Agro-Gentechnik in der Europäischen Union Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG in den EU-Mitgliedstaaten - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 - 107/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Agro-Gentechnik in der Europäischen Union Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG in den EU-Mitgliedstaaten Ausarbeitung WD 7 – 3000 - 107/08 Abschluss der Arbeit: 26. August 2008 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Soweit hilfreich liegen der Darstellung Antworten der Parlamentsverwaltungen der EU- Mitgliedstaaten auf eine aus Anlass dieser Arbeit gestellte EZPWD-Anfrage zugrunde. Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung des Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung - Alle 27 Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission einzelstaatliche Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 gemeldet. Bezüglich der Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten weniger Spielraum als bezüglich der Gewährleistung der Koexistenz von konventionellem und ökologischem Landbau mit GVO-Landbau. In Artikel 26 a der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sogar ausdrücklich angehalten, geeignete Maßnahmen zur Koexistenz zu ergreifen . Gemäß Artikel 22 der Richtlinie ist ein generelles Vermarktungsverbot für GVO unzulässig. Koexistenzvorschriften beinhalten Regeln der so genannten guten fachlichen Praxis, insbesondere zu Mindestabstandsflächen, und Haftungsbestimmungen. Die Anforderungen an die Mindestabstände variieren zwischen den Mitgliedstaaten, die Regelungen zur Koexistenz aufgestellt haben. Auch die Grenzwerte, die festlegen, in welchem Maß ein Eintrag von GVO in anderen Pflanzen und Produkten zulässig ist, sind in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich. Hinsichtlich der Etikettierung gentechnisch veränderter Lebensmittel ist freilich durch Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein Schwellenwert von 0,9 Prozent vorgeschrieben und bildet in manchen nationalen Regelungen auch den Bezugswert für die Koexistenz. Grenzwerte definieren die Bedingungen der Koexistenz, indem sie das im Interesse des GVO-Anbaus zu tolerierende Maß der Verunreinigung von der Nachweisgrenze auf die festgelegte Schwelle verschieben. Große Unterschiede gibt es zwischen den Mitgliedstaaten auch bei der Koexistenzhaftung , und zwar hinsichtlich systematischer Konzeption (öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Regelung), Anspruchsvoraussetzungen und Umfang des zu ersetzenden Schadens. Eine Ähnlichkeit besteht zwischen der deutschen Regelung und den Haftungsregelungen der betrachteten Mitgliedstaaten in der Hinsicht, dass der Verwender von GVO dem Grunde nach verschuldensunabhängig haftet. Dänemark schreibt als einziger Mitgliedstaat eine Staatshaftung mit Legalzession vor, bei der zunächst immer der Staat für Schäden eintritt, dafür aber die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes erwirbt. Im internationalen Vergleich gibt es erhebliche Abweichungen von der deutschen Haftungsbestimmung des § 36 a Gentechnikgesetz (GenTG), die die Verantwortlichkeit für die Schäden allein dem Landwirt aufbürdet, da mancherorts auch die Entwicklungsunternehmen und Hersteller des Saatguts als Hauptprofiteure in die Haftung genommen werden. Unterschiede zwischen den Haftungsregimen der Mitgliedstaaten bestehen auch hinsichtlich der Haftung für Umweltschäden, also ökologische Schäden, die nicht in Mindereinnahmen der benachbarten Landwirte zum Ausdruck kommen. Die Frage, ob die Richtlinie 2004/35 über die Umwelthaftung in diesen beiden Punkten (Kreis der Haftungsverpflichteten und Haftung für Umweltschäden) zu einer Rechtsvereinheitlichung in den Mitgliedstaaten führt, bedürfte einer gesonderten Untersuchung. Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament in regelmäßigen und auf der Internetseite der Kommission abrufbaren Mitteilungen über die Umsetzung der Richtlinie und über die Koexistenzgesetzgebung der Mitgliedstaaten. - 4 - Inhalt 1. Einleitung 5 2. Die Richtlinie 2001/18/EG 7 2.1. Absichtliche Freisetzung zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen (Teil B, Artikel 5 - 11) 8 2.2. Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten (Teil C, Artikel 12 - 24) 8 3. Deutschland 9 4. Umsetzungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten 11 4.1. Frankreich 11 4.1.1. Zum Stand der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG in nationales Recht 11 4.1.2. Die Zulassungsverfahren gemäß Teil B und Teil C der Richtlinie 11 4.1.3. Kontrolle und Sanktionen 12 4.1.4. Mitteilungs- und Überwachungspflichten 12 4.1.5. Koexistenz und Haftung 12 4.2. Italien 13 4.3. Österreich 14 4.4. Polen 17 4.5. Spanien 17 5. Literaturverzeichnis 20 - 5 - 1. Einleitung Thema dieser Ausarbeitung ist die Frage, wie die Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 20011 in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt worden ist. Untersucht wurden die entsprechenden nationalen Regelungen in Frankreich, Italien, Österreich, Polen und Spanien. Im zweiten Kapitel werden zunächst die wesentlichen Inhalte der Richtlinie 2001/18/EG im Überblick dargestellt. Die deutschen Umsetzungsmaßnahmen werden im dritten Kapitel skizziert. Im vierten Kapitel werden dann schließlich die nationalen Umsetzungsmaßnahmen in den ausgewählten Mitgliedstaaten erläutert, und zwar unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Richtlinie (wie im zweiten Kapitel dargestellt) und auf die deutschen Regelungen (wie im dritten Kapitel dargestellt). Obwohl mittlerweile alle Mitgliedstaaten der Kommission Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben2, haben die Verfasser keine Veröffentlichung zum Stand der Umsetzungsmaßnahmen gefunden, die den aktuellen Stand in allen Mitgliedstaaten wiedergibt und eine systematische Übersicht bietet. Die Antworten der Parlamentsverwaltungen der Mitgliedstaaten beschränkten sich teilweise auf eine Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens , erlaubten aber keine gezielte Bewertung der Rechtslage. Insbesondere zu Frankreich konnte nicht auf eine aktuelle Darstellung der Rechtslage zurückgegriffen werden, da hier erst im Juni das Gentechnikrecht umfassend novelliert wurde. Dies machte für Frankreich eine systematische Beschäftigung mit dem Gesetzestext der Novelle vom Juni 2008 selbst erforderlich, so dass im Falle Frankreichs weniger auf die wesentlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum deutschen Gentechnikgesetz - wie in den übrigen Kapiteln - fokussiert werden konnte, sondern statt dessen eher einer systematischen Übersicht der französischen Umsetzungsmaßnahmen Raum gegeben wurde. Einen schlaglichtartigen Überblick über einzelne Aspekte der mitgliedstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bieten allerdings die Berichte der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG in den Mit- 1 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates. ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1–39. 2 Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte nationale Vorschriften betreffend Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates-Erklärung der Kommission. http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:72001L0018:DE:NOT . (Stand: 12 August 2008). - 6 - gliedstaaten, die in Artikel 36 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie vorgeschrieben sind.3 Während sich zu den Anforderungen an die bei Anmeldung einzureichenden Unterlagen nach Teil B und C zur Beteiligung der Öffentlichkeit, zur Einrichtung eines Standortregisters und zu Überwachungspflichten weitgehend parallele Vorschriften in den Mitgliedstaaten finden4, gibt es hinsichtlich der Koexistenzregelung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.5, so dass im vierten Kapitel der Schwerpunkt der Darstellung auf der Koexistenz liegt. Im Widerspruch zu Artikel 22 der Richtlinie 2001/18/EG, der ein generelles Verbot zugelassener GVO verbietet, ist in Polen der Anbau von gentechnisch verändertem Saatgut seit 2003 verboten. In Österreich besteht ein Moratorium für gentechnisch veränderten Mais. Auch in anderen europäischen Ländern wurden einzelne gentechnisch veränderte Maissorten verboten.6 Die Schutzklausel in Artikel 23 der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer Neubewertung der bestehenden Erkenntnisse, das Inverkehrbringen bereits zugelassener GVO zu verbieten. Die Kommission entscheidet dann über das Verbot nach Einholung der Stellungnahme eines wissenschaftlichen Ausschusses. Wie sich aus dem Zweiten Bericht der Kommission über die Erfahrung der Mitgliedstaaten mit GVO ergibt, haben sechs Mitgliedstaaten (Österreich, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Ungarn, Luxemburg) ein Verbot von fünf zugelassenen GVO aufrechterhalten; die Kommission hat in keinem dieser Fälle die Voraussetzungen des Artikels 23 als erfüllt angesehen.7 Flankiert werden die Regelungen der Richtlinie 2001/18/EG auf europarechtlicher Ebene insbesondere von 1. der Verordnung Nr. 1829/20038, die eine Etikettierungspflicht ab dem Grenzwert von 0,9 Prozent vorschreibt, 3 Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/biotechnology/index_en.htm. 4 Zu den Einzelheiten der Umsetzung -wenn auch teilweise nicht auf dem aktuellen Stand und unter weitgehender Ausklammerung der Koexistenzmaßnahmen- siehe Herdegen (Hrsg.). Internationale Praxis Gentechnikrecht. Heidelberg (Loseblatt). 5 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2006). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (KOM 2006 104) - Anlage 1. 6 Schweizer Arbeitsgruppe Gentechnologie. Das Schweizer Moratorium und Europa. http://www.gentechnologie.ch/projekte_europa.htm 13. August 2008. 7 Zweiter Bericht der Kommission An den Rat und an das Europäische Parlament über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit GVO, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in den Verkehr gebracht wurden {SEK(2007) 274} /* KOM/2007/0081 endg. */. 8 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel. ABl. L 268vom 18.10.2003, S. 1–23. - 7 - 2. der Richtlinie 2004/359, die Bestimmungen zur Haftung bei Umweltschäden enthält und 3. der Empfehlung 2003/556/EG10, die der Umsetzung einheitlicher Standards der Koexistenz dient, wobei die Entwicklung einheitlicher Standards sich aber noch im Fluss befindet; insbesondere die Größe der erforderlichen Mindestabstandsflächen ist umstritten.11 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch das Haftungsprotokoll, das im Rahmen der Cartagena-Konvention über den Schutz der Biodiversität abgeschlossen wurde und Einzelfragen des grenzüberschreitenden Verkehrs mit lebenden modifizierten Organismen betrifft. Den Hintergrund für die grundlegende Überarbeitung des europäischen Gentechnikrechts durch die Freisetzungsrichtlinie bilden außerdem handelspolitische Spannungen mit den USA, die ein Verfahren gegen die Europäische Union vor dem Streitschlichtungsgremium der WTO initiiert haben.12 2. Die Richtlinie 2001/18/EG Die Richtlinie 2001/18/EG beruht auf der Wertung, dass nur im Einzelfall entschieden werden kann, ob die Freisetzung eines bestimmten gentechnisch veränderten Organismus (GVO) ein vertretbares Risiko für die Umwelt und die Gesundheit darstellt.13 Bei der Einzelfallbewertung werden die Risiken einer Freisetzung für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt berücksichtigt. Dadurch soll dem in Artikel 174 Abs. 2 Satz 2 EG-Vertrag (EGV)14 aufgestellten Vorsorgeprinzip in Umweltschutzbelangen Rechnung getragen werden. Die Richtlinie schreibt in Teil B und in Teil C zwei grundlegend verschiedene Zulassungsverfahren vor. 9 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. ABl. L 143vom 30.4.2004, S. 56– 75. 10 Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2624) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36–47. 11 Siehe auch Organisation for Economic Co-operation and Development. Working Group on the Harmonisation of Regulatory Oversight in Biotechnology, Draft summary Annex III. 12 Buntzel/Sahai, Risiko: Grüne Gentechnik, Seite 90 ff.; zum Ausgang des Verfahrens siehe Trans- Gen: WTO-Streit um GVO Produkte (Stand 14. Juli 2008) http://www.transgen.de/aktuell/878.doku.html . 