© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 101/18 Straßenverkehrsrechtliche Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern sowie den USA Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 2 Straßenverkehrsrechtliche Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern sowie den USA Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 101/18 Abschluss der Arbeit: 13. Juni 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 3. Rechtslage in ausgewählten Ländern 4 3.1. Belgien 4 3.2. Estland 4 3.3. Finnland 5 3.4. Frankreich 5 3.5. Griechenland 6 3.6. Island 6 3.7. Kroatien 6 3.8. Lettland 6 3.9. Litauen 6 3.10. Niederlande 7 3.11. Norwegen 7 3.12. Österreich 8 3.13. Polen 8 3.14. Portugal 8 3.15. Schweden 8 3.16. Schweiz 9 3.17. Slowakei 9 3.18. Spanien 9 3.19. Ungarn 10 3.20. Vereinigtes Königreich 10 3.21. USA 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 4 1. Einleitung Im Handel ist mittlerweile eine Vielzahl von Elektrokleinstfahrzeugen erhältlich. Unter Elektrokleinstfahrzeugen versteht man elektrisch angetriebene Geräte wie z. B. E-Skateboards, E-Tretroller , Hoverboards, E-Wheels sowie Segways, die wegen ihrer Konstruktion teilweise auch als selbstbalancierende Fahrzeuge bezeichnet werden. Im Folgenden wird zunächst die in Deutschland geltende Rechtslage hinsichtlich der Verwendung eines solchen Geräts im öffentlichen Straßenverkehr dargestellt (Ziffer 2). Anschließend erfolgt eine überblicksartige Darstellung der Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern sowie den USA (Ziffer 3).1 2. Rechtslage in Deutschland Für eine Darstellung der Rechtslage in Deutschland kann verwiesen werden auf den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, „Straßenverkehrsrechtliche Voraussetzungen für Elektrokleinstfahrzeuge“ vom 7. Mai 2018 (Az. WD 7 - 3000 - 082/18), online abrufbar unter: https://www.bundestag .de/blob/559596/70801eb96f4e64c1ea1753a077c64cd6/wd-7-082-18-pdf-data.pdf [letzter Abruf: 13. Juni 2018]. 3. Rechtslage in ausgewählten Ländern 3.1. Belgien Nach Art. 19 des Königlichen Dekrets vom 13. Februar 2007 über elektrisch angetriebene Leichtfahrzeuge 2 ist in Belgien keine spezielle Fahrerlaubnis für den Einsatz von Elektrokleinstfahrzeugen erforderlich. 3.2. Estland Bei der Verwendung eines Elektrokleinstfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr wird man in Estland – so wie der Verwender eines Skateboards, Tretrollers, Tretschlittens, von Rollschuhen oder Rollski und allen ähnlichen Geräten – als Fußgänger behandelt. Daher ist für diese Fahrzeuge keine Zulassung erforderlich. Nach estländischer Definition sind Fahrräder solche Fahrzeuge, die mit mindestens zwei Rädern ausgestattet sind und grundsätzlich nur durch Muskelkraft betrieben werden. Sie können jedoch 1 Die Angaben zur Rechtslage in den europäischen Ländern sowie den USA basieren im Wesentlichen auf Auskünften der jeweiligen Parlamentsverwaltungen. Die Ausführlichkeit dieser Auskünfte variiert stark und erklärt die unterschiedlich ausgeprägten Darstellungen. 2 Auf Niederländisch abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language =nl&la=N&cn=2007021333&table_name=wet [letzter Abruf: 13. Juni 2018]; auf Französisch abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=2007021333&table_name=loi [letzter Abruf: 13. Juni 2018]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 5 auch über einen Motor mit einer Maximalleistung von 0,25 Kilowatt (kW) verfügen. Für Elektrokleinstfahrzeuge , die unter diese Definition fallen, ist eine Fahrerlaubnis für Fahrradfahrer im Alter von 10 bis 15 Jahren