WD 7 - 3000 - 108/18 (4. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) veräußert in der Regel Konversionsflächen vor allem an die Kommunen, in denen sich diese Grundstücke befinden. Hierbei werden ihnen eine sogenannte Erstzugriffsoption und ein verbilligter Erwerb eingeräumt. Daneben wird eine Sperrfrist für die Weiterveräußerung der betroffenen Liegenschaften und die Pflicht zur Weitergabe von Wertsteigerungen an die BImA vereinbart, zu Konversionsflächen vgl. die Internetseite der BImA, zuletzt abgerufen am 03.05.2018: https://rhein-neckar.bundesimmobilien.de/193921/konversion-einfacherklart . Der Wissenschaftliche Dienst hat zu den rechtlichen Voraussetzungen der Übertragung von Liegenschaften des Bundes auf Kommunen bereits einen Sachstand erarbeitet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird verwiesen auf, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtmäßigkeit von Vertragsbedingen beim Verkauf von Koversionsflächen, WD 7 – 3000 – 135/17, zuletzt abgerufen am 03.05.2018: https://www.bundestag .de/blob/533246/fd23f464558e683cc67e589c677fd1af/wd-7-135-17-pdf-data.pdf. Es liegt dann in der Planungshoheit des Erwerbers dieser Konversionsflächen oder der zuständigen Gebietskörperschaft, welcher zulässigen Nutzung, wie beispielsweise der Umwandlung in ein Naherholungsgebiet oder zu Naturschutzzwecken, er diese Grundstücke zuführt. In Einzelfällen dürfte auch eine Veräußerung an interkommunale Zusammenschlüsse, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen und Private zulässig sein, vgl. bspw. zum Truppenübungsplatz Vogelsang die Online-Enzyklopädie Wikipedia, zuletzt abgerufen am 03.05.2018: https://de.wikipedia.org/wiki/Truppen %C3%BCbungsplatz_Vogelsang. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Voraussetzungen der Übertragung von Liegenschaften des Bundes auf Kommunen