13 Rehbinder, in: NuR 2007, 115. 14 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 25. März 1957 (Amtsblatt Nr. C 325 vom 24. Dezember 2002), konsolidierte Fassung. - 8 - 2.1. Absichtliche Freisetzung zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen (Teil B, Artikel 5 - 11) Bei der Freisetzung, die kein Inverkehrbringen ist, geht es um das absichtliche Ausbringen in die Umwelt zum Beispiel zur Entwicklung neuer Produkte beziehungsweise zu Forschungszwecken. Hierfür sieht die Richtlinie für jeden einzelnen Fall einer Freisetzung ein Zulassungsverfahren vor, das von der jeweiligen zuständigen Behörde des Mitgliedstaates durchgeführt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll. Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 715 auf Antrag der zuständigen Behörde über vereinfachte Verfahren für solche GVO, für die genügend Erfahrungen vorliegen. Gemäß Artikel 8 ist der Verwender zur Mitteilung an die Behörde verpflichtet, sobald ihm neue Informationen zur Gefährlichkeit der GVO vorliegen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen und die Behörde hat die Öffentlichkeit zu informieren und kann gegebenenfalls die Freisetzung beenden. Zu den beabsichtigten Freisetzungen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 die Öffentlichkeit anzuhören und zu unterrichten. Der Antragsteller hat der Behörde in festgelegten Abständen über die Ergebnisse der Freisetzung zu berichten, soweit sie Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt betreffen. Die Kommission koordiniert gemäß Artikel 11 den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den anderen Mitgliedstaaten über die Anmeldungen und die Freisetzungen. 2.2. Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten (Teil C, Artikel 12 - 24) Teil C regelt, wie ein GVO auf den europäischen Markt gebracht werden kann. Inverkehrbringen bedeutet die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der GVO für Dritte. Nach Teil C werden GVO in einem EU-weiten Genehmigungsverfahren zugelassen . Dies bedeutet, dass anders als beim Zulassungsverfahren nach Teil B der Richtlinie die Zulassung eines GVO nach Teil C eine europaweite Wirkung entfaltet. Das Zulassungsverfahren nach Teil C bindet deshalb auch die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ein, ist also in gewisser Weise zentralisiert. Aus den Artikel 13 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 3 und Artikel 20 ergibt sich, dass in Verantwortung des Anmelders ein Überwachungsplan die einzelne Freisetzung protokollieren muss, dessen Anforderungen in Anhang VII geregelt sind. Neben dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit soll mit der Richtlinie 2001/18/EG aber auch der Schutz des konventionellen und des ökologischen Landbaus vor unbeabsichtigten Auswirkungen der Freisetzung von GVO (etwa durch Auskreuzung infolge von Pollenflug oder durch Vermischung bei Transport, Verarbeitung und 15 Artikel ohne nähere Angaben sind solche der Richtlinie 2001/18/EG. - 9 - Lagerung) verfolgt werden. Dieser Schutzzweck wird unter dem Begriff der Koexistenz zusammengefasst. Anders als zur Einzelfallprüfung in den entsprechenden Zulassungsverfahren enthält die Richtlinie 2001/18/EG zur Koexistenz keine ausführlichen Vorgaben . Vielmehr bestimmt die Richtlinie in Art. 26 a, dass die Mitgliedstaaten zunächst die zur Gewährleistung der Koexistenz erforderlichen Maßnahmen in eigener Regie zu ergreifen haben. Gemäß Artikel 26 a Abs. 2 erstellt die Kommission auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen Leitlinien für die Koexistenz. Daraus ergibt es sich, dass die Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG vor allem bei den Regelungen zur Koexistenz zu finden sind, wo die Richtlinie einen gewissen Spielraum gibt. Am 23. Juli 2003 hat die Kommission die Empfehlung 2003/556/EG (siehe oben) angenommen, die allgemeine Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Koexistenz enthält. Bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG in den Mitgliedstaaten wird die Koexistenzgewährleistung im Wesentlichen von zwei Pfeilern getragen: - Regeln guter fachlicher Praxis, wozu insbesondere die Einhaltung von Mindestabstandsflächen zählt, die zwischen Feldern mit GVO und benachbarten Feldern mit herkömmlichen oder ökologischem Feldbau liegen müssen und - Haftungsregeln für den Fall, dass es (teilweise trotz Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis) zu einer Kontaminierung der Produkte kommt, die auf den benachbarten Feldern ohne GVO erzeugt werden mit der Folge, dass der davon betroffene Landwirt für seine Produkte nicht mehr die Preise erzielt, die eigentlich aufgrund seiner eigenen (konventionellen oder sogar ökologischen) Anbauweise sonst möglich wären. 3. Deutschland In Deutschland wurde die Richtlinie 2001/18/EG im Wesentlichen durch die am 4. Februar 2005 in Kraft getretene Novelle des Gentechnikgesetzes in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland ist die für das Zulassungsverfahren gemäß Teil B der Richtlinie zuständige Behörde gemäß § 31 Satz 2 Gentechnikgesetz (GenTG) 16 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Der Richtlinie 2001/18/EG wie auch dem GenTG liegt eine grundsätzliche Akzeptanz der Agro-Gentechnik unter Einzelfallprüfung zugrunde, was sich gesetzestechnisch in einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt widerspiegelt. Das Vorsorgeprinzip ist auch ausdrücklich in der Zweckbestimmung des GenTG genannt , § 1 Nr. 1 und § 16 b Abs. 2 GenTG. 16 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) (BGBl. I S. 2066), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des GentechnikG, des EG-Gentechnik-DurchführungsG und der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten -VO6 vom 1. 4. 