erforderlich, um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen. Ohne eine solche Fahrerlaubnis ist ihnen das Fahren nur in ruhigen Verkehrszonen sowie auf Fahrradwegen erlaubt. Ein „Mini Moped“ ist nach estländischer Definition ein aus mindestens zwei Rädern bestehendes Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde (km/h) und einer Maximalleistung von 1 kW. Für Elektrokleinstfahrzeuge, die unter diese Definition fallen, ist für Fahrer im Alter von 14 bis 15 Jahren ebenfalls eine Fahrerlaubnis erforderlich. Nach den Verkehrsvorschriften ist das Fahren von Fahrrädern und Mini Mopeds auf Fahrradwegen und, wenn am äußersten rechten Fahrbahnrand gefahren wird, auf öffentlichen Straßen erlaubt. Fahrzeuge, die nach der Definition als Fahrräder gelten, dürfen auch auf Fußgängerwegen gefahren werden, vorausgesetzt sie sind für einen solchen Einsatz geeignet und gefährden keine Fußgänger. Selbstbalancierende Fahrzeuge dürfen sowohl auf Fahrrad- als auch auf Fußgängerwegen gefahren werden. Für Fahrradfahrer und Fahrer eines Mini Mopeds oder eines selbstbalancierenden Fahrzeugs besteht für das Fahren auf öffentlichen Straßen eine Helmpflicht, solange sie noch nicht 16 Jahre alt sind. 3.3. Finnland Die Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen erfordert in Finnland keine Fahrerlaubnis (Art. 63 der finnischen Straßenverkehrsordnung). Leichtgewichtige Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 15 km/h sind vergleichbar mit sogenannten Kickboards und Rollschuhen, weshalb auf diese Fahrzeuge die Vorschriften über Fußgänger anzuwenden sind (Art. 45 der finnischen Straßenverkehrsordnung). Auf größere Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h, bspw. Segways, sind diejenigen Vorschriften für Fahrräder anwendbar. Dennoch können selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways auch auf Fußgängerwegen benutzt werden, wenn sie in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (Art. 45a der finnischen Straßenverkehrsordnung). 3.4. Frankreich In Frankreich unterscheiden sich die Vorschriften für den Einsatz von Elektrokleinstfahrzeugen je nach Beschaffenheit des konkreten Fahrzeugs: Benutzer von nicht motorisierten Geräten wie bspw. Rollschuhen, Skateboards, Longboards etc. gelten als „Fußgänger auf Rädern“. Sie fallen daher in der französischen Straßenverkehrsordnung unter den Abschnitt des Fußgängerverkehrs. Sie können sich mit den Geräten frei auf Fußgängerwegen bewegen, wo sie jedoch eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 6 km/h einzuhalten haben. Motorisierte Geräte, die über einen Sitz verfügen und deren Geschwindigkeit 6 km/h überschreitet , gelten als Fahrzeuge. Als solche müssen sie – ebenso wie bspw. Fahrräder – auf der Fahrbahn Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 6 fahren. Darüber hinaus müssen diejenigen, deren Geschwindigkeit 25 km/h überschreitet, dem Innenministerium im Hinblick auf ihre Zulassung gemeldet werden. Die Rechtslage in Bezug auf Elektrokleinstfahrzeuge ist jedoch komplizierter. Ihre Geschwindigkeit liegt in der Regel über 6 km/h, sie haben jedoch keinen Sitz und fallen daher nicht unter die Kategorie der Fahrzeuge. Die Vorschriften bleiben vage. Der Einsatz dieser Elektrokleinstfahrzeuge wird in der Regel auf Fußgänger- sowie Fahrradwegen toleriert, wenn sie nicht ausdrücklich den kommunalen Vorschriften zur Einschränkung der Nutzung im öffentlichen Raum oder einem Teil des öffentlichen Raums unterliegen. 3.5. Griechenland Bislang benötigt man für den Einsatz von Elektrokleinstfahrzeugen keine Fahrerlaubnis. Das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr prüft derzeit die Rechtslage für die Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. 