WD 7 - 3000 - 096/17 (31. Juli 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Verstoßen Unternehmen gegen das europarechtliche oder deutsche Kartellverbot (Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB), können die beteiligten Leitungspersonen gegebenenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 9 OWiG belangt werden. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden (§ 81 Abs. 4 GWB).1 Einen entsprechenden Straftatbestand, der unmittelbar und umfassend die Verletzung des Kartellverbots zum Gegenstand hat, gibt es nicht. Lediglich bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kartellverstößen können zu einer Strafbarkeit führen.2 Zu nennen ist hier der Straftatbestand des § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen). Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Ausschreibung gleich steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb. Strafbar ist also nicht die rechtswidrige Absprache als solche, sondern die Abgabe eines Angebots in einem durch eine Absprache manipuliertem Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren. Bei derartigen sog. Submissionsabsprachen kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht. Die Strafandrohung für Betrug beträgt ebenfalls fünf Jahre oder Geldstrafe , in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Schwierig ist beim Submissionsbetrug jedoch der Nachweis des für die Strafbarkeit nach § 263 StGB erforderlichen Vermögensschadens .3 *** 1 Vgl. Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, GWB § 81 Rn. 392. 2 Vgl. Klusmann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 1. 3 Vgl. Klusmann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 24 ff. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Strafbarkeit von Verstößen gegen das Kartellverbot