2008 (BGBl. I S. 499). - 10 - Die zwei Pfeiler der Koexistenz finden sich einmal in der Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen17 und zum anderen in der Haftungsvorschrift des § 36 a GenTG. Die Verordnung über die gute fachliche Praxis ist eine nach § 16 b Abs. 6 GenTG erlassene Rechtsverordnung, die insbesondere pflanzenartspezifische Vorschriften zur Größe der Mindestabstandflächen enthält. So beträgt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung der Mindestabstand für Mais 150 Meter zu Nachbarfeldern mit konventionellem Feldbau und 300 Meter zu solchen mit ökologischem Feldbau. In § 36 a GenTG wurde zur Regelung der Haftung eine bemerkenswerte Konstruktion gefunden, bei der die nachbarrechtliche Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch zwingende Festlegung der sonst auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale konkretisiert wurde mit der Folge, dass der Anwender der GVO verschuldensunabhängig praktisch das volle Haftungsrisiko trägt, auch wenn er die Regeln der guten fachlichen Praxis beachtet hat.18 Die mitgliedstaatlichen Haftungsregime, die aufgrund der Richtlinie 2001/18/EG aufgestellt wurden, so auch die Haftungsbestimmungen im deutschen GenTG, dienen dem Ausgleich von Vermögensschäden, die benachbarten Landwirten infolge der Freisetzung entstehen können. Ökologische Umweltschäden werden von § 36 a GenTG nicht erfasst, ebenso wenig wie eine Haftung der Entwickler und Produzenten der freigesetzten GVO. 19 Zur Umwelthaftung findet sich auf europarechtlicher Ebene aber die EG- Richtlinie 2004/35 über die Umwelthaftung für die Vermeidung und Wiederherstellung von Umweltschäden20, die 2007 mit dem Umweltschadensgesetz (USchadG)21 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Das USchadG findet gemäß Anlage 1 Nr. 11 auch auf die Freisetzung und das Inverkehrbringen von GVO Anwendung. Die Umsetzung der EG- Richtlinie 2004/35 17 Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV), vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655). 18 Rehbinder, in: NuR 2007, 115, 117. 19 Rehbinder, in: NuR 2007, 115, 121. 20 Rehbinder, in: NuR 2007, 115, 118. 21 Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG), vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Ablösung des AbfallverbringungsG und zur Änd. weiterer Rechtsvorschriften2 3 vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1462). - 11 - 4. Umsetzungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten 4.1. Frankreich 4.1.1. Zum Stand der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG in nationales Recht Gegen Frankreich ist beim Europäischen Gerichtshof eine Klage wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2001/18/EG anhängig. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist nach Prüfung durch den Senat am 23. Mai 2007 nicht von der Assemblée Nationale gebilligt worden. Jedoch wurden mit dem Gesetz Nr. 2008-595 vom 25. Juni 200822 Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie im Code de l`environnement23 und im Code rural 24 eingefügt . Bemerkenswert erscheint, dass diese Gesetze hinsichtlich der Details der zu regelnden Gegenstände zu Erlassen und Rechtsverordnungen der Exekutive ermächtigen. Ähnlich der deutschen „Kommission für die Biologische Sicherheit“ gemäß § 4 GenTG werden auch in Frankreich Expertengremien gebildet (Haut Conseil des biotechnologies und Comité de surveillance biologique du territoire). Exemplarisch wird nachfolgend dargestellt, wie in Frankreich die wichtigsten Rahmenpunkte im Juni 2008 in nationales Recht transponiert wurden. 4.1.2. Die Zulassungsverfahren gemäß Teil B und Teil C der Richtlinie In den Artikel L533-3 bis L533-3-2 des französischen Code de l`environnement ist nunmehr das Zulassungsverfahren für die Freisetzung im Sinne des Teils B der Richtlinie geregelt. Gemäß Artikel L533-3-2 Code de l`environnement muss die für das Zulassungsverfahren zuständige Behörde auf Antrag der Bürgermeister derjenigen Gemeinden , in denen die Freisetzung stattfindet, eine oder mehrere Zusammenkünfte zum Zwecke der Information mit den Anmeldern organisieren. Auf diese Weise erfährt die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung in Frankreich ihre konkrete Ausgestaltung. In den Artikeln L533-4 bis L533-9 Code de l`environnement ist die Zulassung im Sinne des Teils C der Richtlinie geregelt. Mit der Regelung des Artikel L533-6 Code de l`environnement, dass auch die von anderen Mitgliedstaaten oder den zuständigen Ge- 22 LOI n° 2008-595 du 25 juin 2008 relative aux organismes génétiquement modifiés NOR: DEVX0771876L Version consolidée au 27 juin 2008, abgerufen unter : http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?dateTexte=20080821&cidTexte=JORFTEXT0000190 66077&fastPos=1&fastReqId=731871570&oldAction=rechExpTexteCode . (Stand : 21. August 2008). 23 Code de l'environnement, abgerufen unter: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006074220&dateTexte=200 80704 . (Stand : 21. August 2008). 24 Code rural Version consolidée au 6 août 2008, abgerufen unter: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071367&dateTexte=2008 0821 (Stand : 21. August 2008). - 12 - meinschaftsbehörden erteilten Zustimmungen in Franreich wirksam sind, wird Frankreich der Vorgabe in Artikel 22 gerecht. Auch im Übrigen sind hinsichtlich der Zulassung zum Zwecke des Inverkehrbringens keine Besonderheiten ersichtlich. 4.1.3. Kontrolle und Sanktionen Artikel L535-1 Code de l`environnement enthält die Pflichten des Anmelders zur Mitteilung an die Behörden und zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen bei einer Veränderung in der Einschätzung der Risiken für Umwelt und menschliche Gesundheit nach Erteilung der Zustimmung zur Freisetzung oder zum Inverkehrbringen. Die zuständige Behörde wird zudem im Code de l`environnement zu Anordnungen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt ermächtigt. Schließlich enthält der Code de l`environnement auch Strafvorschriften für die Verletzung der Vorschriften zur Freisetzung von GVO. 4.1.4. Mitteilungs- und Überwachungspflichten Mitteilungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Freisetzung von GVO sind durch das Gesetz vom 25. Juni 2008 in den französischen Code rural eingefügt worden. Artikel L663-1 Code rural schreibt sowohl dem Anmelder einer Freisetzung nach Artikel L533-3 Code de l`environnement als auch dem Verwender einer GVO, die mit entsprechender Genehmigung in den Verkehr gebracht worden ist, vor, der zuständigen Behörde und den Nachbarn die Standorte der Freisetzung mitzuteilen. Außerdem werden diese in einem nationalen Standortregister der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, insbesondere auch über das Internet. Artikel L. 251 - 1 Code rural regelt die Überwachung der Flächen, auf denen GVO angebaut werden. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind Gegenstand eines jährlichen Berichts, den die Regierung den beiden Kammern des Parlaments abstattet. Die genauen Anforderungen an die biologische Überwachung werden von einem dazu berufenen Komitee erarbeitet (Comité de surveillance biologique du territoire), dessen Zusammensetzung und Funktionsweise durch eine entsprechende Rechtsverordnung geregelt werden. 4.1.5. Koexistenz und Haftung Außerdem enthält der Code rural die gesetzlichen Bestimmungen zur Koexistenz. Im Bereich der Koexistenz können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 a der Freisetzungsrichtlinie Regelungen treffen, die ihren landwirtschaftlichen, topographischen und biologischen Besonderheiten gerecht werden. In Artikel L663-2 Code rural wird bestimmt, dass die Anpflanzung, die Ernte, die Lagerung und der Transport der GVO technischen Voraussetzungen insbesondere bezüg- - 13 - lich des Abstands zwischen den Kulturen unterliegt, damit die unbeabsichtigte Verunreinigung anderer Produkte mit GVO verhindert wird. Diese technischen Anforderungen werden vom Landwirtschaftsminister in einem entsprechenden Erlass (arrêté du ministre) festgelegt. Dieser Erlass richtet sich nach einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Komitees des Haut Conseil des biotechnologies, welcher die Regierung in allen Fragen der Gentechnik berät und dessen Funktion im fünften Buch des Code de l`environnement geregelt ist. Das wissenschaftliche Komitee des Haut Conseil des biotechnologies setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten, die sich in Wissenschaft und Technik einen Namen erworben haben (Artikel L531-4-1 Code de l`environnement). Das Nähere zu Zusammensetzung und Funktionsweise des Haut Conseil des biotechnologies soll durch eine Rechtsverordnung (décret en Conseil d’Etat) geregelt werden. Der Code rural enthält in Artikel L663-4 eine spezielle Haftungsregelung für die Koexistenz: Der Verwender von GVO haftet in vollem Umfang für einen möglichen ökonomischen Schaden, den ein Nachbar dadurch erleidet, dass er seine Produkte nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als gentechnisch veränderte Produkte ausweisen muss. Wie in Deutschland wird eine Pflichtverletzung oder ein Verschulden von dieser Haftungsvorschrift nicht vorausgesetzt. Damit trägt der Verwender von GVO das volle Haftungsrisiko. Außerdem muss er zur Besicherung möglicher Forderungen eine Garantie unterzeichnen. Die Haftung nach anderen Vorschriften ist daneben möglich. Näheres wird durch eine Rechtsverordnung (décret en Conseil d’Etat) geregelt. 4.2. Italien In Italien wurde die Richtlinie 2001/18/EG mit Gesetzesdekret 224/200325 vom 22. August 2003 in nationales Recht umgesetzt. Danach ist das Umweltministerium für die weitere Implementierung der Richtlinie verantwortlich. Des weiteren enthält das genannte Gesetzesdekret die wesentlichen Vorgaben der Richtlinie insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu der bei Anmeldung vorzulegenden Umweltverträglichkeitsprüfung und dem Überwachungsplan, des weiteren zu den Mitteilungs-, Mitwirkungs - und Informationspflichten der Anmelder, zur Einbeziehung der Öffentlichkeit und den Überwachungsmaßnahmen. Die italienischen Vorschriften zur Koexistenz finden sich aber an anderer Stelle, nämlich in dem Gesetzesdekret 279/2004. Die Haftungsregeln zur Koexistenz nach dieser Verordnung ähneln in systematischer Hinsicht der deutschen Koexistenzhaftung, da auch sie als spezifizierte zivilrechtliche Haftung in Anlehnung an Art. 2043 Codice civi- 25 D.Lgs. 8-7-2003 n. 224 Attuazione della direttiva 2001/18/CE concernente l'emissione deliberata nell'ambiente di organismi geneticamente modificati. Pubblicato nella Gazz. Uff. 22 agosto 2003, n. 194, S.O. - 14 - le26 ausgestaltet sind.27 Gemeinsam ist der deutschen und der italienischen Haftungsregelung auch die Verschuldensunabhängigkeit. Dennoch gibt es einen wichtigen Unterschied : Zwar setzt auch Artikel 5 des Gesetzesdekrets 279/2004 kein Verschulden voraus , wohl aber einen Pflichtverstoß: Eine Haftung wird nur dann begründet, wenn der Verwender der GVO Maßnahmen nicht befolgt, die in dem von der Verordnung vorgesehenen Existenzplan angeordnet werden (wohingegen ja § 36 a GenTG keinen Verstoß gegen die Regeln der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16 b GenTG voraussetzt). Auf der Rechtsfolgenseite ist die italienische Haftungsvorschrift dann aber offener, da die Art der ersatzfähigen Schäden nicht weiter spezifiziert wird. 4.3. Österreich In Österreich wurde die Richtlinie 2001/18/EG durch eine Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG)28 im Jahr 2004 in nationales Recht umgesetzt. Daneben wurden auch die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung und die Gentechnik-Registerverordnung novelliert sowie eine Freisetzungsverordnung erlassen, die nähere Vorgaben zu Inhalt, Umfang und Form von Anträgen auf Genehmigung einer Freisetzung enthält. Auch das österreichische Gentechnikgesetz sieht die Einberufung eines Expertengremiums, der Gentechnikkommission, vor. Gemäß § 79 k Absatz 2 GTG haftet der GVO ausbringende Landwirt seinem Nachbarn für alle durch die Freisetzung verursachten Schäden, und zwar unabhängig von einem Verschulden und sogar unabhängig von einer Pflichtverletzung. Dies stellt eine Parallele zu den deutschen Haftungsvoraussetzungen dar. Allerdings hat der Nachbar in Österreich weitergehende Ansprüche als in Deutschland: Er kann nämlich nicht nur den wirtschaftlichen Schaden, den er am Markt erleidet, geltend machen, sondern daneben auch Umweltschäden, und zudem hat er nicht nur einen Ausgleichsanspruch, sondern auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender der GVO, so dass er die Einwirkungen der GVO auf sein Grundstück untersagen kann. In Deutschland bleiben dagegen rein ökologische Schäden weitgehend unberücksichtigt; und da gemäß § 36 a Absatz 3 GenTG auch GVO-Landbau als ortsüblich im Sinne des § 906 BGB gilt, kann der Nachbar diesen anders als in Österreich nicht per se verbieten, auch wenn er in der Fol- 26 Il Codice Civile Italiano R.D. 16 marzo 1942, n. 262 Approvazione del testo del Codice Civile (Pubblicato nella edizione straordinaria della Gazzetta Ufficiale, n. 79 del 4 aprile 1942). 