© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 111/17 Verbandsklagerechte im geltenden Bundesrecht Tabellarische Übersicht Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 2 Verbandsklagerechte im geltenden Bundesrecht Tabellarische Übersicht Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 111/17 Abschluss der Arbeit: 28. September 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 3 Gesetzliche Grundlage Klagebefugter Wesentlicher Umfang Europarechtliche / völkerrechtliche Bezüge § 3 iVm § 2 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist) Gemäß § 3 Absatz 1 UKlaG: - qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen , dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind - rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben , wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt - Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern Geltendmachen von Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung gegen denjenigen, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze ). Verbraucherschutzgesetze in diesem Sinne sind gem. § 2 Absatz 2 UKlaG insbesondere 1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für a) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, b) Fernabsatzverträge, c) Verbrauchsgüterkäufe, d) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, e) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge , f) Reiseverträge, g) Darlehensvermittlungsverträge sowie h) Zahlungsdiensteverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, 2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), 3. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 4. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), 5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 6. § 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs , 7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes , die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, 8. das Rechtsdienstleistungsgesetz, 9. die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 10. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer , wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung , des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, 12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online -Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 4 13. die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln. § 3 iVm § 1 UKlaG In § 3 Absatz 1 UKlaG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Ansprüchen auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auf Widerruf gegen denjenigen, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Art. 7 Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen § 3 iVm § 1a UKlaG In § 3 Absatz 1 UKlaG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Ansprüchen auf Unterlassung gegen denjenigen , der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt. Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr § 3 iVm § 4a UKlaG In § 3 Absatz 1 UKlaG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Ansprüchen auf Unterlassung gegen denjenigen , der innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1) verstößt. Verordnung (EG) Nr. 2600/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung von Verbraucherrechten zuständigen nationalen Behörden § 3a iVm § 2a UKlaG iVm § 95b Absatz 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) Rechtsfähige Verbände zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden (§ 3a UKlaG) Geltendmachen von Unterlassungsansprüchen bei Verstoß von Rechtsinhabern, die technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwenden, gegen ihre Verpflichtung, den durch eine der in § 95b UrhG genannten Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.6.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft § 2 UmwRG (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz)) Auf Antrag zur Einlegung von Rechtbehelfen nach dem UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung (§ 3 UmwRG) Einlegen von Rechtsbehelfen nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen , die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes ; Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP‑Richtlinie), Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2008/1/EG vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU‑Richtlinie), Art. 25 Abs. 3 Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 5 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes ; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes- Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen oder deren Unterlassen. § 11 Absatz 2 USchadG (Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist) iVm § 2 UmwRG Auf Antrag zur Einlegung von Rechtbehelfen nach dem UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung (§ 3 UmwRG) s.o. bei § 2 UmwRG Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungs -Richtlinie ) § 64 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist) Naturschutzverbände (= nach § 3 des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannte Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern (§ 63 BNatSchG) Rechtsbehelfe gegen - die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. - die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung , eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1, Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungs - Richtlinie) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 6 - die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung, - die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten , Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, - Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, - Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nr. 2-4 sowie Absatz 2 Nr. 4a- 7 BNatSchG). § 15 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist) Gemäß § 15 Absatz 3 BGG: Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannte Verbände, die 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern, 2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten , 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Feststellung eines Verstoßes gegen - das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1, - die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes , § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes , § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes , § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes , § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung , § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung , §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder - die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf § 32 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Geltendmachen von Beseitigungs-, Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen gegen denjenigen, der gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 EnWG, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt. Richtlinie 2003/54/EG vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG - Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnah - men (EU-Stromrichtlinie ), Richtlinie 2003/55/EG vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (EU- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 7 Gasrichtlinie), Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel §§ 33, 33a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist) - Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen - Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung. Geltendmachen von Beseitigungs-, Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen gegen denjenigen, der gegen Vorschriften des Teil 1 GWB oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer ) oder der gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt. Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen sowie Art. 101/102 AEUV § 44 Absatz 2 TKG (Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist) In § 3 Absatz 1 UKlaG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Unterlassungs-, Beseitigungs und Schadensersatzansprüchen bei in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgtem Verstoß gegen Vorschriften des TKG oder Vorschriften einer auf Grund des TKG erlassenen Rechtsverordnung, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen § 55 Absatz 2 MarkenG (Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist), § 8 Absatz 3 UWG In § 8 UWG genannte Stellen: - rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; - qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen , dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind; - die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern Löschung wegen Verfalls oder des Bestehens älterer Rechte Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen §§ 128, 135 MarkenG, § 8 Absatz 3 UWG In § 8 UWG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Par- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 111/17 Seite 8 laments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen § 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist), § 8 Absatz 3 UWG In § 8 UWG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen , soweit Handlungen vorgenommen werden, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen (VERORD- NUNG (EU) Nr. 1151/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) – hierbei handelt es sich um Regelungen zum Schutz von Angaben und Zeichen Verordnung (EWG) 2082/92 bzw. nunmehr Verordnung (EG) 509/2006), Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen § 9 RiFlEtikettG (Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern – Rindfleischetikettierungsgesetz ), § 8 Absatz 3 UWG In § 8 UWG genannte Stellen (s.o.) Geltendmachen von Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen bei der Vornahme von Handlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG, gegen das RiFlEtikettG oder gegen auf Grund des RiFlEtikettG erlassene Rechtsverordnungen verstoßen Verordnung (EG) 820/97, Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen § 36b UrhG (Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist) Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern , die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet , die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ***