WD 7 - 3000 - 107/19 (27.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland existieren keine Richtlinien bezüglich der Strafzumessung. Zwar wurde 2018 auf dem 72. Deutschen Juristentag eine Diskussion über die Einführung einer solchen Richtlinie geführt , die Ablehnung war aber deutlich (vgl. Podolski, „Die Wunschzettel der Juristen Beschlüsse des 72. DJT“, Legal Tribune Online vom 28.09.2018, abrufbar unter (letzter Abruf: 27.06.2019): https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/72-djt-beschluesse-2018/). Die Strafzumessung steht im Ermessen der zuständigen Richter, Grundlage ist die Schuld des Täters nach § 46 Strafgesetzbuch (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.03.2019 (BGBl. I S. 350), abrufbar unter (letzter Abruf: 27.06.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html). Durch die Weite der Strafrahmen im deutschen Strafrecht gibt es durchaus Unterschiede in der Strafzumessungspraxis der Gerichte. Die Einführung von sentencing guidelines durch eine Kommission bzw. ein Gremium wird trotzdem (schon im Hinblick auf die Legitimation einer solchen Kommission) kritisch betrachtet. (vgl. Kudlich, Koch, „Das Ringen um die richtige Strafzumessung“, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2762 (2765). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sentencing Guidelines