© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 096/19 Der Aufbau des Gerichtswesens in Dänemark Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 096/19 Seite 2 Der Aufbau des Gerichtswesens in Dänemark Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 096/19 Abschluss der Arbeit: 6. Juni 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 096/19 Seite 3 Das zum Jahr 2007 grundlegend reformierte1, im Wesentlichen im dänischen Rechtspflegegesetz (Retsplejeloven)2 geregelte dänische Gerichtswesen gliedert sich grundsätzlich in drei Ebenen: Die Gerichte 1. Instanz, eine Revisionsebene sowie den Obersten Gerichtshof.3 Als Eingangsinstanz fungiert seit 2007 grundsätzlich eines der ingesamt 24 Stadtgerichte (Byretter ), deren Zuständigkeit durch räumlich definierte Rechtskreise voneinander abgegrenzt ist – vor der Reform existierten noch 82 Stadtgerichte.4 Die Stadtgerichte sind sowohl für Straf- als auch für Zivilsachen zuständig.5 Aus deutscher Perspektive bemerkenswert ist hierbei, dass in Dänemark kein gesondertes Verwaltungsgerichtssystem existiert, sondern Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bürger und dem Staat grundsätzlich als Zivilsachen klassifiziert werden.6 Zu den Stadtgerichten gehören jeweils spezielle Gerichte für Vollstreckungs- sowie Nachlasssachen.7 Die zweite Instanz wird durch die insgesamt zwei Landgerichte (Landsretter) verkörpert, deren Zuständigkeit wiederum regional abgegrenzt ist: Das Westliche Landgericht in Viborg (Vestre landsret) ist für die Stadtgerichte Jütlands, das Östliche Landgericht in Kopenhagen (Østre landsret ) ist für den Rest des Landes zuständig.8 Der Oberste Gerichtshof Dänemarks (Højesteret)9 mit Sitz in Kopenhagen kann als weitere, gegebenenfalls dritte Instanz insbesondere zur Überprüfung der Urteile der Landgerichte angerufen werden.10 Dies ist grundsätzlich nur statthaft, wenn ein – 1996 geschaffener – Prozessbewilligungsausschuss dies gestattet.11 1 Vgl. Stockholm Institute for Scandinavian Law 1957-2010, The Danish Courts – an Organisation in Development , 581, 585 f., abrufbar unter http://www.scandinavianlaw.se/pdf/51-27.pdf (Stand dieser und sämtlicher nachfolgender Online-Quellen: 05.06.2019). 2 Nachweis bei Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, 2. Auflage 2014, Rn. 152; aktueller Text abrufbar unter https://www.retsinformation.dk/Forms/r0710.aspx?id=202196. 3 Ring/Olsen-Ring a.a.O., Rn. 152 ff.; Stockholm Institute for Scandinavian Law a.a.O., S. 582; The Courts of Denmark (Hrsg.), A closer look at the courts of Denmark, 2015, Kapitel 3 (abrufbar unter http://www.domstol .dk/om/publikationer/HtmlPublikationer/Profil/Profilbrochure%20-%20UK/kap03.html). 4 Ring/Olsen-Ring a.a.O., Rn. 152; Stockholm Institute for Scandinavian Law a.a.O., S. 585. Eine Karte mit den einzelnen Gerichtsbezirken enthält The Courts of Denmark a.a.O., Kapitel 3. 5 The Courts of Denmark a.a.O., Kapitel 3. 6 Ring/Olsen-Ring a.a.O., Rn. 155; The Courts of Denmark a.a.O., Kapitel 3 7 Ring/Olsen-Ring a.a.O., Rn. 152. 8 Ring/Olsen-Ring a.a.O., Rn. 153. 9 Internetpräsenz: http://www.hoejesteret.dk/hoejesteret/Pages/default.aspx. 10 Ring/Olsen-Ring a.a.O. Rn. 152; Stockholm Institute for Scandinavian Law a.a.O., S. 583 f. 11 Ring/Olsen-Ring a.a.O. Rn. 152; Stockholm Institute for Scandinavian Law a.a.O., S. 583 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 096/19 Seite 4 Neben den vorstehend genannten Gerichten existieren noch verschiedene Gerichte mit besonderen Zuständigkeiten: So etwa ein Gericht, das sich ausschließlich mit der Wiederaufnahme von Strafverfahren und der Entlassung von Richtern befasst (Den Særlige Klageret), das Fachgericht für See- und Handelsrecht in Kopenhagen (Sø- og Handelsretten) sowie das erst- und letztinstanzlich zuständige Arbeitsgericht (Arbejdsretten) ebenfalls in Kopenhagen.12 Ein Überblicks-Diagramm zum Aufbau des dänischen Gerichtswesens ist abrufbar auf der Website der Dänischen Gerichtsbarkeit.13 * * * 12 Ring/Olsen-Ring a.a.O., Rn. 152. 13 Unter http://www.domstol.dk/OM/ORGANISATION/ORGANISATIONSDIAGRAM/Pages/default.aspx.