WD 7 - 3000 – 099/19 (24. Juni 2018) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach seinen Verfahrensgrundsätzen erarbeitet der Wissenschaftliche Dienst keine rechtspolitischen Konzepte zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben in deutsches Recht. Die internationalen und europarechtlichen Vorgaben für eine Vorbeifahrtmessung wurden bereits in den Sachständen, Anwendung einer „Vereinfachten Vorbeifahrtmessung“ – WD 7 – 3000 – 094/19 -, Europarechtliche Spielräume des nationalen Gesetzgebers und der Ausarbeitung, Motorradlärm – Vorgaben des Unionsrechts und Spielraum des nationalen Gesetzgebers, - PE – 3000 – 74/18 – dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die „Vorbeifahrtmessung light“ ist nach Auffassung der Bundesregierung bereits heute in der UN/ECI-Regelung Nr. 41.04 angelegt und führt hierzu weiter aus (Drucksache 19/10404, S. 4): „Zurzeit sind jedoch noch keine detaillierten Messbedingungen (z. B. Beschaffenheit der Messstrecke einschließlich notwendigem Freiraum; etwaige Toleranzen auf Grund der zur Typgenehmigungsprüfung abweichenden Bedingungen) in der Regelung vorhanden . Die vorgenannten zu harmonisierenden detaillierten Messbedingungen sollen aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der Weiterentwicklung der UN-Regelung Nr. 41 erarbeitet werden. Da dieses Messverfahren nicht in Verbindung mit dem Anhang 7 („zusätzlichen Geräuschanforderungen “; Additional Sound Emission Provisions; ASEP) steht, gehört dessen Weiterentwicklung nicht zum Mandat der IWG ASEP. Die Weiterentwicklung wird daher zukünftig voraussichtlich innerhalb der GRB erfolgen .“ Bei der Arbeitsgruppe Lärmschutz (GRB) handelt es sich um ein Gremium der UN-Wirtschaftskommission für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) in Genf, die zahlreichen in diesem Bereich tätigen Akteuren offen steht. Eine zeitnahe Weiterentwicklung und Harmonisierung der vorgenannten Regelung und deren Umsetzung in nationales Recht erscheinen insoweit fraglich. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Deutsche Umsetzung der „Vorbeifahrtmessung light“ Kurzinformation Deutsche Umsetzung der „Vorbeifahrtmessung light“ Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ein Messverfahren für motorisierte Zweiräder ist bereits in der Verordnung (EU) Nr. 134/2015 geregelt und damit in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben dürfte sich auch die bereits geltende UN/ECI-Regelung Nr. 41.04 in deutsche Verwaltungsvorschriften umsetzen lassen. Die Bundesregierung weist darauf hin (BT-Drucks. 19/2588, S. 5), dass die Kontrolle der Geräuschimmissionen von im Verkehr befindlichen Motorrädern nach der geltenden deutschen „Richtlinie für Standgeräuschmessungen“ (Verkehrsblatt 2007, S. 338) erfolge. Im Hinblick auf die seit 2006 eingetretenen Rechtsentwicklungen dürfte eine Aktualisierung dieser Verwaltungsvorschriften, auch im Hinblick auf die „Vorbeifahrtmessung light“ möglich und geboten erscheinen, ohne mit internationalen und europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch zu treten. ***