© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 108/16 Gesetzgebung zur Bekämpfung von Zwangsehen in den Niederlanden Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 108/16 Seite 2 Gesetzgebung zur Bekämpfung von Zwangsehen in den Niederlanden Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 108/16 Abschluss der Arbeit: 24. Juni 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 108/16 Seite 3 In den Niederlanden ist am 5. Dezember 2015 das Gesetz zur Bekämpfung von Heiratszwang (Wet tegengaan huiwelijksdwang) vom 7. Oktober 2015 (Staatsblatt 2015, 354) in Kraft getreten: Wet van 7 oktober 2015 tot wijziging van Boek 1 en Boek 10 van het Burgerlijk Wetboek betreffende de huwelijksleeftijd, de huwelijksbeletselen, de nietigverklaring van een huwelijk en de erkenning van in het buitenland gesloten huwelijken (Wet tegengaan huwelijksdwang), abrufbar unter https://zoek.officielebekendmakingen.nl/dossier/33488/stb-2015-354?resultIndex =1&sorttype=1&sortorder=4. Das Gesetz enthält, bezogen auf die im Langtitel genannten Regelungsgegenstände, im Wesentlichen folgende Neuerungen im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek): Ehemündigkeit (huwelijksleeftijd) – Heraufsetzung des Mindestalters für die Zukunft auf 18 Jahre (Artikel 31 Buch 1) durch Streichung der bisherigen Regelungen in Art. 31, 35 und 36 Buch I über die Möglichkeit der Eheschließung von Minderjährigen über 16 Jahren. Ehehindernisse (huwelijksbeletselen) – Neuer Artikel 41a Buch 1: Zulässigkeit einer Eheschließung unter Verwandten (unter Cousins und Cousinen; zwischen Onkeln /Tanten und Nichten/Neffen) nur unter der Voraussetzung, dass die zukünftigen Ehegatten vor dem Standesbeamten eine beeidigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie ihre freie Zustimmung zu der Ehe geben. Nichtigerklärung einer Ehe (nietigverklaring van een huwelijk) – In Artikel 71 Buch 1 wird bei den Aufhebungserfordernissen für die Ehe die Formulierung „unter dem Einfluss einer unrechtmäßigen ernsthaften Bedrohung“ (onrechtmatige ernstige bedreiging) eingegangen durch die Formulierung „unter dem Einfluss von Zwang“ ersetzt. Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen (erkenning van in het buitenland gesloten huwelijken) – In Artikel 32 Buch 10 wird ein Katalog von Fällen eingeführt , bei deren Vorliegen die Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen verweigert wird, darunter Verwandten- und Minderjährigenehen bei Vorliegen der dort unter Buchstaben b.) und c.) beschriebenen Voraussetzungen. Entwurf (Voorstel van wet - Kamerstuk 33488 Nr.2) und Begründung (Memorie van toelichting – Kamerstuk 33488 Nr.3) des Gesetzes sind abrufbar unter: https://zoek.officielebekendmakingen.nl/behandelddossier/33488?_page=7&sorttype =1&sortorder=4. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 108/16 Seite 4 Zum Thema Bekämpfung von Heiratszwang in den Niederlanden siehe im Übrigen die Verlautbarungen der niederländischen Regierung unter: https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen /huwelijksdwang/inhoud/huwelijksdwang-voorkomen. – Ende der Bearbeitung –