© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 103/19 Wettbewerbsrechtliche Implikationen von Kryptowährungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 2 Wettbewerbsrechtliche Implikationen von Kryptowährungen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 103/19 Abschluss der Arbeit: 25.06.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Europäisches Wettbewerbsrecht 5 2.1. Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts 5 2.2. Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen (Art. 101 AEUV) 5 2.2.1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen 5 2.2.2. Erfasste Maßnahmen 6 2.2.3. Wettbewerbsbeschränkung 8 2.2.4. Zwischenstaatlichkeit 9 2.2.5. Rechtsfolgen 9 2.2.6. Freistellung vom Verbot 10 2.3. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) 10 3. Nationales Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 11 4. Fazit 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 4 1. Einleitung Der Facebook-Konzern plant nach einem kürzlich veröffentlichten sogenannten White Paper1 für das Jahr 2020 eine eigene Kryptowährung unter der Bezeichnung „Libra“ einzuführen. Diese soll an verschiedene Währungen, wie den US-Dollar und den Euro, gekoppelt werden. Für die Entwicklung und Kontrolle von Libra haben 28 Unternehmen gemeinsam die „Libra Association“ gegründet. Sie hat ihren Sitz in Genf. Neben Facebook gehören Unternehmen wie Uber, Spotify, Visa, Mastercard und Booking.com zu den Gründungsmitgliedern. Bis 2020 sollen der Libra Association 100 Mitglieder angehören. Libra soll nach dem White Paper eine globale digitale Währung für den täglichen Gebrauch werden . Dafür soll diese digitale Währung in einer Vielzahl von Rechtsgeschäften als Zahlungsmittel akzeptiert werden und auch für Überweisungen und das Wechseln von realem Geld zur Verfügung stehen. Nach der Etablierung von Libra könnten zudem andere Finanzdienstleistungen, wie beispielswiese Kredite, angeboten werden. Dann könnte Libra in Konkurrenz zum traditionellen Bankenwesen und anderen Finanzdienstleistern treten. Fraglich ist, ob die geplante Tätigkeit der Libra Association als wettbewerbswidriges Verhalten einzuordnen wäre. Die Einführung von Libra ist aktuell eine bloße Ankündigung, die vor allem durch die Medien aufgegriffen wurde.2 Nach seinen Verfahrensgrundsätzen prüft der Wissenschaftliche Dienst keine Einzelfälle in rechtlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend summarisch wettbewerbsrechtliche Implikationen für das in dem White Paper und den Medien dargestellte Handeln aufgezeigt. Von der zukünftigen, tatsächlichen Entwicklung ist abhängig, ob durch die Libra Association gegen Wettbewerbsrecht wie Art. 101, 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)3 oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)4 verstoßen wird. 1 Libra Association Members, „An Introduction to Libra“, White Paper, abrufbar unter: https://libra.org/en- US/white-paper/#introduction (letzter Abruf: 21.06.2019). 2 Z. B. Fischer, „Jetzt wird es ernst mit der Konkurrenz für die Banken - Facebook lanciert eigene Kryptowährung und Blockchain Libra“, NZZ - Internationale Ausgabe vom 20.06.2019, S. 17. Leisinger, „Facebook stellt seine „Weltwährung“ Libra vor“, Neue Zürcher Zeitung (NZZ) - Internationale Ausgabe vom 20.06.2019, S. 1. Brächer , „Wie die BIZ Internetkonzerne auf dem Finanzmarkt zähmen will“, Handelsblatt vom 23.06.2019 (Stand: 19:56 Uhr), abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bank-fuer-internationalen -zahlungsausgleich-wie-die-biz-internetkonzerne-auf-dem-finanzmarkt-zaehmen-will-/24481670.html?ticket =ST-2166465-wQomzEJ4n7HBz4wahXca-ap6 (letzter Abruf: 24.06.2019). 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) (ABl. 2010 Nr. C 83 S. 47) (ABl. 2012 Nr. C 326 S. 47) (ABl. 2016 Nr. C 202 S. 47, ber. ABl. Nr. C 400 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union 2012/419/EU vom 11.07.2012 (ABl. Nr. L 204 S. 131), abrufbar unter: https://dejure.org/gesetze/AEUV/128.html (letzter Abruf: 19.06.2019). 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/gwb/__1.html (letzter Abruf: 20.06.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 5 2. Europäisches Wettbewerbsrecht Das Unionsrecht verbietet verschiedene Verhaltensweisen von Unternehmen, wenn diese den Wettbewerb beschränken. Zunächst werden deshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des europäischen Wettbewerbsrechts dargestellt. Anschließend werden die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV (vgl. Ziffer 2.2) und Art. 102 AEUV (vgl. Ziffer 2.3) erläutert. 