3.6. Island E-Tretroller, Hoverboards und Segways mit einer Geschwindigkeit von 6 bis maximal 25 km/h fallen unter die Definition von Fahrrädern nach Art. 2 der isländischen Straßenverkehrsordnung. E-Skateboards und E-Wheels werden davon jedoch nicht erfasst und finden keine anderweitige Erwähnung in der isländischen Straßenverkehrsordnung. Nach Art. 2 der isländischen Straßenverkehrsordnung ist das Fahren auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt. Die genannten Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur auf Fußgänger- und Fahrradwegen gefahren werden (Art. 39 und 40 der isländischen Straßenverkehrsordnung). Auf Fußgängerwegen soll auf der rechten Seite gefahren werden und Fußgängern ist stets Priorität einzuräumen. 3.7. Kroatien Elektrokleinstfahrzeuge benötigen in Kroatien grundsätzlich keine Zulassung. Lediglich für diejenigen E-Tretroller, die ausnahmsweise mit einem Sitz versehen sind, kann eine Zulassungspflicht bestehen. Denn ein in dieser Weise ausgestattetes Elektrokleinstfahrzeug kann in die kroatische Fahrzeugklasse L 1 eingeordnet werden. 3.8. Lettland In Lettland bestehen keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge. Nach der lettischen Straßenverkehrsordnung ist die Verwendung von Skateboards, Rollschuhen und ähnlichen Sport- bzw. Freizeitgeräten auf Fahrrad- sowie Fußgängerwegen gestattet, sofern dadurch andere Fußgänger nicht behindert werden. Das Überqueren der Straßenfahrbahnen ist zulässig, solange eine Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird. 3.9. Litauen In Litauen wird zwischen leistungsschwachen und leistungsstärkeren Elektrokleinstfahrzeugen unterschieden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 7 Leistungsschwache Elektrokleinstfahrzeuge erreichen maximal 25 km/h und ihre Leistung beträgt nicht mehr als 1 kW. Für sie bestehen keine speziellen zulassungsrechtlichen Anforderungen. Es können Fahrradwege und -spuren benutzt werden. Um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, beträgt das Mindestalter grundsätzlich 14 Jahre. Nach der Teilnahme an einem entsprechenden Kurs ist ein Alter von 12 Jahren ausreichend. Es besteht die Pflicht, eine Sicherheitsweste sowie einen Helm zu tragen. Leistungsstärkere Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h und einer maximalen Leistung von 4 kW werden als Kleinkraftrad (auch Mofa oder Moped genannt) behandelt. Diese müssen zugelassen und versichert sein. Die erforderlichen Kontrollen der technischen Beschaffenheit des Kleinkraftrads müssen in gültigen Dokumenten festgehalten werden. Es darf nur auf Straßen gefahren werden. Der Fahrer benötigt eine Fahrerlaubnis und es besteht eine Helmpflicht. 3.10. Niederlande In der niederländischen Straßenverkehrsordnung werden Elektrokleinstfahrzeuge als „spezielle Kleinkrafträder (Mopeds)“ bezeichnet. Wenn das Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde, unterliegt der Fahrer den Vorschriften für Kleinkrafträder. Einige Elektrokleinstfahrzeuge sind jedoch für den öffentlichen Straßenverkehr verboten, bspw. das Ninebot One E+ sowie Ninebot von Segway miniPRO. Der Fahrer des Elektrokleinstfahrzeugs muss grundsätzlich 16 Jahre oder älter sein. Personen mit einer Behinderung dürfen die Fahrzeuge bereits in einem Alter unter 16 Jahren fahren, müssen hierfür aber ihren Behindertenausweis bei sich führen. Ebenso ist es behinderten Personen ausnahmsweise erlaubt, auf Fußgängerwegen zu fahren. Zur Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen bedarf es keiner Fahrerlaubnis und es