© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 109/20 Einzelfragen zum Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) bei Teilnahme am Straßenverkehr Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 2 Einzelfragen zum Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) bei Teilnahme am Straßenverkehr Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 109/20 Abschluss der Arbeit: 5. Oktober 2020 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzlicher Rahmen einer Sanktionierung der Intoxikation mit THC im Straßenverkehr 4 2.1. Differenzierende Grenzwertbestimmung in der Rechtsprechung 5 2.1.1. Leitlinien der Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB 5 2.1.2. Leitlinien der Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG 6 2.1.3. Leitlinien der Rechtsprechung zum Entzug der Fahrerlaubnis nach FeV 7 3. Feststellung und Messverfahren einer THC-Intoxikation 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 4 1. Einleitung Neben Alkohol und/oder anderen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen kann auch die Intoxikation mit Tetrahydrocannabinol (THC)1 Auswirkungen auf die sensorischen und motorischen Fähigkeiten eines Fahrzeugführers haben. Analog zu einer grenzwertüberschreitenden Blutalkoholkonzentration kann daher auch die unter der Einflussnahme von THC stattfindende Teilnahme am Straßenverkehr sanktioniert werden. Nachfolgend sollen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sowie die derzeit relevanten Grenzwerte von THC im Straßenverkehr überblicksartig dargestellt werden. Zudem werden Einzelfragen zur Art und Weise des Nachweises von THC summarisch beleuchtet. 2. Gesetzlicher Rahmen einer Sanktionierung der Intoxikation mit THC im Straßenverkehr Der Konsum von THC kann im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zudem ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis möglich. So wird nach § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)2 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Daneben beziehen sich auch die straßenverkehrsrechtlichen Strafvorschriften der §§ 315a, 315c StGB auf den Genuss berauschender Mittel, erfordern tatbestandlich hinzukommend jedoch eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)3 handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels – THC ist in der entsprechenden Anlage zu § 24a StVG ausdrücklich genannt – im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach § 24a Abs. 4 StVG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Auf eine Fahrtüchtigkeit kommt es nach dem Wortlaut des § 24a StVG nicht an. Nach § 25 Abs. 1 StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Zudem erfolgt eine Eintragung im Fahreignungsregister, vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG. Die Höhe der Geldbuße sowie die Dauer des Fahrverbots ist davon 1 Tetrahydrocannabinol ist eine psychoaktive Substanz, die zu den Cannabinoiden zählt und den Hauptwirkstoff in Cannabisprodukten darstellt, vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Teil 1, Kapitel 2, Rn. 77. 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ (letzter Abruf dieses Links und aller weiteren in diesem Dokument am 5. Oktober 2020). 3 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 5 abhängig, ob es sich um Erst- oder Wiederholungstäter handelt, vgl. Nr. 241 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)4. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)5 hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anknüpfungspunkt ist hier die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. 2.1. Differenzierende Grenzwertbestimmung in der Rechtsprechung Da die vorstehend genannten Vorschriften in Bezug auf eine etwaige Intoxikationswirkung durch THC nicht einheitlich auszulegen sind – hiergegen spricht insoweit schon der jeweils voneinander abweichende Wortlaut und zudem die unterschiedliche Schutzrichtung von strafrechtlichen Sanktionen und dem Verhängen von Bußgeldern nach den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen – ist auch in Bezug auf relevante Grenzwerte zu differenzieren und daher jeweils unterschiedliche Rechtsprechung maßgeblich. Diese wird nachfolgend am Beispiel von Einzelentscheidungen summarisch dargestellt. 