2.1. Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts Für die Europäische Union gilt der allgemeine Grundsatz, dass das EU-Recht auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (Art. 52 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)5 in Verbindung mit Art. 355 AEUV). Unternehmen, die innerhalb des territorialen Anwendungsgebietes des EU-Rechts tätig werden, unterliegen nach diesem Grundsatz dem EU- Kartellrecht.6 Betätigt sich ein Unternehmen außerhalb der Europäischen Union so, dass das Verhalten in den Binnenmarkt hineinwirkt, ist das EU-Recht auch anwendbar (sog. Auswirkungsprinzip ).7 Der Anknüpfungspunkt für das Auswirkungsprinzip ist der Kunde innerhalb der EU bei einer entsprechenden unternehmerischen Tätigkeit.8 2.2. Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen (Art. 101 AEUV) Art. 101 Abs. 1 AEUV verbietet „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken “. 2.2.1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Als Unternehmen im Sinne der Norm versteht der Europäische Gerichtshof (EuGH) „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“9 Ein Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV muss aufgrund des eher 5 Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 S. 56, ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1, ABl. 2011 Nr. C 378 S. 3) (ABl.2010 Nr. C 83 S. 13) (ABl.2012 Nr. C 326 S. 13) (ABl.2016 Nr. C 202 S. 13), zuletzt geändert durch Art. 13, 14 Abs. 1 EU-Beitrittsakte 2013 vom 09.12.2011 (ABl. 2012 Nr. L 112 S. 21), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/resource .html?uri=cellar:2bf140bf-a3f8-4ab2-b506-fd71826e6da6.0020.02/DOC_1&format=PDF (letzter Abruf: 21.06.2019). 6 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 7. 7 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 8. 8 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 9 - 12. 9 EuGH, Urt. v. 23.04.1991 - Rs. C-41/90 (damals noch Art. 86 EWGV), NJW 1991, 2891 (2891f.) Rn. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 6 funktionalen Begriffsverständnisses keine Gewinnerzielungsabsicht haben, auch der Zusammenschluss mehrerer Rechtssubjekte ist erfasst.10 Durch dieses Begriffsverständnis können auch staatliche Unternehmen vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkung erfasst sein, soweit die verbotene Tätigkeit nicht der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zuzuordnen ist.11 Eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt vor, wenn sich mehrere Unternehmen im Sinne der Norm zusammenschließen.12 Eine Organisation gilt als Unternehmensvereinigung , wenn ihre Mitglieder eine Interessengemeinschaft bilden und Entscheidungen treffen können. Die Begriffe Unternehmen, wirtschaftliche Einheit und Tätigkeit sowie Unternehmensvereinigung werden im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV also sehr weit ausgelegt. Eine Einordnung der Libra Association als Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bedarf tatsächlicher Feststellungen , die zurzeit noch nicht getroffenen werden können. 2.2.2. Erfasste Maßnahmen Weiterhin ist für einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht eine verbotene Handlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erforderlich. Unter das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen zählen sowohl Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Alle Handlungsformen sind gleichrangig, schwer voneinander abzugrenzen und setzen ein bestimmtes Maß gemeinsamen Zusammenwirkens voraus, dass rein objektiv (ohne einen entsprechenden Willen vorauszusetzen) beurteilt wird. Von einer Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) und des EuGH auszugehen, „wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten“.13 Nationale Begriffsbestimmungen und die Art der Verpflichtung (rechtlich, tatsächlich, moralisch) sowie die Ausdrucksform der Absprache sind demnach bei der Subsumtion unerheblich.14 Die Kommission geht von einer Vereinbarung im Sinne der Norm aus, wenn Unternehmen einen Konsens oder Plan über ihr zukünftiges Verhalten am Markt (auch nur bzgl. der „großen Linien“) erreichen.15 In der Literatur wird die 10 Brömmelmeyer, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV (Frankfurter Kommentar), 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 38 - 40. 11 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 67. 12 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 43. 