WD 7 - 3000 - 102/18 (2. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben sich mit Fragen des Verkehrslärms unter anderem in einem Sachstand zu der Thematik „Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen “ auseinandergesetzt. Hierbei wurden die Rechtsgrundlagen zur verkehrsrechtlichen Lärmvorsorge und zur Lärmsanierung erörtert. In diesem Zusammenhang wurden auch die 16. BImSchV (Lärmschutzverordnung), die Verkehrslärmschutzrichtlinien, die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) sowie die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vorgestellt , vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 03. März 2016 (Az. WD 7 - 3000 - 021/16), Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen, zuletzt abgerufen am 2. Mai 2018: https://www.bundestag .de/blob/416956/c67056c8307b3b9a3aa7fa44614fd6f8/wd-7-021-16-pdf-data.pdf). Eine Überprüfung dieses Sachstandes hat ergeben, dass sich in den letzten zwei Jahren die Rechtslage zum Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen nicht geändert hat. Dies gilt für die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. und 24. BImSchV. Auch die VLärmSchR 97 haben keine Änderungen erfahren. Die im Sachstand ausgewiesene Website des Umweltbundesamtes enthält weiterhin die zitierten Aussagen, aber keine neuen Erkenntnisse und ist mittlerweile auf dem Stand von August 2017. Des Weiteren hat eine Durchsicht der Rechtsprechung ergeben, dass keine relevanten Entscheidungen getroffen wurden, die es rechtfertigen würden, die in dem erwähnten Sachstand getroffenen Aussagen wesentlich zu revidieren. Rechtswissenschaftliche Aufsätze zu der angesprochenen Thematik sind seit 2016, soweit ersichtlich, nicht erschienen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Entwicklung des Lärmschutzrechts