2.1.1. Leitlinien der Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB Die Grenze der Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB ist gesetzlich nicht näher definiert . Auch in der Rechtsprechung ist eine generalisierende Festlegung von Grenzwerten der Intoxikation , ab denen eine „Fahruntüchtigkeit“ vorliegt, bisher nur für Alkohol erfolgt.6 Eine dem absoluten Grenzwert der Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze sei bisher nach Cannabis-Konsum nicht wissenschaftlich begründbar.7 „Angesichts der Vielzahl der Rauschdrogen und ihrer jeweiligen teilweise unterschiedlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung auch des Konsums mehrerer verschiedener Drogen, der Art des Konsums von Drogen und dem jeweiligen Wirkstoffgehalt gibt es in diesem Bereich keine absoluten Grenzwerte (…). Damit in Einklang rechtfertigt nach BGH 3.11.1998 – 4 4 Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/bkatv_2013/. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/fev_2010/. 6 Diesbezüglich gilt: sofern alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. allgemein regelwidrige Fahrweise, Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) hinzukommen, wird dies bereits bei geringeren Promillewerten (ab etwa 0,3 Promille, der Grenze zur sog. relativen Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges) angenommen , vgl. Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 316 StGB, Rn. 61. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer (1,6. Promille bei Fahrradfahrern) wird auch ohne das Hinzukommen von Ausfallerscheinungen davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann, sog. absolute Fahruntüchtigkeit, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 1990, Az.: 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393. 7 Vgl. etwa Hecker, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 316 StGB, Rn. 5 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 6 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222ff der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedürfe es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, was nichts anderes bedeutet, als dass es um die Frage nach der relativen Fahruntüchtigkeit geht, sodass Ausfallerscheinungen aufgrund des Rauschmittelkonsums vorliegen müssen. Dabei können aber die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGH 3.11.1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225). Im Übrigen sei wie bei Alkoholfahrten nicht unbedingt erforderlich , dass sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben müssen; unter Umständen könnten auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (etwa stark benommener, apathischer Eindruck , Mühe bei der Beantwortung von Fragen, lallende verwaschene Aussprache, leicht unsicherer Gang; BGH 3.11.1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 226). Stets ist eine Gesamtbewertung sämtlicher Indizien vorzunehmen.“8 So ließe jedenfalls etwa eine THC-Konzentration von 24 Nanogramm/Milliliter und mehrere weitere aussagekräftige Beweisanzeichen in der Anhaltesituation (keine Pupillenreaktion bei Veränderung der Lichtverhältnisse, deutliches Schwanken nach dem Aussteigen, unsicherer, staksiger und wackliger Gang, verzögertes Antwortverhalten) den Schluss auf die Fahruntüchtigkeit zu.9 2.1.2. Leitlinien der Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG § 24a Abs. 2 StVG setzt nach seinem Wortlaut lediglich die „Wirkung“ einer Substanz, nicht aber auch eine Mindestkonzentration derselben oder eine tatsächlich bestehende Fahruntüchtigkeit voraus.10 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Norm jedoch einschränkend (verfassungskonform )11 dahin interpretiert, dass die Konzentration es zumindest „möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.“12 Entscheidend ist die Beurteilung im Einzelfall.13 8 Vgl. Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 316 StGB, Rn. 48 m.w.N. 9 Vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. März 2015, Az.: Ss 7/15 (6/15), BeckRS 2015, 7791. 10 Vgl. Euler, in: BeckOK OWiG, 27. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 24a StVG, Rn. 7 m.w.N. 11 Vgl. Euler, in: BeckOK OWiG, 27. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 24a StVG, Rn. 7 m.w.N. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004, Az.: 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 m.w.N. 13 Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/2089, S. 25. