© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 099/16 Die Beteiligung von Behörden bei Strategischen Umweltprüfungen nach dem UVPG am Beispiel des Bundesverkehrswegeplans 2030 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 2 Die Beteiligung von Behörden bei Strategischen Umweltprüfungen nach dem UVPG am Beispiel des Bundesverkehrswegeplans 2030 Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 099/16 Abschluss der Arbeit: 13. Juni 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die zu beteiligenden Behörden 4 3. Beteiligung in verschiedenen Verfahrensstadien 5 4. Dokumentation der Beteiligung anderer Behörden 7 5. Folgen eines Verstoßes gegen Beteiligungsgebote 8 6. Fazit 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 4 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand erläutert die Beteiligung von Behörden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (SUP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVPG)1. Hintergrund ist die Veröffentlichung des Einwurfs zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP 2030) durch das Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im März 2016.2 Bei dem BVWP 2030 handelt es sich um Verkehrswegeplanung auf Bundesebene, für die sich aus § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.1 die Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ergibt.3 Bei der SUP handelt es sich um ein Prüfungsverfahren, das die Auswirkungen von Plänen und Programmen auf die Umwelt ermitteln und dokumentieren soll (§ 1 UVPG). Die Ergebnisse der SUP werden in einem Umweltbericht festgehalten, den das BMVI hinsichtlich der für den BVWP 2030 durchgeführten SUP ebenfalls vorgelegt hat.4 Für die Durchführung der SUP sieht das UVPG neben der Beteiligung der Öffentlichkeit auch die Beteiligung anderer Behörden vor. Dies wirft die zunächst zu beantwortende Frage auf, welche Behörden bei der Durchführung der SUP zu beteiligen sind und ob dazu insbesondere auch Bundesministerien zählen (dazu unter 2.). Sodann ist darzustellen, in welchen Verfahrensstadien andere Behörden bei der Erstellung des Umweltberichts überhaupt und in welcher Form zu beteiligen sind (dazu unter 3.). Ebenso ist zu erörtern, ob und wie eine Dokumentation über die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeiten und deren Wahrnehmung erfolgt (dazu unter 4.). Abschließend ist darauf einzugehen, welche Folgen ein Verstoß gegen das Beteiligungsverfahren nach sich zieht (dazu unten 5.). Die wichtigsten Ergebnisse werden im Fazit (unten 6.) zusammengefasst. 2. Die zu beteiligenden Behörden Zu beteiligen sind stets die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan bzw. Programm, der die SUP erforderlich macht (hier also: der BVWP 2030), berührt wird (vgl. §§ 14f Abs. 4 S. 1, 14h Satz 1 UVPG). Diese Behörden werden auch die zu beteiligenden Behörden genannt (vgl. § 14f Abs. 4 S. 2 UVPG). Das UVPG selbst definiert den Begriff der Behörde nicht, die Begriffsbestimmungen in § 2 UVPG enthalten keine entsprechende Definition. Daher ist auf anerkannte Begriffsbestimmungen zurückzugreifen. Das Verwaltungsrecht, dem das UVPG als besondere verwaltungsrechtliche Regelung zuzurechnen ist, versteht unter einer Be- 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). 2 Der Referentenentwurf ist abrufbar unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet /BVWP/bvwp-2030-gesamtplan.pdf?__blob=publicationFile. 3 Hoppe/Beckmann-Hünnekens, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 19b Rdnr. 13. 4 Abrufbar unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/BVWP/bvwp-2030-umweltbericht .pdf?__blob=publicationFile. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 5 hörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, vgl. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)5. Die Begriffe des VwVfG können zwar nicht grundsätzlich auf andere Gesetze übertragen werden,6 für den Begriff der zu beteiligenden Behörde im Sinne des UVPG ist ein solcher Rückgriff indes anerkannt.7 Daher liegt auch dem UVPG der sogenannte funktionale oder aufgabenbezogene Behördenbegriff zugrunde, wonach immer dann von einer Behörde auszugehen ist, wenn die betreffende Stelle materielle Aufgaben der Verwaltung8 übernimmt. Dies umfasst im Grundsatz jedenfalls alle (mittelbaren und unmittelbaren) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden .9 Zu den (obersten) Bundesbehörden zählen vor allem die Bundesministerien.10 Zu beteiligen sind nur solche Behörden, die einen umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich aufweisen und auch nur dann, wenn dieser Aufgabenbereich durch den BVWP 2030 berührt wird. Dies dürfte jedenfalls für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gelten. Ob auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seinem Aufgabenbereich betroffen und an der SUP zu beteiligen war, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Jedenfalls ergibt sich aus dem BVWP 2030 kein Anhaltspunkt dafür, dass auch (gesundheitsbezogenen ) Aufgabenbereiche des BMG durch die Inhalte des BVWP 2030 betroffen wären. 3. Beteiligung in verschiedenen Verfahrensstadien Aus dem gesetzlichen Regelungsmodell der SUP ergibt sich folgender Verfahrensablauf:11 Ergibt sich die Pflicht zur Durchführung einer SUP und stellt die zuständige Behörde (hier das BMVI) dies fest (§ 14a UVPG), so wird zunächst gemäß § 14f Abs. 1 UVPG der Untersuchungsrahmen 5 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). 6 Stelkens/Bonk/Sachs-Schmitz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 226. 7 Hoppe/Beckmann-Wagner, UVPG, 4. Aufl. 2012 § 14h, Rdnr. 12, Landmann/Rohmer-Gärditz, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14h UVPG, Rdnr. 3 m.w.N. 8 Stelkens/Bonk/Sachs-Schmitz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 230. 9 Stelkens/Bonk/Sachs-Schmitz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 236. 10 Bader/Ronellenfitsch-Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, 31. Edition, Stand: 01.04.2016, § 1 Rdnr. 44. Der Begriff der obersten Bundesbehörde entspringt dem Grundgesetz (GG, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438)), zu denen die Ministerien zählen, vgl. dazu Maunz/Dürig- Ibler, GG-Kommentar, 76. EL, Stand: Dez. 2015, Art. 87 Rdnr. 251. 11 § 19b Abs. 3 UVPG enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten des BMVI (im Einvernehmen mit dem BMUB), wonach durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens, darunter auch die Beteiligung von Behörden , durch Rechtsverordnung geregelt werden kann. Soweit ersichtlich ist jedoch von dieser Verordnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht worden, was bei Verabschiedung der Norm auch nicht vorgesehen war; vielmehr sollte nur vorsorglich eine entsprechende Möglichkeit geschaffen werden, vgl. Hoppe/Beckmann- Hünnekens, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 19b Rdnr. 29. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 6 einschließlich des Umfangs und des Detailierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben festgelegt (sogenanntes scoping12). Es werden demnach vor der eigentlichen Durchführung der SUP und der Erstellung des Berichts die verfahrensrechtlich notwendigen Parameter fixiert.13 Bereits in diesem Stadium haben andere Behörden, soweit ihre umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereiche durch den BVWP 2030 berührt sind (hier also jedenfalls das BMUB), die Möglichkeit der Beteiligung (§ 14f Abs. 4 Satz 1 UPVG). Gemäß § 14f Abs. 4 Satz 2 UVPG sind sie dergestalt zu beteiligen, dass sie aufgrund geeigneter Informationen die Gelegenheit zur einer Besprechung oder zur Stellungnahme hinsichtlich der notwendigen Parameter erhalten. Nach der Terminologie des Gesetzes ist die Beteiligung anderer Behörden zwingend und nicht nur fakultativ .14 Das bedeutet: Die zuständige Behörde hat zunächst der zu beteiligenden Behörde Informationen zum angestrebten Plan zur Verfügung zu stellen, der die zu beteiligende Behörde in die Lage versetzt, abzuschätzen, welche Anforderungen an die SUP und den daraus resultierenden Umweltbericht zu stellen sind.15 Sodann ist der zu beteiligenden Behörde eine Besprechung anzubieten oder ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Frist für die Besprechung oder Stellungnahme existiert nicht. Mit der Beteiligungsmöglichkeit korrespondiert zugleich eine Beteiligungspflicht : Die zu beteiligenden Behörden haben der zuständigen Behörde alle