27 Rehbinder, in: NuR 2007, 115, 120. 28 Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird (NR: GP XVIII IA 732/A AB 1730 S. 168. BR: AB 4827 S. 588.) (EWR/Anh. XX: 390L0219, 390L0220) StF: BGBl. Nr. 510/1994, abgerufen unter: http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR30004768/NOR30004768.html (Stand: 21. August 2008). - 15 - ge wesentlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.29 In § 23 GenTG werden GenTG werden privatrechtliche Abwehransprüche sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Anders als im deutschen Gentechnikgesetz und ähnlich wie in Spanien wird die Behörde gemäß § 101 a GTG ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt gegenüber dem GVO-Landwirt anzuordnen und diesem die Kosten für entsprechende von der Behörde selbst vorgenommene Maßnahmen aufzuerlegen. In Deutschland sind behördliche Befugnisse bei Umweltschäden seit 2007 im USchadG geregelt (siehe Einleitung S. 7). Gemäß § 63 Absatz 2 GTG kann die österreichische Bundesregierung das Inverkehrbringen von GVO wegen sozialer Unverträglichkeit untersagen. Dadurch soll eine nicht ausgleichbare Belastung der Gesellschaft oder gesellschaftlicher Gruppen durch das Inverkehrbringen verhindert werden, wenn dies unter volkswirtschaftlichen, sozialen oder sittlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar erscheint. Dagegen werden in Deutschland gemäß § 1 Nr. 1 GenTG nur die menschliche Gesundheit und die Umwelt als zu berücksichtigende Schutzgüter aufgestellt, nicht dagegen die soziale Verträglichkeit .30 Dies stellt einen wichtigen Unterschied bei der Bewertung von Freisetzungen zwischen Deutschland und Österreich dar. Die österreichischen Bundesländer haben eigene Gesetze zur Vorsorge im Bereich der Agro-Gentechnik beschlossen. Im Bereich der Koexistenz finden sich wesentliche Regelungen auf Länderebene. Im Bundesland Steiermark ist seit September 2006 ein Gentechnik -Vorsorgegesetz31 in Kraft, das für die zulässige Verunreinigung der Ernten von gentechnikfrei wirtschaftenden Landwirten einen Schwellenwert von 0,1 Prozent festlegt statt der sonst üblichen 0,9 Prozent.32 Die landesrechtlichen Koexistenzbestimmungen dürften wohl augenblicklich keine praktische Bedeutung haben, da die österreichische Regierung ein Moratorium für den Anbau der gentechnisch veränderten Maissorten verhängt hat, obwohl diese in dem EUweiten Genehmigungsverfahren nach Teil C der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen 29 Rehbinder, in: NuR 2007, 115, 116. 30 Wahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 52. Ergänzungslieferung München 2007, § 1 GenTG Rn. 19. 31 Gesetz vom 24. Mai 2006, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz - StGTVG) Stammfassung: LGBl. Nr. 97/2006 (EZ 388/6, Blg. Nr. 187 XV. GPStLT) [CELEX Nr. 300L0018, 303R1829], abgerufen unter: http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_6180_001 &WxeFunctionToken=1aa81036-eac0-4f09-9bef-43f22b4640d7(Stand: 21. August 2008). 32 Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e.V.: Das Steiermärkische Gentechnikvorsorgegesetz. - 16 - sind.33 In einer Entscheidung vom 7. Mai 2008 erklärt die Kommission allerdings die Unvereinbarkeit des Moratoriums mit Artikel 23 der Richtlinie.34 Bemerkenswert ist auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in der ein Vorhaben des österreichischen Bundeslandes Oberösterreich, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gänzlich zu verbieten, als unzulässig zurückgewiesen wird.35 Der Entscheidung des EuGH als Rechtsmittelinstanz sind eine Entscheidung des Europäischen Gerichts Erster Instanz36 und eine ablehnende Kommissionsentscheidung 37 vorausgegangen. Aus Sorge um den Erhalt der Biodiversität in seiner artenreichen Natur- und Kulturlandschaft, die aufgrund ihrer Kleinräumigkeit Koexistenzmaßnahmen kaum gestattet, hatte das Bundesland Oberösterreich in einem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2002 ein komplettes Verbot für den Anbau von GVO vorgesehen . Außerdem sei das Verbot zum Schutz des Ökosystems der Alpenlandschaft und der dort besonders zahlreichen Biobauern erforderlich. Ein solches Verbot kollidiert aber mit Artikel 22 der Richtlinie, der den EU-weit freien Verkehr von richtlinienkonform zugelassenen GVO garantiert (vergleiche auch das Genehmigungsverfahren nach Teil C .der Richtlinie mit EU-weiter Wirkung). 38 Eine Berufung Oberösterreichs auf die Schutzklausel in Artikel 23 kam deshalb nicht in Betracht, weil dieser nur ein Verbot einzelner bestimmter Produkte, nicht jedoch ein generelles GVO-Verbot unter den dortigen Voraussetzungen ermöglicht. Somit blieb nur der Weg über das sogenannte Opting out (einzelstaatliche Abweichung von Harmonisierungsmaßnahmen) nach Artikel 95 Abs. 5 EGV, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Österreich hätte gemäß Artikel 95 Abs. 5 EGV nachweisen müssen, dass die Außergewöhnlichkeit des oberösterreichischen Ökosystems und die Kleinteiligkeit seiner bäuerlichen Bewirtschaftung bezogen auf Gesamtösterreich und die anderen Mitgliedstaaten in Anbetracht der Vorgaben der Richtlinie 2001/18/EG ein spezifisches Problem darstellt. 33 GMO Compass (2008). Country Reports: GMOs in the EU Member States, GMO Compass. 34 2008/495/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2008 über das vorübergehende Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON810) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1718) 32008D0495. 