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 7 Das BVerfG hatte in seinem Beschluss14 als möglichen Grenzwert – ohne dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre – 1 Nanogramm/Milliliter (ng/ml) aufgeführt, was im Schrifttum15 als Hinweis auf eine Billigung verstanden worden war. Dieser analytische Grenzwert ist inzwischen auch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.16 Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und Abs. 3 StVG schließen.17 Unterhalb des analytischen Grenzwertes soll eine Verurteilung hingegen nur bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen in Betracht kommen.18 Diese müssten nicht das Niveau der Fahruntüchtigkeit gemäß § 316 StGB erreichen.19 Allerdings sei bei THC ohnehin fraglich, ob Mengen unterhalb des analytischen Grenzwertes überhaupt wirksam sein können.20 Jedenfalls sei im Zweifel nicht von einer entsprechenden Wirksamkeit auszugehen.21 2.1.3. Leitlinien der Rechtsprechung zum Entzug der Fahrerlaubnis nach FeV Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 q StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Erkrankungen oder Mängeln, in die den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV niedergelegt sind, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Dabei verstehen sich die Ausführungen in Anlage 4 als für den Regelfall geltend, vgl. Anlage 4 zur FeV Vorbemerkung 3. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004, Az.: 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 m.w.N. 15 Vgl. etwa Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vor. §§ 29 ff. BtMG, Rn. 409; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 24a StVG, Rn. 25; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht (2007), Rn. 510, 539 jeweils m.w.N. 16 Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 4 StR 422/15, NJW 2017, 1403 m.w.N. 17 Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 4 StR 422/15, NJW 2017, 1403. 18 Vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 24a StVG, Rn. 25 m.w.N. 19 Vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 24a StVG, Rn. 25 m.w.N. 20 Vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 24a StVG, Rn. 25 m.w.N. ; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 413 m.w.N. 21 Vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, StVG § 24a, Rn. 5a; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 413; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht (2007), Rn. 539. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 8 Nach Anlage 4 zur FeV Ziffer 9.2.1. fehlt die Eignung bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis . Dies ist jedenfalls bei täglichem oder nahezu täglichem Konsum der Fall.22 Teilweise wird auch die THC-Carbonsäure-Konzentration, der sog. „THC-COOH-Wert“, herangezogen und ab 150 ng/ml von regelmäßigem Konsum ausgegangen.23 Im Falle einer nicht-spontanen Probe soll schon ein Wert von 75 ng/ml hinreichen.24 Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis fehlt es nicht an der Eignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt, vgl. Anlage 4 zur FeV Ziffer 9.2.2. Für den gelegentlichen Cannabiskonsum soll es genügen, wenn zweimal unabhängig voneinander Cannabis eingenommen wurde.25 Gelegentlicher Konsum scheidet außer beim einmaligen Konsum nur aus, wenn frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann.26 Dies ist ohne schematische Zugrundlegung von bestimmten Zeiträumen im Einzelfall zu entscheiden.27 Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.28 Das ausreichende Trennungsvermögen fehlt schon beim einmaligen Konsum, wenn ein THC-Wert in Höhe von mindestens 1,0 ng/ml nachgewiesen wurde.29 Daran wird bislang auch trotz einer 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: 3 C 1/08, NJW 2009, 2151 m.w.N. 23 Vgl. so etwa VG Aachen, Beschluss vom 20. September 2018, Az.: 3 L 1355/18, BeckRS 2018, 23479; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az.: 16 B 50/15, BeckRS 2015, 42003; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 11 CS 09.1934, BeckRS 2010, 22594; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003, Az.: 12 ME 287/03, BeckRS 2003, 22801. 24 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 20. September 2018, Az.: 3 L 1355/18, BeckRS 2018, 23479 m.w.N. 25 Vgl. VGH München, Beschluss vom 7. März 2017, Az.: 11 CS 17.143, BeckRS 2017, 105421; VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2017, Az.: W 6 S 17.325, BeckRS 2017, 108352 m.w.N. 26 Vgl. VGH München, Urteil vom 10. April 2018, Az.: 11 BV 18.259, SVR 2018, 233 m.w.N. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, Az.: 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 m.w.N. 28 Vgl. VGH München, Urteil vom 10. April 2018, Az.: 11 BV 18.259, SVR 2018, 233; OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017, Az.: 16 A 432/16, BeckRS 2017, 108279 m.w.N. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, Az.: 3 C 3/13, NJW 2015, 2439; VG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2017, Az.: W 6 S 17.325, BeckRS 2017, 108352. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 9 insoweit abweichenden Empfehlung der Grenzwertkommission30 aus dem Jahr 2015 (3 ng/ml) festgehalten .31 Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, sei nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.32 3. Feststellung und Messverfahren einer THC-Intoxikation In der Praxis lässt sich ein regelmäßiger oder gelegentlicher Konsum auf zweierlei Arten feststellen. Zum einen können konkrete Konsumvorgänge festgestellt werden, wie dies auch für §§ 316 StGB, 24a StVG der Fall ist. Zum anderen kann unter verwaltungsrechtlicher Sicht in Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis auch untersucht werden, ob die Menge an Abbauprodukten im Blut einen Schluss auf mehrere solcher Konsumvorgänge beweist, ohne dass diese genau zugeordnet und erfasst zu werden brauchen. Hierfür ist die Feststellung des THC-COOH-Gehalts ein wichtiger Marker. Allerdings kann dieser Wert nicht belastbar zur Feststellung der gegenwärtigen Intoxikation herangezogen werden.33 Für die §§ 316 StGB, 24a StVG kommt eine entsprechende Heranziehung daher nicht in Betracht.34 Zur eigentlichen Messung des THC-Konsums stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung.35 Sog. Schnelltests in Form von Schweiß- bzw. Wischtests (Drug-Wipe-Test) oder Urintests (z. B. der Mahsan-Test) sowie immunchemische Vortests von Untersuchungslaboren (Immunassays) 30 Die Grenzwertkommission – der volle Name lautet „Gemeinsame Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle “ – ist eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin e.V., der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie e.V. gegründet wurde. „Die Grenzwertkommission liefert den wissenschaftlichen Input z. B. bei Fragen der Änderung der Anlage zu dem § 24a StVG oder bei Anfragen an die Ministerien“, vgl. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, „20 Jahre Grenzwertkommission“, abrufbar unter: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/20-jahre-grenzwertkommission.html. 31 Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az.: 4 MB 45/18, BeckRS 2018, 13819; OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017, Az.: 16 A 432/16, BeckRS 2017, 108279 jeweils m.w.N. 32 Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: 4 LB 61/08, BeckRS 2009, 42771 m.w.N. 33 Vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 SS OWi 23/11, BeckRS 2011, 22551. 34 Vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 SS OWi 23/11, BeckRS 2011, 22551; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 411. 35 Vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg , Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/2089, S. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 10 reichen zur beweiskräftigen Bestimmung eines Drogeneinflusses jedoch nicht aus.36 Zur gerichtsfesten Feststellung des Konsums werden nur Blutproben anerkannt.37 Deren Anordnung und Entnahme ist im strafrechtlichen Verfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 81a Strafprozeßordnung (StPO)38 zulässig, wobei die Anordnung einer Blutentnahme seit der Einfügung von § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO39 inzwischen auch ohne vorherige richterliche Anordnung möglich ist, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist. Über den Verweis in § 46 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)40 gilt §81a StPO grundsätzlich auch bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG.41 Die Sachlage in den einzelnen Bundesländern über die Art und Weise der Testung – auch im Rahmen polizeilicher Kontrollen – sowie über entsprechende Anwendungsrichtlinien war im Rahmen der Zuständigkeiten der Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages nicht ermittelbar.42 THC-Konzentrationen lassen sich wesentlich länger als Alkohol nachverfolgen. So lässt sich THC bei regelmäßigen Konsumenten auch noch 20 Stunden, teilweise bis zu 48 Stunden, im Blut nachweisen.43 Bei einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum erfolgt der Abbau dagegen regelmäßig bis unter den analytischen Grenzwert binnen 6 bis 12 Stunden.44 Im Urin lässt sich THC 36 Vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 394 m.w.N. 37 Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/2089, S. 21. 38 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/. 39 § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO wurde mit Wirkung vom 24. August 2017 durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) neu eingefügt. 40 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/. 41 Vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 81a StPO, Rn. 1 m.w.N. 42 Vgl. für die Bundesregierung ebenda. 43 Vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 395; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2012, Az.: 2 RBs 83/12, BeckRS 2013, 6350. 44 Vgl. VGH München, Beschluss vom 29. November 2018, Az.: 11 CS 18.2228, BeckRS 2018, 30648; anders Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 395 (sechs bis acht Stunden). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 11 wesentlich länger nachweisen, von ca. 24 Stunden bei einmaligen Konsum bis zu 90 Tage bei chronischem Abusus.45 Ein THC-COOH-Wert lässt sich mehrere Tage bis wenige Wochen im Blut nachweisen.46 Als eine belastbare Analyse von THC-COOH-Daten gilt die sog. Gas-Chromatographie mit Massenspektrometrie -Kopplung (GC/MS).47 Hierbei wird der zu untersuchende Urin verdampft, ionisiert und kann so eindeutig identifiziert werden.48 Auch das LC-MS-Verfahren kann eingesetzt werden.49 Dabei handelt es sich um eine Hochdruck-Flüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie- Kopplung (auch HPLC-MS genannt).50 Viele Labore weisen jedoch nicht die nötige Ausstattung auf.51 Aus den Forschungsergebnissen von Prof. Daldrup und anderen wurde die so genannte Daldrup- Tabelle52 entwickelt, die auch häufig für Gerichtsentscheidungen53 herangezogen wird: THC-COOH-Wert Konsumform zeitnah nach Kontrolle weniger als 5 ng/ml keine Aussage möglich 5 bis 10 ng/ml Verdacht auf gelegentlichen Konsum 45 Vgl. VGH München, Beschluss vom 29. November 2018, Az.: 11 CS 18.2228, BeckRS 2018, 30648; anders Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 394 (24 bis 46 Stunden). 46 Vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 394 m.w.N. 47 Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/2089, S. 21.; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 394. 48 Vgl. im Einzelnen die Beschreibung unter https://www.uni-giessen.de/fbz/fsp/meu/methodenplattform/analysen 1/GC-MS. 49 Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/2089, S. 21; Möller, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL Dezember 2017, Kapitel 15 C. Rn. 94. 50 Vgl. im Einzelnen die Beschreibung unter https://www.uni-giessen.de/fbz/fsp/meu/methodenplattform/analysen 1/LC-MS. 51 Vgl. Möller, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL Dezember 2017, Kapitel 15 C. Rn. 94 m.w.N. 52 Tabelle nach: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Cannabis99.php. 53 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2018, Az.: 10 B 10008/18.OVG, BeckRS 2018, 2879. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 109/20 Seite 12 von 10 bis 150 ng/ml gelegentlicher Konsum mehr als 150 ng/ml regelmäßiger Konsum in einem gerichtsfesten Screening weniger als 5 ng/ml einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum 5 bis 75 ng/ml gelegentlicher Konsum mehr als 75 ng/ml regelmäßiger Konsum Schließlich wird neben THC und THC-COOH noch 11-OH-THC gemessen. 11-OH-THC bezeichnet ebenfalls einen Metaboliten (11-Hydroxy-delta-9-Tetrahydrocannabinol), der eine Vorstufe des THC-COOH darstellt und somit schneller abgebaut wird. Die Werte werden teilweise in der Rechtsprechung verwertet.54 An definierten Grenzwerten oder einer systematischen Auswertung fehlt es indes. Die Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit sind Gegenstand experimenteller Untersuchungen. So kommt eine Studie von 2015 zu dem Ergebnis, dass selbst bei hohen THC- Konzentrationen kein derartiger Zusammenhang zur Fahruntüchtigkeit besteht, dass die Festlegung definierter Grenzwerte wie bei Alkohol sinnvoll sei.55 Demgegenüber kam eine Untersuchung des Bundesamtes für Straßenwesen (sog. DRUID-Projekt)56 zu dem Ergebnis, dass sich zu der 0,5- Promille-Grenze des § 24 a StVG ein Äquivalent von 3,8 ng/ml THC im Blutserum angeben ließe.57 Die Rechtsprechung hat sich diesem Ansatz hingegen bislang ausdrücklich nicht angeschlossen.58 *** 54 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017, Az.: 16 A 432/16, BeckRS 2017, 108279. 55 Vgl. Maatz/Daldrup/Mindiashvili/Ritz-Timme/Hartung, Radfahren unter Cannabiseinfluss, NZV 2016, 460 m.w.N. 56 Vgl. DRUID – Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines. Ergebnisse abrufbar unter http://www.bast.de/Druid/EN/deliverales-list/downloads/Deliverable_7_4_3.pdf?__blob=publicationFile. 57 Vgl. dazu Maatz/Daldrup/Mindiashvili/Ritz-Timme/Hartung: Radfahren unter Cannabiseinfluss, NZV 2016, 460 m.w.N. 58 Vgl. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az.: 4 MB 45/18, BeckRS 2018, 13819 m.w.N.