13 EUG, Urt. v. 14.10.2004 - Az. T-56/02 (damals noch Art. 81 EG), BeckRS 2004, 78079, Rn. 59 (m. w. N.). 14 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 55, 63. 15 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 91 (m. w. N.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 7 Rechtsverbindlichkeit der Absprache für eine Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV vorausgesetzt, was auf die Rechtspraxis allerdings kaum Auswirkungen hätte.16 Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen werden von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst, wenn durch sie das marktrelevante Verhalten der Unternehmensvereinigung koordiniert werden soll.17 Diese Handlungsform soll auch Empfehlungen für Mitglieder durch einen Verband erfassen, zumindest soweit sie verbindlich ist, durch die Mitglieder angenommen oder befolgt wird.18 Für die praktische Wirksamkeit und um eine Umgehung des Verbots zu verhindern, müssen auch Beschlüsse nicht verbindlich sein, damit sie vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst sind.19 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen umfassen die Koordinierung zwischen Unternehmen , die wissentlich an Stelle des risikobehafteten Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit verabreden, ohne dass diese Absprache notwendigerweise ein Vertrag sein muss.20 Im Vordergrund soll als Grundgedanke des Wettbewerbsrechts die Selbstständigkeit eines jeden Unternehmens stehen.21 Indiz für eine solche Abstimmung ist ein Parallelverhalten der jeweiligen Unternehmen , das zu Wettbewerbsbedingungen führt, die nicht den Standardbedingungen des Marktes entsprechen - insbesondere ein sonst nicht erreichbares Preisniveau.22 Wird durch einen Informationsaustausch der Wettbewerb so beschränkt, dass sich die Ungewissheit über das künftige Marktgeschehen verringert oder ganz beseitigt, liegt ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV vor.23 Der EuGH nimmt die Prüfung des abgestimmten Marktverhaltens in drei Schritten vor: Er setzt eine Abstimmung zwischen den Unternehmen, das entsprechende Verhalten am Markt und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten voraus.24 Dabei wird regelmäßig die Gesamtbetrachtung der Indizien für die Beurteilung des Verhaltens entschei- 16 Vgl. Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 52 f. 17 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 102. 18 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 56 (mit Erläuterungen zu sonst uneindeutiger Rspr. des EuGH). 19 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 71. Kritisch dazu: Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 57 f. 20 EuGH, Urt. v. 14.07.1972 - Rs. 48/69 (damals noch Art. 85 Abs. 1 EWGV), BeckRS 2004, 73172, Rn. 64, 67. 21 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 59 (m. w. N.). 22 EuGH, Urt. v. 14.07.1972 - Rs. 48/69 (damals noch Art. 85 Abs. 1 EWGV), BeckRS 2004, 73172, Rn. 64, 67. 23 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 67. 24 EuGH, Urt. v. 21.01.2016 - Az. C-74/14, EuZW 2016, 435 (438), Rn. 42. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 8 dend sein, die grundsätzliche Kausalitätsvermutung kann durch die Unternehmen widerlegt werden .25 Von der künftigen Tätigkeit der Libra Association ist es abhängig, ob die dargestellten Voraussetzungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt werden. Auch dies erfordert noch nicht mögliche Feststellungen im Einzelfall. 2.2.3. Wettbewerbsbeschränkung Die genannten Maßnahmen sind verboten, soweit sie die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Es muss also zunächst ein Wettbewerbsverhältnis im Rahmen eines geschützten Wettbewerbs bestehen.26 Nach dem EuGH fordert das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen einen wirksamen Wettbewerb, durch welchen die Ziele des Vertrags, insbesondere der Binnenmarkt und die Öffnung der nationalen Märkte, erreicht werden können.27 Ob eine Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt, muss einzelfallabhängig unter Einbeziehung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge sowie der Spürbarkeit der jeweiligen Veränderung entschieden werden. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, muss der jeweils relevante Markt ermittelt werden: Räumlich müssen die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sein, sachlich ist die Austauschbarkeit hinsichtlich der Verwendung maßgebend.28 Der normale Wettbewerb ist unverfälscht, wenn er auf Grundlage der Leistungen der Marktbürger entsteht.29 Das ungeschriebene Merkmal der „Spürbarkeit“ der Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung schließt Maßnahmen von einem Verbot aus, die nur geringfügige und unbedeutende Auswirkungen haben.30 Ist eine Vereinbarung objektiv schon durch ihren Inhalt und das verfolgte Ziel geeignet, die Freiheit des Marktes und der Unternehmen hinreichend zu beschränken, erfüllt dies die Tatbestandsalternative der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung. Die fehlende Prüfung der Auswirkungen einer solchen Vereinbarung wird mit den schädlichen Folgen bestimmter Kollusionen bzgl. des Funktionierens des normalen Marktes begründet.31 Bei der Beurteilung, ob eine Vereinbarung die andere Tatbestandsalternative der bewirkten Marktbeschränkung, müssen sowohl die Umstände des Marktzugangs als auch die Bedingungen 25 EuGH, Urt. v. 21.01.2016 - Az. C-74/14, EuZW 2016, 435 (438), Rn. 33, 36. 26 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 77. 27 EuGH, Urt. v. 25.11.1977 - Rs. 26/76 (noch im Rahmen von Art. 85 EWGV), NJW 1978, 480 (481). 28 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 83, 85, 91, 93. 29 EuGH, Urt. v. 13.02.1979 - Az. C-85/76, BeckRS 2004, 73814 Rn. 6. 30 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 217. 31 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 80 f. EuGH, Urt. v. 26.11.2015 - Az. C-345/14, EuZW 2016, 180 (181), Rn. 18. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 9 des Wettbewerbs am relevanten Markt beachtet werden.32 Diese Beurteilung erfolgt sowohl hinsichtlich tatsächlicher als auch potentieller Auswirkungen. Wenn aus der Prüfung folgt, „dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist“, ist sie vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst.33 Im Rahmen der Beurteilung können die Regelbeispiele des Art. 101 Abs. 1 lit. a) - e) AEUV eine Grundlage für die Einschätzung geben, ob es sich bei dem zu beurteilenden Verhalten um eine verbotene Maßnahme im Sinne der Norm handelt. Ob diese Regelbeispiele auf die Libra Association anwendbar sind, erfordert auch hier tatsächliche Feststellungen im Einzelfall. 2.2.4. Zwischenstaatlichkeit Schließlich setzt das Verbot einer Maßnahme die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels der Mitgliedstaaten der EU voraus (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Eine Maßnahme ist infolge einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH als zwischenstaatlich einzuordnen, wenn sie „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte“.34 Ausreichend soll die Bedeutung der gesamten Vereinbarung für den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr sein, die Wettbewerbsbeschränkung an sich muss keine zwischenstaatliche Dimension aufweisen.35 Regelmäßig wird die Zwischenstaatlichkeit angenommen, wenn die Maßnahme den Im- oder Export innerhalb der EU regelt oder sich die beschränkende Wirkung auf das gesamte Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates erstreckt. Das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit erfüllt zwei Funktionen: Die Begrenzung des EU-Kartellrechts auf Sachverhalte, die die Verwirklichung des Binnenmarktes verhindern, und die Abgrenzung des unionsrechtlichen Kartellrechts von dem der Mitgliedstaaten.36 2.2.5. Rechtsfolgen Nach Art. 101 Abs. 2 AEUV sind die nach Abs. 1 verbotenen Maßnahmen nichtig. Die EU-Kommission kann gegen die Wettbewerbsbeschränkungen vorgehen und Geldbußen festsetzen (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003).37 Zudem folgen aus einem Verstoß gegen Art. 101 32 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 86. 33 EuGH, Urt. v. 26.11.2015 - Az. C-345/14, EuZW 2016, 180 (181), Rn. 17, 30. 34 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 209 (m. w. N.). 35 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 127. 36 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 206, 214 f.. 37 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 190. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 10 Abs. 1 AEUV verschiedene subjektive Rechte (Schadensersatz-, Bereicherungs-, Belieferungsansprüche oder Unterlassungsansprüche) Dritter, die aus dem EU-Kartellrecht in Verbindung mit dem nationalen Recht folgen.38 2.2.6. Freistellung vom Verbot Hat eine grundsätzlich nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Maßnahme überwiegend positive Folgen - insbesondere für Verbraucher - kann das Verbot für nicht anwendbar erklärt werden (Art. 101 Abs. 3 AEUV). Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Anerkennung der Tatsache, dass Wettbewerb allein nicht in allen Fällen zu optimalen Ergebnissen führt.39 Die Befreiung vom Verbot setzt zunächst einen Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts voraus; Weiterhin müssen die Verbraucher am Gewinn beteiligt werden, die Wettbewerbsbeschränkung muss unerlässlich sein und es darf keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs durch die Ausnahme entstehen.40 2.3. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) Art. 102 AEUV verbietet „die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen , soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Das Missbrauchsverbot schützt die Funktionsfähigkeit der Märkte und somit die anderen Wettbewerber vor den Risiken, die durch die marktbeherrschende Stellung weniger Unternehmen entstehen . Gleichzeitig sollen so die Verbraucher vor Nachteilen eines unwirksamen Wettbewerbs geschützt werden. Art. 102 AEUV verbietet aber nicht die marktbeherrschende Stellung an sich, sondern nur bestimmte Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.41 Zu Art. 101 Abs. 1 AEUV steht das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Idealkonkurrenz , sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können Art. 101 und Art. 102 AEUV also nebeneinander angewendet werden.42 Für ein Missbrauchsverbot im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 AEUV müssen die Voraussetzungen der beherrschenden Stellung eines bzw. mehrerer Unternehmen auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes, der missbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung 38 Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 229, 254 ff. 39 Schuhmacher, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 267. 40 Vgl. und zur vertiefenden Lektüre Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 117 - 135. 41 Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 102 AEUV Rn. 1 f.,4 f, 13. 42 Jung, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 102 AEUV Rn. 22. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 11 und die Eignung dieses Verhaltens zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kumulativ erfüllt sein. Im Rahmen von Art. 102 AEUV kommt der Abgrenzung des relevanten Marktes eine besondere Bedeutung zu. Der relevante Markt für die Tätigkeit der Libra Association entzieht sich tatsächlicher Feststellungen. Die Kommission hat die maßgeblichen Grundsätze zur Marktbestimmung (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der europäischen Gerichte) in der „Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft“43 zusammen Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann die Kommission ein Verbot des missbräuchlichen Verhaltens aussprechen, dem Unternehmen Bußgelder auferlegen und Anordnungen bzgl. der Art und Weise der Einstellung des Verhaltens erlassen.44 3. Nationales Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Nach Art. 6 der Rom II-VO45 ist bei einem unlauteren Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Beeinträchtigung auswirkt bzw. auswirken wird. Der Grund für diese Anwendungsregelung ist im Zweck des Wettbewerbsrechts zu sehen: dem effektiven Schutz der Wettbewerber, Verbraucher und der Öffentlichkeit.46 Für die Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts gelten die unter Ziffer 2.1 genannten Grundsätze, sodass eine Inlandsauswirkung der unternehmerischen Maßnahme Voraussetzung für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ist (vgl. auch § 185 Abs. 2 GWB).47 Nach dem BGH ist das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar, wenn „die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen “ und sich eine Handlung „bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat“.48 Grundsätzlich werden das nationale und das europäische Kartellrecht parallel angewendet. Im Konfliktfall geht aber das EU-Kartellrecht als Bestandteil der Verträge der Europäischen Union 43 Bekanntmachung der Kommission (97/C 372/03) (ABl. Nr. C 372 vom 09.12.1997 S. 0005 - 0013), abrufbar unter : https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31997Y1209(01) (letzter Abruf: 25.06.2019). 44 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 102 AEUV Rn. 77. 45 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (Rom II-VO) https://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/?uri=celex%3A32007R0864 (letzter Abruf: 24.06.2019). 