Informationen , die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, zu übermitteln (§ 14f Abs. 4 Satz 4 UVPG). Sind die Parameter für die Durchführung der SUP und die Erstellung des Umweltberichts festgelegt , so erstellt die zuständige Behörde den Umweltbericht (§ 14g Abs. 1 Satz 1 UVPG); d.h. sie führt die SUP durch. In diesem Stadium sieht das Gesetz nicht vor, dass andere Behörden zu beteiligen sind. Soweit der Umweltbericht erstellt und der Plan, auf den der Umweltbericht sich bezieht (hier also der BVWP 2030) im Entwurf fertig gestellt ist, so sind gemäß § 14h Satz 1 UVPG auch andere Behörden (hier jedenfalls auch: das BMUB) wieder zu beteiligen. Die zuständige Behörde (BMVI) stellt ihnen sowohl den Umweltbericht als auch den Planentwurf zur Verfügung. Die zu beteiligenden Behörden geben sodann Stellungnahmen ab, die von der zuständigen Behörde einzuholen sind. Für die Abgabe der Stellungnahme kann die zuständige Behörde eine Frist setzen, die jedoch mindestens einen Monat betragen muss (§ 14h Satz 2 UVPG). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob die Übersendung von Umweltbericht und Planentwurf unmittelbar nach deren Fertigstellung erfolgten muss und insbesondere nicht, ob dies vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 14i UVPG, d.h. vor der Veröffentlichung des Plans erfolgen muss. Soweit ersichtlich ist diese Frage weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bislang ausdrücklich thematisiert worden. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich aus der Beteiligung anderer Behörden im Vergleich zur Beteiligung mit der Öffentlichkeit aus dem UPVG keine abwei- 12 Landmann/Rohmer-Wulfhorst, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14g UVPG, Rdnr. 11. 13 Landmann/Rohmer-Gärditz, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14f UVPG, Rdnr. 1. 14 § 14f Abs. 4 S. 1 UVPG legt fest, dass andere Behörden zu beteiligen sind, nach § 14f Abs. 4 S. 2 UVPG ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Gegensatz dazu können gemäß § 14f Abs. 4 S. 3 UVPG während des scopings weitere Personen beteiligt werden. 15 Landmann/Rohmer-Gärditz, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14f UVPG, Rdnr. 15. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 7 chenden Rechtsfolgen ergeben. Vielmehr erfolgt nach § 14k Abs. 1 Satz 1 UVPG nur eine abschließende Bewertung aller abgegebenen Stellungnahmen und Äußerungen nach Abschluss der Behörden - und Öffentlichkeitsbeteiligung. Vielmehr werden die im BMVP anvisierten Projekte erst aufgrund spezieller Gesetze und Planfeststellungsverfahren rechtsverbindlich umgesetzt. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis: Der Amtsermittlungsgrundsatz hat keine inhaltliche Ausprägung dergestalt, dass vor der Veröffentlichung des Ergebnisses einer SUP zunächst andere Behörden über dessen Inhalt benachrichtigt werden müssen. Allenfalls ließe sich erwägen, ob der Umweltbericht als Teil des BVWP 2030 vor der Veröffentlichung durch das BMVI im Rahmen der sogenannten Ressortabstimmung anderen Ministerien hätte vorgelegt werden müssen. Grundlage der Ressortabstimmung ist § 45 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien16 (GGO) in Verbindung mit deren Anlage 6 sowie dem Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften17 (vgl. § 42 Abs. 3 GGO). Bei der Ressortabstimmung handelt es sich um ein regelmäßig bei der Erstellung von Gesetzesvorlagen durchgeführtes Verfahren, in dem ein Referentenentwurf durch Abstimmung verschiedener in ihren Kompetenzbereichen betroffenen Ministerien finalisiert wird. Dieser sogenannte Kabinettsentwurf wird dem Bundeskabinett vorgelegt und sodann nach erfolgtem Kabinettsbeschluss als Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht. Zwar wird auch der BVWP 2030 durch das Kabinett beschlossen und obgleich der BVWP 2030 kein Gesetz darstellt, dürfte gleichwohl eine Ressortabstimmung vor dem Kabinettsbeschluss sinnvoll sein. 4. Dokumentation der Beteiligung anderer Behörden Dokumentationspflichten hinsichtlich der Beteiligung anderer Behörden an der SUP sieht das UVPG nicht explizit vor. Einen gewissen Dokumentationsgehalt dürfte allerdings bereits der Umweltbericht selbst aufweisen. In der Regel