35 EuGH, Urteil vom 13. September 2007, Rs. C 439/05 P und C 454/05 P, Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-07141. 36 EuG, Urteil vom 5. Oktober 2005, Rs. T 366/03 und T 235/04, Sammlung der Rechtsprechung 2005 Seite II-04005. 37 2003/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich , die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117). 38 Palme, in: Recht der Gentechnik und Biomedizin, 50. Aktualisierung 2005, Freisetzungsrichtlinie Rn. 102 ff. - 17 - Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA lehnte die Kommission das Gesetzesvorhaben ab.39 Dagegen erhoben im November 2003 die Republik Österreich und das Bundesland Oberösterreich Klage zum Europäischen Gericht Erster Instanz (EuG), das aber die Kommissionsentscheidung bestätigt hat. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) als Rechtsmittelinstanz hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. In materieller Hinsicht begründen die Gerichte ihre Entscheidung damit, dass die Behauptung nicht ausreichend unterfüttert worden sei, das Land Oberösterreich weise hinsichtlich seiner Landwirtschaft und seines Ökosystems die genannten Besonderheiten gegenüber anderen Regionen Europas auf, so dass ein spezifisches Problem verneint wurde. Diese Begründung ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum auf Kritik gestoßen.40 Insbesondere wird beklagt, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes nach dieser Judikatur in der Abwägung gegenüber den Belangen des Binnenmarktes nicht die gebührende Gewichtung erfahren haben.41 Auch wird darauf hingewiesen, dass die Kommissionsentscheidung vor In-Kraft-Treten des Artikels 26 a der Richtlinie 2001/18/EG erging, der die Mitgliedstaaten zu Koexistenzmaßnahmen ermächtigt. 4.4. Polen In Polen wurde die Richtlinie 2001/18/EG im Wesentlichen durch das Gesetz vom 22. Juni 2001 über gentechnisch veränderte Organismen42 in nationales Recht umgesetzt . Bemerkenswerterweise ist aber in Polen seit 26. Juni 2003 das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Saatgut ausnahmslos verboten. Das bedeutet, dass in Polen der kommerzielle Feldbau mit GVO unzulässig ist. Dementsprechend gibt es in Polen zwar ebenfalls Regeln guter fachlicher Praxis, aber nicht bezüglich der Koexistenz von traditionellem Feldbau mit dem Anbau von GVO. So existieren in Polen keine Vorschriften über Mindestabstandsflächen. 4.5. Spanien Spanien ist der Mitgliedstaat mit der längsten praktischen Erfahrung bei der Kultivierung von GVO.43 Im Jahr 2006 wurde gentechnisch veränderter Mais in Spanien auf 39 2003/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich , die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117). 40 Eine kritische Besprechung der EuGH-Entscheidung bei Palme, Nationaler Naturschutz und Europäisches Gentechnikrecht, in: NuR 2006, 76. 41 Kahl, Anmerkung zum Urteil des EuG vom 5. Oktober 2005, in: ZUR 2006, 83, 88. 42 The act of 22 June 2001 on Genetically Modified Organisms (GMO) (Journal of Laws of 25 July 2001), abgerufen unter: http://bch.cbd.int/database/record.shtml?id=7199 (Stand: 21. August 2008). - 18 - einer Gesamtfläche von 60.000 Hektar angebaut. Daneben wurden dort zahlreiche Feldversuche durchgeführt, vor allem mit verschiedenen Varianten von Weizen und Gerste. Mit Gesetz 9/2003 vom 25. April 200344 wurden in Spanien die Vorgaben der Richtlinie 2001/18/EG in nationales Recht umgesetzt, ergänzt durch Ausführungsbestimmungen im Königlichen Dekret 178/2004 vom 18. Juni 200445. Gemäß diesen Bestimmungen sind die Kompetenzen bezüglich der Freisetzung von GVO zwischen dem Zentralstaat und den autonomen Regionen aufgeteilt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt in der Kompetenz der Zentralregierung, nämlich des Umweltministeriums. Spanien gehört zu den Mitgliedstaaten, die lediglich Entwürfe für Koexistenzmaßnahmen ausgearbeitet haben.46 Das Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium präsentierten am 19. Juli 2005 einen gemeinsamen ersten Entwurf für ein Koexistenzgesetz . Dieser Gesetzentwurf regelte zum ersten Mal die Voraussetzungen, die eine Koexistenz von konventioneller und ökologischer Landwirtschaft mit GVO- Landwirtschaft ermöglichen sollen. Zweck des Gesetzentwurfs ist es zu gewährleisten, dass der Anteil des unbeabsichtigten Eintrags von GVO-Spuren in anderen landwirtschaftlichen Produkten den Grenzwert von 0,9 Prozent nicht übersteigt, was dem Etikettierungsgrenzwert der EG-Verordnung Nr. 1829/2003 entspricht. Das Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium stellen zu diesem Zweck jährlich einen nationalen Überwachungsplan zur Sicherstellung aller Aspekte der Koexistenz auf. Dieser Plan protokolliert das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in den benachbarten Nutzflächen und auch in den angrenzenden Naturflächen. Der Überwachungsplan sieht außerdem organisierte Informationsprogramme für Landwirte als auch Empfehlungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Vermischungen vor. In die Zuständigkeit der autonomen Regionen fällt die Durchführung von Inspektionen, bei denen mindestens einmal pro Anbauperiode die Beachtung der guten fachlichen Praxis, insbesondere die Einhaltung der Mindestabstandsflächen kontrolliert wird. Eine 43 GMO Compass (2008). Country Reports: GMOs in the EU Member States, GMO Compass. 44 LEY 9/2003, de 25/04, por la que se establece el regimen juridico de la utilización confinada, liberaración voluntaria y comercialización de organismos modficatos geneticamente. BOE n° 100 de 26/4/2003 p. 18214 Ley; Boletín Oficial del Estado ( B.O.E ) , no.: 100 , date pub: 26/04/2003 ; ref.: (SG(2003)A/05011, abgerufen unter: http://bch.cbd.int/database/record.shtml?id=5471 .(Stand: 21. August 2008). 45 Real Decreto n° 178 de 30/1/2004 por el que se aprueba el Reglamento general para el desarollo y ejecución de la Ley 9 del 25/4/2003, por la que se establece el regimen jurídico de la utilización confinada , liberación voluntaria y comercialización de organismos modificados genéticamente. BOE n° 27 de 31/1/2004 p. 4171 (SG(2004)A/01360 du 06/02/2004) Real Decreto; Boletín Oficial del Estado ( B.O.E ) , no.: 27 , date pub: 31/01/2004. 