muss kein amtliches Kennzeichen beantragt werden. Das Fahrzeug muss jedoch versichert sein sowie ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer führen. Bei schlechten Lichtverhältnissen und in der Nacht ist eine Beleuchtung erforderlich, die auch durch separate Lichter sichergestellt werden kann. Das Fahrzeug muss mit roten sowie weißen oder gelben Reflektoren ausgestattet sein. Bei der Benutzung von Elektrokleinstfahrzeugen besteht keine Helmpflicht. Die zulässige Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist auf maximal 25 km/h begrenzt. Wenn Fahrradwege oder spezielle Wege bzw. Spuren für Kleinkrafträder existieren, sind vorrangig diese zu befahren. 3.11. Norwegen Elektrokleinstfahrzeuge benötigen in Norwegen keinerlei Zulassung. Es ist nicht erforderlich, diese Elektrokleinstfahrzeuge zuzulassen oder zu versichern. Auch eine Helmpflicht besteht nicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 8 Nach einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung gelten Elektrokleinstfahrzeuge nun als Fahrräder . In den Vorschriften zur Regelung der Anforderungen an Fahrräder3 sind einige technische Vorgaben an die Elektrokleinstfahrzeuge enthalten. Es sind bspw. ein Maximalgewicht von 70 kg inklusive der Batterie, eine Maximallänge von 120 cm, eine Maximalbreite von 85 cm und eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h vorgeschrieben. Das Fahrzeug muss über Bremsen, Lichter , Spiegel und eine Klingel verfügen. Da Elektrokleinstfahrzeuge fortan als Fahrräder zu behandeln sind, gibt es keine Altersvorgaben für deren Verwendung. Zuvor galt ein Mindestalter von 16 Jahren. 3.12. Österreich In Österreich ist für Elektrokleinstfahrzeuge keine kraftfahrrechtliche Zulassung (Kennzeichen, Zulassungsschein) vorgesehen. Die Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Skateboards, E-Tretroller, Hoverboards und E-Wheels gelten als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Sie fallen daher nicht unter den Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung. Segways werden als Fahrräder eingestuft. 3.13. Polen In Polen gibt es keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge wie E- Skateboards, E-Tretroller, Hoverboards, E-Wheels oder Segways. Für E-Fahrräder mit einem unterstützenden elektrischen Antrieb und einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h hält jedoch Art. 2 Nr. 47 der polnischen Straßenverkehrsordnung fest, dass diese als herkömmliche Fahrräder behandelt werden. Im Alter unter 18 Jahren bedarf es daher für die Verwendung eines solchen Fahrzeugs einer „Fahrradkarte“ oder einer Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder. Ist der Fahrer 18 Jahre oder älter, ist keine Fahrerlaubnis nötig. 3.14. Portugal In Portugal benötigen Elektrokleinstfahrzeuge – mit Ausnahme der Segways – keine Zulassung, um im Straßenverkehr eingesetzt werden zu dürfen. 3.15. Schweden In Schweden gelten Elektrokleinstfahrzeuge als Fahrräder und benötigen keinerlei Zulassung.4 3 Auf Norwegisch abrufbar unter: https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/1990-02-19-119 [letzter Abruf: 13. Juni 2018]. 4 Gesetzliche Grundlage auf Schwedisch abrufbar unter: https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument /svensk-forfattningssamling/lag-2001559-om-vagtrafikdefinitioner_sfs-2001-559 [letzter Abruf: 13. Juni 2018]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 9 Es gibt keine Altersvorgaben für die Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr , jedoch besteht für Kinder unter 15 Jahren eine Helmpflicht. 