wird der Umweltbericht skizzenhaft erläutern müssen, unter welchen Prämissen und unter Zuhilfenahme welcher Methodik der Bericht gefertigt wurde. Darin sollte auch dokumentiert sein, ob das dem Umweltbericht zugrunde liegende scoping entsprechend der Maßgabe des § 14f Abs. 4 Satz 1 UVPG unter Beteiligung anderer Behörden stattgefunden hat. Der Umweltbericht zum BVMP 2030 enthält zum einen den Hinweis, dass dies der Fall sei,18 zum anderen bezogen auf das BMUP die Aussage, dass das der SUP zugrunde liegende Konzept in enger Zusammenarbeit zwischen BMVI und BMUP entwickelt worden sei19. Dies als 16 Vom 26. Juli 2000 (GMBl S. 526), zuletzt geändert durch Beschl. vom 17. 8. 2011 (GMBl S. 576). 17 Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 2. Aufl. 2012. 18 Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 3. 19 Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 8 zutreffend unterstellt, dürften jedenfalls im Hinblick auf die Beteiligung des BMUP im Rahmen des scopings keinerlei Bedenken bestehen. Auch hinsichtlich der Beteiligung anderer Behörden während der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 14h, 14i UVPG bestehen weder für die zuständige noch für die zu beteiligenden Behörden ausdrückliche Dokumentationspflichten . Allerdings dürfte sich jedenfalls für die zuständige Behörde (BMVI) indirekt eine Dokumentationspflicht der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung aus § 14l Abs. 2 Nr. 2 UVPG ergeben. Danach muss das BMVI als zuständige Behörde bei Annahme des BVWP 2030 unter anderem Informationen darüber zur Einsicht auslegen, inwieweit die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden nach § 14h UVPG berücksichtigt wurden. Daraus dürfte sich folglich auch ergeben, ob andere zu beteiligende Behörden, etwa das BMUP, Stellungnahmen abgegeben haben und inwieweit diese berücksichtigt wurden. Das BMVI will nach eigener Aussage einen Beteiligungsbericht anfertigen und darin den Umgang mit den Stellungnahmen dokumentieren.20 Dem BVWP 2030 ist nicht zu entnehmen, ob das BMVI entsprechend der Vorgabe des § 14h Satz 1 UVPG den zu beteiligenden Behörden den Umweltbericht sowie den BVWP 2030 übermittelt und (ggf. unter Setzung einer angemessenen Frist) von diesen Behörden eine Stellungnahme eingeholt hat. Zudem ergibt sich, jedenfalls behördenintern, eine Dokumentationspflicht aus der sogenannten Aktenführungspflicht. Als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist anerkannt, dass Behörden zur Führung vollständiger und wahrheitsgetreuer Akten verpflichtet sind.21 Nach diesem Prinzip ist davon auszugehen, dass entsprechende Beteiligungsvorgänge sowohl beim BMVI als auch bei den zu beteiligenden Behörden als Akteninhalt dokumentiert sind. Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht allerdings insoweit nicht, so dass nur über ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht, dem Umweltinformations- oder dem Informationsfreiheitsgesetz22 Zugangsmöglichkeiten hinsichtlich dieser Informationen bestehen. Für Behörden besteht darüber hinaus das Instrument der Amtshilfe zur Verfügung. 5. Folgen eines Verstoßes gegen Beteiligungsgebote Sollte von Seiten des BMVI als für die SUP zuständige Behörde gegen die ihr nach §§ 14f Abs. 4 Satz 1, 14h obliegende Beteiligungspflicht zulasten anderer Behörden (einschließlich der Ministerien ) verstoßen worden sein, so stellt sich die Frage nach den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon der (die SUP überhaupt erst erforderlich machende ) BVWP 2030 ein Programm im Sinne einer planerischen Absichtserklärung darstellt und als solcher unmittelbare rechtliche Wirkungen nicht entfaltet,23 die im BVWP 2030 vorgesehenen 20 So das BMVI unter http://www.bmvi.de/DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrspolitik/Verkehrsinfrastruktur/Bundesverkehrswegeplan 2030/FAQLesen/faq-lesen_node.html (Stand: 13.06.2016) in den FAQs zur Öffentlichkeitsbeteiligung . 21 Stelkens/Bonk/Sachs-Kallerhoff, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 30 m.w.N. 22 Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643); Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.August 2013 (BGBl. I S. 3154). 23 Hoppe/Beckmann-Hünnekens, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 19b Rdnr. 