlaut der Norm die Frage stellen, welcher Personenkreis jeweils durch deren Satz 1 und 2 erfasst wird. Der in Satz 1 des § 32 Abs. 2 BKAG nF erfasste Personenkreis Nach der amtlichen Begründung dieser Vorschrift entspricht der neue Abs. 2 des § 32 BKAG nF dem bisherigen § 13 Abs. 1 Satz 3 BKAG aF (alte Fassung). Diese Regelung hat folgenden Wortlaut : „Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet worden sind.“ Diese Vorschrift ist identisch mit dem Satz 1 des § 32 Abs. 2 BKAG nF. Von dieser Regelung werden nur die Personen erfasst, gegen die von einem Richter eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist. Es handelt sich hierbei in der Regel um die Anordnung der Untersuchungshaft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden kann. Der in Satz 2 des § 32 Abs. 2 BKAG nF erfasste Personenkreis Die Ergänzungen im neuen § 32 Abs. 2 Satz 2 BKAG nF regeln, dass die Justizbehörden der Länder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt (LKA) unverzüglich und automatisiert die Entscheidung , dass der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde, mit den tragenden Gründen mitteilen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der von § 32 Abs. 2 Satz 2 BKAG erfasste Personenkreis Kurzinformation Der von § 32 Abs. 2 Satz 2 BKAG erfasste Personenkreis Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 „Die Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit: 1. die Entscheidung, dass a) die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen wurde, b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde oder c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde sowie 2. die tragenden Gründe der Entscheidung nach Nummer 1.“ Die Personen, zu denen Informationen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BKAG nF übermittelt werden, können auch zu dem von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG nF erfassten Personenkreis zählen. Dies ist aber nicht zwingend. § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG nF erfasst alle Personen, gegen die gerichtlich eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde. Das umfasst nicht ausschließlich Anordnungen der Untersuchungshaft, sondern auch Freiheitsentziehungen aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung. § 32 Abs. 2 Satz 2 BKAG nF hingegen erfasst alle Personen, die Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren waren, das ohne ihre Verurteilung beendet worden ist, unabhängig von einer möglicherweise zuvor gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung. Durch diese in Satz 2 geregelte Übermittlungspflicht wird sichergestellt, dass die Polizeien des Bundes und der Länder in die Lage versetzt werden, Speicherungen in ihren Informationssystemen und im Informationsverbund auf die Notwendigkeit der weiter en Speicherung hin zu überprüfen , die entsprechenden Löschungen vorzunehmen und hierdurch ungerechtfertigte Speicherungen zu vermeiden. Aufgrund des in der bisherigen Praxis sehr eingeschränkten und uneinheitlichen Meldeverhaltens der Justizbehörden besteht für die Polizeien des Bundes und Länder bisher nicht die Möglichkeit , diese Überprüfung in allen Fällen vornehmen zu können (BT-Drucks. 18/11163, S. 110 f.). Dieser datenschutzrechtliche Zweck der Regelung ist nicht auf Ermittlungsverfahren begrenzt, die in Zusammenhang mit einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung stehen. ***