© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 110/16 Bauaufsichtliche Anforderungen an die Standsicherheit von Windenergieanlagen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 2 Bauaufsichtliche Anforderungen an die Standsicherheit von Windenergieanlagen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 110/16 Abschluss der Arbeit: 8. Juli 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf-, und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Vorgaben 4 2.1. Standsicherheit von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren 4 2.2. Einschlägige Regelungen 5 2.2.1. Mustervorschriften der Bauministerkonferenz 5 2.2.2. Baden-Württemberg 6 2.2.3. Bayern 8 2.2.4. Nordrhein-Westfalen 10 2.2.5. Sachsen-Anhalt 12 3. Materialien 14 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 4 1. Einleitung Ausgangspunkt der vorliegenden Dokumentation ist die Frage nach Regelungen im Baugenehmigungsverfahren von Windkraftanlagen hinsichtlich der Bodenstabilität, insbesondere unter Berücksichtigung von altem und neuem Bergbau, in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern , Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt. 2. Rechtliche Vorgaben 2.1. Standsicherheit von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren Die Frage der Bodenstabilität betrifft die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes, über die als Elemente der Standsicherheit baulicher Anlagen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über die allgemeinen Anforderungen der Bauausführung und über die Vorlage von Bauunterlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Auskunft zu geben ist. Die bei der baurechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen zu berücksichtigenden Anforderungen an die Standsicherheit der baulichen Anlage und die Tragfähigkeit des Baugrundes werden in der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) konkretisiert : Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.), Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fassung Oktober 2012 (= Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B Heft 8) - Anlage 1 - Die Richtlinie des DIBt ist von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung als sog. Technische Baubestimmung eingeführt worden, die darin enthaltenen technischen Regeln deshalb verbindliche Bestandteil des Bauordnungsrechts. Demgemäß wird in den sog. Windenergieerlassen der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ausdrücklich auf sie Bezug genommen. Die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Regelungen der Mustervorschriften der Bauministerkonferenz und der oben angeführten Bundesländer werden im Folgenden wiedergegeben . Die danach erforderlichen Standsicherheitsuntersuchungen und Baugrundgutachten sind nach den Vorgaben von DIN-Vorschriften durchzuführen, insbesondere nach der DIN 1054 (Baugrund )1 und DIN 4020 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke)2. 1 DIN 1054: 2010-12 (D) Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1. 2 DIN 4020: 2010-12 (D) Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 5 2.2. Einschlägige Regelungen 2.2.1. Mustervorschriften der Bauministerkonferenz Musterbauordnung (MBO) § 3 AllgemeineAnforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen , nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt. § 12 Standsicherheit (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. Musterbauvorlagenverordnung (MBVorlV) § 10 Standsicherheitsnachweis (1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. (2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben . Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. (3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 6 2.2.2. Baden-Württemberg Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)3 § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen , nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend. (2) ... (3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt. § 13 Standsicherheit (1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können. 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416) . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 7 Windenergieerlass Baden Württemberg4 5.6.3.3 Technische Baubestimmungen, Standsicherheit, Eisabwurf Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung , Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die aufgrund von § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jährlich bekannt gemacht wird. Die "Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" (Fassung März 2004) ist derzeit als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 der LBO bauaufsichtlich eingeführt (lfd. Nr. 2.7.12 der LTB). Die ergänzenden Bestimmungen in Anlage 2.7/10 der LTB sind zu beachten. Auf die Anlage 2.7/10 der LTB wird auch hinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen . Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt. Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOVVO)5 § 9 Bautechnische Nachweise (1) Bautechnische Nachweise sind: 1. der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile, 2. der Schallschutznachweis. (2) Der Standsicherheitsnachweis ist durch eine statische Berechnung sowie durch die Darstellung aller für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile in Konstruktionszeichnungen zu erbringen. Berechnung und Konstruktionszeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. (3) Der Schallschutznachweis ist durch Berechnungen zu erbringen und, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, durch Zeichnungen zu ergänzen. 4 Windenergieerlass Baden-Württemberg – Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 9. Mai 2012 – Az.: 64- 4583/404, 5 Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) vom 13. November 1995, GBl. 1995, 794 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 8 2.2.3. Bayern Bayerische Bauordnung (BayBO)6 Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit , und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. (2) Die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 bleiben unberührt. 