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 9 planerischen Konzepte vielmehr noch der Umsetzung durch Rechtsakte (Gesetzgebung, Planfeststellungsverfahren , Erlass von Verwaltungsakten, etc.) bedürfen. Folglich kann ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des UVPG mangels rechtlicher Wirkungen des BVWP nicht zu einer „Unwirksamkeit“ desselben führen. Auswirkungen kann ein Verstoß gegen die nach dem UVPG erforderliche Beteiligung anderer Behörden folglich nur mit Blick auf die SUP und den damit verbundenen Umweltbericht haben. Das UVPG regelt die Folge eines Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 14f ff. UVPG nicht. Entsprechend kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Verfahrensfehler automatisch zu einer Unwirksamkeit der SUP bzw. des Umweltberichts führen. Vielmehr dürften Verfahrensfehler nur dann bedeutsam sein, wenn sie zum einen nicht mehr heilbar sind (eine vorgesehene Beteiligung am Verfahren etwa nicht mehr nachgeholt werden kann) und auf das Ergebnis der SUP von Einfluss gewesen sind. Ausgehend davon dürfte eine regelungswidrige Nicht-Beteiligung von zu beteiligenden Behörden im Zuge des scoping-Verfahrens grundsätzlich heilbar sein, da der zu beteiligenden Behörde jedenfalls während der nachfolgenden Behördenbeteiligung (§ 14h UVPG) die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben ist. Wird in diesem Stadium wiederum eine Beteiligung entgegen § 14h UVPG nicht gewährt, so käme es darauf an, ob dieser Verfahrensfehler Auswirkungen auf den Umweltbericht oder den BVWP hat. Gleichwohl wird in der Literatur vertreten, dass die Beteiligungsvorschriften des UVPG der zu beteiligenden Behörde kein subjektives Recht auf Beteiligung einräumen, sondern vielmehr der Ermittlung des Sachstandes durch die zuständige Behörde dienen.24 Entsprechend soll es kein subjektives Beteiligungsrecht einer zu beteiligenden Behörde aus dem UVPG geben.25 Allenfalls wäre ein Beteiligungsrecht aus allgemeineren Rechtsprinzipien (etwa aus dem Rücksichtnahmegebot26 oder bei Verstößen gegen das Willkürverbot) denkbar. 6. Fazit Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit dem Begriff „Behörden“ im Sinne der §§14f, 14h UVPG alle diejenigen Stellen gemeint sind, die Aufgaben staatlicher Verwaltung wahrnehmen. Dies schließt vor allem Ministerien mit ein. Zu beteiligen sind im Rahmen der SUP stets die Behörden , deren umwelt- und gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche durch den (die SUP erforderlich machende) BVWP 2030 berührt sind. Dies dürfte jedenfalls auf das BMUB zutreffen. Zu beteiligen sind andere Behörden im Rahmen des sogenannten scopings (§ 14f UVPG) und während der sogenannten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (§14h UVPG). Ob das BMVI andere Ministerien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eingebunden hat, bedarf Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht. Jedenfalls für die Beteiligung des BMUP während des scopings liegt dies entsprechend der Angaben im Umweltbericht allerdings nahe. Dokumentiert wären solche Vor- 24 Hoppe/Beckmann-Wagner, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 14h Rdnr. 3, Landmann/Rohmer-Gärditz, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14h UVPG, Rdnr. 1. 25 Vgl. Landmann/Rohmer-Gärditz, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14h UVPG, Rdnr. 7. 26 Landmann/Rohmer-Gärditz, Umweltrecht, 78. EL, Stand: Dezember 2015, § 14h UVPG, Rdnr. 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 099/16 Seite 10 gänge jedenfalls behördenintern, daneben ergibt sich eine Dokumentation für das scoping in Ansätzen aus dem Umweltbericht, für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem vom BMVI in Aussicht gestellten Beteiligungsbericht. Vor der Veröffentlichung des Entwurfs des BVWP 2030 hätten andere Behörden nur im Rahmen des scopings beteiligt werden müssen. Bei der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gemäß § 14h UVPG gibt es keinen Zwang des BMVI, die Behörden vor der Öffentlichkeit bzw. vor der Veröffentlichung des BVWP 2030 zu beteiligen. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt nicht dazu. - Ende der Bearbeitung -