3.16. Schweiz Im Straßenverkehrsrecht der Schweiz gibt es keine eigenständige Kategorie für Elektrokleinstfahrzeuge . Segways können nach Art. 18 d) der Verordnung über die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) als „Elektro-Stehroller“ zugelassen werden. Sie gehören somit zu der Kategorie der „Motorfahrräder“. Sie müssen mit einem Kennzeichen ausgerüstet sein und sind typengenehmigungspflichtig. Einige E-Tretroller können gemäß Art. 18 b) VTS ohne Kennzeichen als „Leicht-Motorfahrräder“ zugelassen werden, andere E-Tretroller jedoch nach Art. 18 a) VTS nur als Motorfahrräder mit entsprechendem Kennzeichen. Derzeit wird jedoch auf Bundesebene eine Neuregelung der Motorfahrradkategorie in Art. 18 VTS geprüft. Für sowohl Elektro-Stehroller als auch (Leicht-)Motorfahrräder mit einer Fahrzeugbreite bis zu einem Meter gelten die Verkehrsregeln der Radfahrer (vgl. Art. 42 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung - VRV; SR 741.11). Auf Fußgängerwegen dürfen grundsätzlich nur fahrzeugähnliche Geräte (FäG) verkehren, z. B. nicht-motorisierte Skateboards oder Rollschuhe. Gehbehinderte Personen dürfen dies zudem mit motorisierten Rollstühlen und bestimmten Elektro-Stehrollern. Für andere Elektrokleinstfahrzeuge , z. B. E-Skateboards oder Hoverboards, lehnt der Bundesrat (Bundesregierung) das Fahren auf Fußgängerwegen zum Schutz der Fußgänger ab. 3.17. Slowakei Für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Skateboards, E-Tretroller, Hoverboards und E-Wheels gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Für Segways enthält die slowakische Straßenverkehrsordnung Vorschriften zur Verwendung im Straßenverkehr. Danach trifft den Fahrer die Pflicht, reflektierende Gegenstände für eine bessere Sichtbarkeit sowie einen Helm zu tragen. Der Lenker muss mit beiden Händen gehalten werden. Zur Verwendung eines solchen Fahrzeugs besteht ein Mindestalter von 16 Jahren. Es dürfen Fußgänger - sowie Fahrradwege benutzt werden, soweit keine Fußgänger oder Fahrradfahrer gefährdet oder behindert werden. Es ist die rechte Seite – ausschließlich in Schrittgeschwindigkeit – zu befahren . 3.18. Spanien Straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind in Spanien grundsätzlich kommunal ausgestaltet und variieren daher innerhalb Spaniens. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 10 Auf nationaler Ebene gibt es keine speziellen Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge. Die staatliche Verkehrsbehörde wertet Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich nicht als (Kraft)Fahrzeuge, weshalb die Regelungen zur Sicherheit im Straßenverkehr auf sie keine Anwendung finden. Nach einer Anordnung der staatlichen Verkehrsbehörde ist das Fahren von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen möglich, vorausgesetzt die örtlichen Behörden erlauben dies ausdrücklich . Die kommunalen Behörden können die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen sowohl für Fußgängerwege, -zonen und Parks erlauben als auch spezielle Fahrstreifen für diese Art von Fahrzeugen einrichten. Lediglich Barcelona hat seit Mai 2017 eigenständige Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge geschaffen . Danach dürfen diese Fahrzeuge nicht auf Fußgängerwegen gefahren werden. Es müssen Fahrradwege genutzt werden, wobei teilweise auch die Nutzung der öffentlichen Straßen erlaubt ist. Die Elektrokleinstfahrzeuge werden nach ihrer Größe, ihrem Gewicht, ihrer maximalen Geschwindigkeit und der Art ihrer Verwendung (z. B. Freizeitzwecke/Tourismus) in insgesamt fünf Kategorien unterteilt. Nach dieser Einordnung richtet sich, wann neben Fahrradwegen zusätzlich welche Art von Straßen genutzt werden darf. Unabhängig von dieser Einordnung ist Voraussetzung zur Verwendung solcher Elektrokleinstfahrzeuge ein Mindestalter von 16 Jahren. Das Fahren unter Alkohol- sowie Drogeneinfluss ist verboten. In Madrid wird derzeit die Einführung einer eigenständigen Regelung vorbereitet. 