© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 110/17 Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 110/17 Seite 2 Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 110/17 Abschluss der Arbeit: 25. September 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 110/17 Seite 3 1. Einleitung Nach Medienberichten wird ein prominenter Fußballstar mit Geldwäsche aus dem Drogenhandel in Verbindung gebracht und gemeinsam mit Verdächtigen aus der Organisierten Kriminalität sowie Terrorhelfern auf einer sogenannten „schwarzen Liste des US-Finanzministeriums“ geführt. Auch sei unter anderem sein Vermögen eingefroren und sein Visum annulliert worden.1 Vor diesem Hintergrund soll eine vergleichende Darstellung der Geldwäsche-Sanktionsmöglichkeiten durch sogenannte schwarze Listen in den USA, in Deutschland sowie auf EU-Ebene erfolgen . In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob juristische und natürliche Personen gelistet werden können sowie welche Sanktionen unter welchen Voraussetzungen gegenüber den gelisteten Personen selbst und Dritten (wie beispielsweise Geschäftspartner, generelle Verbote geschäftlicher Beziehungen für Staatsbürger) angeordnet werden können. Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der Wissenschaftliche Dienst nach seinen Verfahrensgrundsätzen keine Prüfungen in Einzelfällen durchführt. Es werden daher vor allem die allgemeinen Sanktionsmöglichkeiten auf europäischer Ebene und nach dem nationalen Geldwäschegesetz vorgestellt. 2. Sanktionsmöglichkeiten auf EU-Ebene Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen2 ist ein internationales Vertragswerk mit dem Ziel, die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln einzuschränken. Das Übereinkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag alle Vertragsparteien aufgrund des internationalen Rechts. Hierin wurde im Jahre 1988 erstmals der Begriff der Geldwäsche definiert und gefordert, dass deren Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken (Dritte) erfolgt. Durch EU-Verordnung 881/20023 wurde beispielsweise angeordnet, dass diejenigen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, zur Durchsetzung 1 Spiegel-online vom 10.08.2017, Fußballstar soll Schlüsselfigur in Drogenkartell sein; zuletzt aufgerufen am 30.08.2017: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/rafael-marquez-usa-beschuldigen-fussball-star-aus-mexikodes -drogenhandels-a-1162156.html. 2 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen – Suchtstoffübereinkommen 1988 – vom 20.12.1988 (BGBl. 1993 II S. 1136); zuletzt abgerufen am 30.08.2017: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl293s1136.pdf%27% 5D__1504094867861. 3 Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.05.2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (Abl. L 139 vom 29.05.2002, S. 9); zuletzt aufgerufen am 30.08.2017: http://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:139:0009:0022:DE:PDF. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 110/17 Seite 4 einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen belegt werden. Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem ein umfassendes Verfügungsverbot . Das bedeutet, dass das Vermögen, Eigentum und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren werden. Ihnen sollen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen. Auch dürfen ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, wodurch sie Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten. Es ist also z.B. verboten, an sie Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter, etc. zu zahlen, an sie Immobilien zu verkaufen oder gewerblich zu vermieten oder von ihnen Immobilien zu erwerben. Art. 2 dieser EU-Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung findet, hat folgenden Wortlaut: „1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren. (2) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürliche oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 3) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten.“ Neben der vorgenannten Verordnung gibt es weitere EU-Sanktions-Verordnungen, durch die entsprechende Verfügungsverbote gegen die darin aufgeführten natürlichen und juristischen Personen , Gruppen und Organisationen ausgesprochen werden. Die entsprechenden EU-Verordnungen verfolgen diverse Zwecke, unter anderem die Durchsetzung von Embargos, die Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität oder der Geldwäsche. Die Europäische Kommission hat bereits Anfang 2016 einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.4 Auf EU-Ebene besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen zu listen und es beispielsweise Dritten/Banken zu verbieten, mit ihnen geschäftliche Beziehungen zu pflegen. 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung, COM(2016) 50 final vom 02.02.2016, zuletzt aufgerufen am 30.08.2017: http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:e6e0de37-ca7c-11e5-a4b5- 01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 110/17 Seite 5 3. Sanktionsmöglichkeiten in Deutschland Das Geldwäschegesetz regelt in § 2 Abs. 1 GwG ausführlich, welche Unternehmen, Institute und Personengruppen zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind. Voraussetzung für die Verpflichtung ist, dass es sich um eine wirtschaftliche und keine private Tätigkeit handelt. Das Gesetz formuliert das so, dass „in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs “ gehandelt wird. Unternehmen u.a. aus folgenden Branchen müssen das GwG anwenden: 1. Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungssektor 2. Kapitalanlagegesellschaften 3. Mitglieder der rechts- und steuerberatenden Berufe 4. Bestimmte weitere Dienstleister und Treuhänder 5. Immobilienmakler 6. Veranstalter und Vermittler von Glückspielen 7. Güterhändler ***