46 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2006). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (KOM 2006 104). - 19 - zweite Inspektion wird während der Erntezeit durchgeführt, um den adäquaten Einsatz von Erntemaschinen und die räumliche Trennung und Etikettierung des Ernteguts zu kontrollieren. Der Entwurf für das spanische Koexistenzgesetz ordnet pflanzenartspezifische Regeln der guten fachlichen Praxis für den Maisanbau an. Gemäß der zweiten Fassung des Koexistenzgesetzes, die im Juli 2006 vom Landwirtschaftsministerium eingereicht wurde , wird ein Mindestabstand von 220 Metern empfohlen (die erste Fassung sah einen Mindestabstand von 50 Metern und vier Pufferpflanzungen vor). In Deutschland müssen beim Maisanbau gemäß der Anlage zur Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (siehe oben S. 8) zu Feldern mit konventionellem Landbau 150 Meter eingehalten werden und zu Feldern mit ökologischem Landbau 300 Meter. In Spanien ist das Ministerium mit dem Mindestabstand von 220 Metern in seinem Entwurf deutlich über die von ihm selbst in Auftrag gegebene wissenschaftliche Stellungnahme hinausgegangen, die einen Mindestabstand von 20 bis 25 Metern oder vier bis sechs Reihen für zur Vermeidung unbeabsichtigter Vermischung ausreichend erachtet hat.47 Obwohl in Spanien bereits seit 1998 gentechnisch veränderter Mais angebaut wird, hat der Gesetzgeber hier keine eigene Haftungsregelung für die Koexistenz aufgestellt.48 Obwohl es also keine spezifische Sonderregelung zur Koexistenzhaftung gibt, bietet bei Konflikten zwischen konventionellem und ökologischem Landbau und GVO-Landbau das oben erwähnte Gesetz No. 9/2003 eine Anspruchsgrundlage.49 Nach Art. 38.1 dieses Gesetzes haftet ähnlich wie in Italien der Verursacher eines Schadens verschuldensunabhängig , wenn er gegen Bestimmungen des Gesetzes über Biotechnologie verstößt. Damit machen sich Landwirte, die GVO-Landbau betreiben, ersatzpflichtig, wenn sie gegen die Regelungen zum Schutz der Koexistenz verstoßen. Auch hier soll darauf hingewiesen werden, dass in Deutschland der Verwender von GVO auch dann haftet, wenn er die Regeln der guten fachlichen Praxis beachtet. Zu den erfassten Schäden zählen neben Sachschäden auch Vermögensfolgeschäden Anders als nach der deutschen Haftungsregelung werden jedoch nicht nur die persönlichen Schäden des Nachbarn erfasst, sondern auch ökologische Schäden. Bei den ökologischen Schäden kann auch die Behörde das Umweltgut wiederherstellen und dann den Verursacher des Schadens in Regress nehmen. Dabei enthält das Gesetz sogar Bemes- 47 GMO Compass (2008). Country Reports: GMOs in the EU Member States, GMO Compass. 48 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2006). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (KOM 2006 104), Seite 8. 49 Rehbinder, in: NuR 2007, 115, 120. - 20 - sungskriterien nach Billigkeitsgesichtspunkten für die Fälle, in denen die allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze unzulänglich sind. Dementsprechend wird die spanische Haftungsnorm nicht nur von den Zivilgerichten im Konflikt zwischen den Nachbarn angewandt und durchgesetzt, sondern - etwa bei Umweltschäden - auch von den Verwaltungsbehörden. 5. Literaturverzeichnis Buntzel, Rudolf/Sahai, Suman, Risiko: Grüne Gentechnik, Wem nützt die weltweite Verbreitung gen-manipulierter Nahrung, Frankfurt am Main 2005. GMO Compass (2008). Country Reports: GMOs in the EU Member States, GMO Compass. http://www.gmo-compass.org/eng/news/country_reports/ 5.August 2008. Herdegen (Hrsg.). Internationale Praxis Gentechnikrecht (IP-GenTR): EG-Recht, Länderrecht und Internationales Recht. Kommentar (Loseblatt). Heidelberg: C.F. Müller. Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte nationale Vorschriften betreffend Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates-Erklärung der Kommission (72001L0018). http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:72001L0018:DE:NOT (Stand: 12 August 2008). Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2006). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (KOM 2006 104) http://ec.europa.eu/agriculture/coexistence/com104_de.pdf - Anlage 1. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2007): Zweiter Bericht der Kommission An den Rat und an das Europäische Parlament über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit GVO, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in den Verkehr gebracht wurden {SEK(2007) 274} /* KOM/2007/0081 endg. */ http://eurlex .europa.eu/Notice.do?val=444496:cs&lang=de&list=444496:cs,&pos=1&page=1 &nbl=1&pgs=10&hwords= .(Stand: 18. August 2008) - Anlage 2. Commission staff working document - Accompanying document to the second report from the Commission to the Council and the European Parliament on the experience of member states with GMOs placed on the market under Directive 2001/18/EC {COM(2007) 81 final}/* SEC/2007/0274 * / http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC:2007:0274:FIN:EN:HTML (Stand: 21. August 2008) - Anlage 3. Organisation for Economic Co-operation and Development. Working Group on the Harmonisation of Regulatory Oversight in Biotechnology, Draft Summary Record of th 20th meeting of the working group on harmonisation of regulatory oversight in biotechnology http://www.oecd.org/department/0,3355,en_2649_34387_1_1_1_1_1,00.html Palme, Christoph (2006), Nationaler Naturschutz und Europäisches Gentechnikrecht, in: NuR 2006, 76-79. Palme, Christoph (2005): Kommentierung zur EG-Richtlinie „Freisetzung genetisch veränderter Organismen“. In: Eberbach, Wolfram; Lange, Peter; Ronellenfitsch, Michael (Hrsg.). Recht der Gentechnik und Biomedizin. Kommentar und Materialien (Loseblatt). Heidelberg: C.F. Müller. - 21 - Rehbinder, Eckard (2007), Koexistenz und Haftung im Gentechnikrecht in rechtsvergleichender Sicht, in: NuR 2007, 115-122. Wahl, Rainer (2007), Kommentierung zu § 1 GenTG, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Loseblatt), Band IV, 52. Ergänzungslieferung München 2007: Beck.