3.19. Ungarn Elektrokleinstfahrzeuge werden in den ungarischen Vorschriften zum Straßenverkehr nicht genannt .5 Die ungarische Zulassungsbehörde deklarierte, dass Segways, rollerähnliche Geräte und selbstbalancierende Fahrzeuge nicht als (Kraft)Fahrzeuge, sondern als Freizeitgeräte (wie etwa Skateboards oder Gepäckwagen) zu werten und ihre Fahrer damit Fußgänger seien. Daher können diese Elektrokleinstfahrzeuge auf Fußgänger- sowie Fahrradwegen, in Parks oder auf Privatgrundstücken , nicht aber auf der öffentlichen Straße gefahren werden. Ihre Fahrer benötigen dafür weder eine Zulassung noch eine Fahrerlaubnis. 3.20. Vereinigtes Königreich Elektrokleinstfahrzeuge sind im Vereinigten Königreich sowohl auf den öffentlichen Straßen als auch auf den Fußgängerwegen verboten. Da die Elektrokleinstfahrzeuge im Vereinigten Königreich Kraftfahrzeuge darstellen, dürfen sie nicht auf Fußgängerwegen gefahren werden. Für den Einsatz auf öffentlichen Straßen bedarf es einer Zulassung, für die sie nicht die technischen Anforderungen erfüllen. 5 Ministerialerlass 1 von 1975 über die Vorschriften des Straßenverkehrs. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 101/18 Seite 11 Bestrebungen, das geltende Recht dahingehend zu ändern, dass Elektrokleinstfahrzeuge auf öffentlichen Straßen gefahren werden dürfen, wurden zwar 2016 geäußert, aber bisher nicht weiter verfolgt. 3.21. USA Straßenverkehrsrechtliche Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge fallen hauptsächlich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesstaaten der USA. Hinsichtlich Segways haben 45 Bundesstaaten sowie der Bundesdistrikt District of Columbia gesetzliche Regelungen, die die Verwendung von Segways auf bestimmten öffentlichen Straßen und Wegen erlauben. Die Ausgestaltung für Elektrofahrräder differiert von Bundesstaat zu Bundesstaat hingegen sehr. Der District of Columbia und 27 weitere Bundesstaaten haben jeweils verbindliche Definitionen für Elektrofahrräder. Teilweise ist in diesen Staaten für Elektrofahrräder das Fahren auf Fahrradwegen ausdrücklich erlaubt, teilweise werden Elektrofahrräder unter die Klasse der herkömmlichen Fahrräder gefasst und dürfen bereits deshalb auf Fahrradspuren und -wegen eingesetzt werden . In allen weiteren Staaten fallen Elektrofahrräder mangels eigener Definition unter andere herkömmliche Klassifizierungen z. B. als Kleinkraftrad (auch Mofa oder Moped genannt), womit sodann entsprechende Anforderungen z. B. an die Zulassung verbunden sind. Die Rechtslage für Hoverboards differiert ebenfalls von Bundesstaat zu Bundesstaat. Lediglich Kalifornien hat seit Anfang 2016 ein eigenständiges Gesetz zur Regelung von Hoverboards sowie E-Skateboards im öffentlichen Straßenverkehr. Voraussetzung zur Verwendung solcher Elektrokleinstfahrzeuge ist ein Mindestalter von 16 Jahren und es besteht eine Helmpflicht. Es dürfen Straßen befahren werden, auf denen eine Geschwindigkeit von maximal 35 Meilen pro Stunde (miles per hour - mph) zulässig ist. Auf Highways, öffentlichen Fahrradwegen und Fußgängerwegen darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht schneller als 15 mph gefahren werden. Für den Einsatz bei Dunkelheit sind besondere Anforderungen an die Beleuchtung des Hoverboards zu erfüllen. Das Fahren unter Alkohol- sowie Drogeneinfluss ist verboten. ***