WD 7 - 3000 - 097/19 (06.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eine staatliche Wohnraumbewirtschaftung gab es vor allem nach 1945. Die Bewirtschaftung des Wohnraums erfolgte in der Weise, dass die Verfügung über Wohnraum den an sich Berechtigten weitgehend entzogen und nur mit Genehmigung der staatlichen Wohnungsämter erlaubt war. Besatzungsrechtliche Vorschriften waren zunächst die Grundlage der wegen der Wohnungsnot nach dem 2. Weltkrieg eingeführten Wohnraumbewirtschaftung. Dieses Besatzungsrecht wurde dann durch das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31.03.1953 abgelöst , vgl. Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31.03.1953 (BGBl. I S. 97), zuletzt aufgerufen am 12.06.2019: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl153014.pdf %27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153014.pdf%27%5D__15 60268299452. Dieses wurde durch das „Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht“ vom 23.06. 1960 (BGBl. I S. 389) aufgehoben. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden öffentlichen Debatte um Art. 15 des Grundgesetzes (GG) stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) Enteignungen bisher vorgenommen worden sind. Von besonderem Interesse wäre hierbei, ob und wie oft nach welchem Zweck eine Enteignung durchgeführt wurde. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für eine Enteignung aus städtebaulichen Gründen, zu denen auch der Schutz der Wohnbevölkerung zählen kann, sind im Baugesetzbuch niedergelegt, vgl. die §§ 85 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634); zuletzt aufgerufen (Stand: 11.06.2019): https://www.gesetzeim -internet.de/bbaug/; vgl. hierzu die Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste (Hrsg.), Zur Zulässigkeit der Enteignung brachliegender Grundstücke, - WD 7 - 3000 - 067/19 –; abrufbar unter Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches Kurzinformation Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (Stand: 11.06.2019): https://www.bundestag.de/resource /blob/644550/7bf420829b09d90aba1a03619b92fe29/WD-7-067-19-pdf-data.pdf. Die Kommunen besitzen hierbei als Ausfluss ihrer Selbstverwaltungsgarantie die Planungshoheit . Die Durchführung von Enteignungsmaßnahmen auf der Grundlage des Baugesetzbuches fällt damit in die Zuständigkeit der Kommunen. Zu Enteignungen liegen keine Statistiken auf Bundesebene vor. Eine Gesetzesevaluation hat hierzu bisher nicht stattgefunden. Es ist davon auszugehen , dass es sich bisher um absolute Einzelfälle handelt. So wird in dem Leitfaden des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien lediglich auf ein Fallbeispiel Bezug genommen , vgl, Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.), Verwahrloste Immobilien - Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien – „Schrottimmobilien“, Stand. November 2014, S. 34 ; abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Aktuelles/Archiv /Archiv%202015/„Schrottimmobilien“%3A%20Aktualisierter%20BMUB-Leitfaden /BMUB_Schrottimmobilien%202014.pdf. Nach einer aktuellen Internet-Veröffentlichung werde in Berlin zum ersten Mal ein Hausbesitzer enteignet, vgl. Hocke, „Steglitz-Zehlendorf enteignet vorübergehend Hausbesitzer“, in: Radio Berlin Brandenburg-Online (rbb24), vom 11.06.2019, zuletzt abgerufen am 12.06.2019: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/06/berlin-wohnungsleerstand-leerstand-mieten -enteignung-treuhand.html?fbclid=Iw AR0xSoKqsPMPZiKYPEMhVmY3qoO288jNYhjW55IARmf-aGnGZ3bXQ4HANCU. Auf eine parlamentarische Anfrage teilte die Bundesregierung mit, dass zu entsprechenden Maßnahmen unter Bundesbeteiligung jedenfalls in den letzten zehn Jahren keine Enteignungen stattgefunden haben, vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 41, BT-Drs. 19/9692 vom 17.04.2019, S. 29; abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): http://dipbt.bundestag .de/doc/btd/19/096/1909692.pdf. Demgegenüber kommen im Bereich von Planfeststellungsverfahren, beispielsweise im Straßenbau , Enteignungen eher in Betracht, vgl. § 19 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2237), abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): https://www.gesetze-im-internet .de/fstrg/FStrG.pdf; vgl. hierzu die Anzahl der laufenden Enteignungsverfahren, BT-Drucks. 19/10303, S. 50/51; zuletzt abgerufen am 12.06.2019: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/103/1910303.pdf. ***