4 Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten. Artikel 10 Standsicherheit Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Entsch. des BayVerfGH - Vf. 14-VII-14; Vf. 3-VIII-15; Vf. 4-VIII-15 - vom 9. 5. 2016. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 9 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)7 § 10 Standsicherheitsnachweis (1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. (2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. (3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. 7 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 178 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl. S. 286). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 10 2.2.4. Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW)8 § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen. (2) ... (3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen. (4) … § 15 Standsicherheit (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich -rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der Anlagen bestehen bleiben. 8 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 256, SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Modernisierung des VerwaltungsverfahrensG und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. 5. 2014 (GV. NRW. S. 294). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 11 Windenergieerlass Nordrhein-Westfalen9 5.2.3.3 Beachtung Technischer Baubestimmungen Es wird auf den Runderlass "Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW“ (SMBl. NRW. 2323) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (s. auch www.recht.nrw.de). Mit Neuordnung der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB), die durch die Bekanntmachung der Eurocodes als Technische Baubestimmungen erforderlich wurde, ist für Sonderkonstruktionen in Form von Windenergieanlagen aktuell die laufende Nr. 2.7.9 einschlägig. Die „Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung; Fassung Oktober 2012“ (Schriftenreihe B des DIBt, Heft 8) ist als Technische Baubestimmung eingeführt. Die Anlage 2.7/12 der LTB enthält zu beachtende ergänzende Bestimmungen. Auf die Anlage 2.7/12 der LTB wird auch hinsichtlich der erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines oder einer Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen für Windenergieanlagen, kleine Windenergieanlagen und sehr kleine Windenergieanlagen bis 10 m Gesamthöhe hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt. Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)10 § 8 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (1) Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen , Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. (2) Von der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit kann im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten Ausführung entsprechen. (3) Einzelnachweise gemäß Absatz 1, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist, dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung eingereicht werden. (4) … 9 Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 4.11.2015 – Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VII-3 – 02.21 WEA-Erl. 15) und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen (Az. VI A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01). 10 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 12 2.2.5. Sachsen-Anhalt Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)11 § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) ... (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit . Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt. (4) ... § 12 Standsicherheit (1) Jede Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung der baulichen Anlage bestehen bleiben können. 11 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, GVBl. LSA S. 440 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 13 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)12 § 14 Standsicherheitsnachweis, Konstruktionszeichnungen (1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. (2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Der Nachweis der Standsicherheit umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der zugrunde gelegte Bemessungsgrundwasserstand ist anzugeben ; dies gilt auch für Angaben über Hang- und Schichtwasser und dessen Einwirkung auf das Bauvorhaben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Falls erforderlich sind ein Baugrundgutachten und ein hydrologisches Gutachten einzuholen, die den Bauvorlagen beizufügen sind. (3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. 12 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 8. Juni 2006, GVBl. LSA 2006, S. 351. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 110/16 Seite 14 3. Materialien Zu den Anforderungen der Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein -Westfalen an die Standsicherheit baulicher Anlagen geben Auskunft: - Erläuterungen zu § 13 LBO, in: Hammer/Rickes, Praxis der Kommunalverwaltung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Mai 2015 - Anlage 2 - - Manfred Busch, Kommentierung zu § 13 LBO, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO, Band 1, 6. Auflage 2011 - Anlage 3 - - Erläuterungen zu Art. 10 BayBO, in: Jäde, Praxis der Kommunalverwaltung: Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015 - Anlage 4 - - Johannes Nolte, Kommentierung zu Art. 10 BayBO, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung , 122. Ergänzungslieferung Januar 2016 - Anlage 5 - Erläuterungen zu § 15, BauO NRW, in: Krebs/Brilla/Kast/Züll/Becker/Keller/ Merschmeier, Praxis der Kommunalverwaltung: Bauordnung für das Land Nordrhein, Stand: Dezember 2008 - Anlage 6 -. Ende der Bearbeitung