WD 7 - 3000 - 097/17 (20. Juli 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Dieser Kurzinformation liegt die Anfrage zugrunde, welche Pflichten dem Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte obliegen und insbesondere, ob er auch spezifische Pflichten gegenüber dem jeweiligen Dritten hat, wenn er die möglicherweise gegen diesen bestehenden Ansprüche prüft und durchzusetzen versucht. Damit zusammen hängt die Frage, welche Folgen eine mögliche Pflichtverletzung durch den Insolvenzverwalter haben könnte. Die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen, die der Insolvenzmasse gegen Dritte zustehen, gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters.1 Gemäß § 60 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)2 ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift zählen alle diejenigen, denen gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten hat.3 Das sind insbesondere der Insolvenzschuldner und die Insolvenzund Massegläubiger.4 Gegenüber Dritten treffen den Insolvenzverwalter hingegen keine spezifischen Pflichten. Insbesondere ist er gegenüber seinem Prozessgegner nicht speziell verpflichtet, dessen Interessen an einer möglichen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen, wenn er die möglicherweise bestehenden Ansprüche des Insolvenzschuldners gerichtlich durchzusetzen versucht .5 Eine Haftung des Insolvenzverwalters für Prozesskosten des Prozessgegners kommt allenfalls unter den Voraussetzungen des § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht.6 1 Desch/Stranz, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 6. Auflage 2017, § 60 InsO Rn. 19, beigefügt als – Anlage 1 – . 2 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/ (zuletzt abgerufen am 20. Juli 2017). 3 Desch/Stranz, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 6. Auflage 2017, § 60 InsO Rn. 8. 4 Desch/Stranz, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 6. Auflage 2017, § 60 InsO Rn. 8. 5 Desch/Stranz, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 6. Auflage 2017, § 60 InsO Rn. 25. 6 BGH, Urteil vom 26.06.2001, NJW 2001, 3187 (3189). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Pflichten des Insolvenzverwalters bei der Anspruchsdurchsetzung