46 Vgl. Erwägungsgrund 21 der Rom II-VO (ABl. L 199/40 vom 31.07.2007), abrufbar unter: https://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32007R0864 (letzter Abruf: 24.06.2019). 47 Immenga, in: Münchener Kommentar zum BGB (MüKo BGB), Band 12, 7. Auflage 2018, Internationales Wettbewerbs - und Kartellrecht Rn. 5. 48 BGH, Urt. v. 30.03.2006 - Az. I ZR 24/03, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, 2630 (2632) - bzgl. Internetwerbung . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 12 vor (vgl. Art. 3 der Wettbewerbsregeln - Durchführungsverordnung49). Dieser Vorrang gilt aber nur für zwischenstaatliche Sachverhalte. Eine Ausnahme von dem Anwendungsvorrang existiert auch für zwischenstaatliche Sachverhalte, die von Art. 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) erfasst sind. Sieht das nationale Recht eine strengere Regelung für den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor, kann diese angewendet werden. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit Art. 101 AEUV harmonisiert, sodass die Vorschriften des GWB neben den Art. 101 AEUV angewendet werden können (vgl. auch § 22 GWB).50 Inhaltlich weicht das GWB nur im Bereich der Freistellungsregelungen bzgl. der mittelständischen Unternehmen (§ 3 GWB), der Landwirtschaft (§ 28 GWB), Presse (§ 30 GWB) und Wasserwirtschaft (§ 31 GWB) vom Unionskartellrecht ab. Zwar ist die Nichtigkeitserklärung der verbotenen Maßnahmen des Art. 101 Abs. 2 AEUV nicht im GWB enthalten, die Nichtigkeit folgt aber aus § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)51. Durch die Übereinstimmung sind Kartelle also auch im Fall einer fehlenden Zwischenstaatlichkeit in Deutschland verboten (vgl. § 1 GWB).52 Deswegen wird auf die vorhergehenden Erläuterungen verwiesen. Auch das Verbot missbräuchlichen Verhaltens durch marktbeherrschende Unternehmen (Art. 102 AEUV) wurde mit den §§ 18, 19, 20 GWB in das nationale Wettbewerbsrecht aufgenommen und ist unter Berücksichtigung von Art. 102 AEUV auszulegen.53 4. Fazit Das EU-Kartellrecht und das nationale Wettbewerbsrecht sind harmonisiert, sodass in der Bewertung des Verhaltens eines Unternehmens keine Widersprüche auftreten sollten. Liegen die dargestellten Voraussetzungen auf zwischenstaatlicher Ebene vor, kann die EU-Kommission gegen die verbotenen Maßnahmen und Handlungen vorgehen und Bußgelder verhängen. Auch auf nationaler Ebene können Bußgelder nach § 81 GWB verhängt werden. 49 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Wettbewerbsregeln - Durchführungsverordnung) (ABl. Nr. L 1 S. 1), zuletzt geändert durch Anh. I der Änderungsverordnung (EG) 487/2009 vom 25.05.2009 (ABl. Nr. L 148 S. 1), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32003R0001 (letzter Abruf: 20.06.2019). 50 Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 16, 20. Nordemann, in: Loewenheim /Messen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann (Loewenheim u. A.), Kartellrecht, 3. Auflage 2016, Vorbemerkung §§ 1 bis 3 GWB Rn. 2. 51 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts vom 31.01.2019 (BGBl. I S. 54), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (letzter Abruf: 25.06.2019). 52 Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, 5. Auflage 2014, § 1 GWB Rn. 4 - 6. 53 Vgl. Kühnen, in: Loewenheim u. A., Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 18 Rn. 1 - 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 103/19 Seite 13 Von der künftigen Tätigkeit der Libra Association ist es abhängig, ob die dargestellten Voraussetzungen im Sinne der Art. 101 Abs. 1 und 102 AEUV erfüllt werden. Im Zusammenhang mit Kryptowährungen ist zusätzlich auf nationaler Ebene zu beachten, dass Dienstleistungsanbieter, die virtuelle Währungen in gesetzliche umtauschen, als Finanzdienstleistungsunternehmen gelten und damit Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes54 sind. Im Jahr 2018 sind bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen insgesamt 573 Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen eingegangen.55 Im Zusammenhang mit Kryptowährungen kommen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, sondern auch mögliche Verstöße gegen andere Gesetze, wie beispielsweise das Geldwäschegesetz, in Betracht. *** 54 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 ( BGBl. I S. 1102), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/ (letzter Abruf: 25.06.2019). 55 BT-Drucks. 19/10920, S. 6, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/19/109/1910920.pdf (letzter Abruf: 25.06.2019).