© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 104/16 Zusatzzeichen im Straßenverkehr Kurzinformation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 7 – 3000 – 104/16 Seite 2 Zusatzzeichen im Straßenverkehr Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 104/16 Abschluss der Arbeit: 14. Juli 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 7 – 3000 – 104/16 Seite 3 Die für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung (StVO)1 zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder regeln und lenken den Verkehr gemäß § 44 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 und 4 StVO insbesondere durch die Anbringung von Verkehrszeichen. Zu den Verkehrszeichen gehören neben Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) auch Zusatzschilder, die auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften und regelmäßig unterhalb der Verkehrszeichen, auf die sie sich beziehen, angebracht sind, die sog. Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 StVO). Nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO)2, die den Straßenverkehrsbehörden vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verkehrszeichen angeordnet werden dürfen, sollten Zusatzzeichen, wenn irgend möglich , nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)3 im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. (III Nr. 16 a) zu §§ 39 bis 43 VwV-StVO). Soweit im Verkehrszeichenkatalog Zusatzzeichen veröffentlicht sind, die Aufschriften enthalten, ist die in Artikel 8 Abs. 5 Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen4 international vereinbarte Regelung berücksichtigt worden, dass Aufschriften auf Verkehrszeichen in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen angebracht sein sollen. Verbindungen von Vorschriftszeichen oder Richtzeichen mit Zusatzzeichen, die Ge- und Verbote enthalten,5 sind Verwaltungsakte in Gestalt sogenannter Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)6. 1 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573), im Internet abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/stvo_2013/BJNR036710013.html . 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. September 2015, im Internet abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm#fna1 3 Verkehrszeichenkatalog (VzKat) vom 13. März 1992 (BAnz. Nr. 66a vom 13. April 1992). 4 Übereinkommen vom 8. November 1986 über Strassenverkehrszeichen, abrufbar unter https://www.admin .ch/opc/de/classified-compilation/19680245/index.html ; für die Bundesrepublik Deutsch-land in Kraft getreten am 3. August 1979 (BGBl. II, S .392). 5 Vgl. Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) und Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, im Internet abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/ Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 7 – 3000 – 104/16 Seite 4 Beispielsweise wird durch Verbindung der in § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO aufgeführten Verkehrszeichen mit den in Teil 8 des Verkehrszeichenkatalogs veröffentlichten Zusatzzeichen 1040-32 und 1040-33, die das Bild 318 (Parkscheibe) und die Angabe einer Stundenzahl enthalten, das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vorgeschrieben. Zur Angabe der Höchstdauer der Parkzeit wird auf den genannten Zusatzzeichen die Aufschrift „2 Std.“ verwendet. Ende der Bearbeitung