WD 7 - 3000 - 096/16 (7. Juni 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit dem Rechtsbegriff Geschäftsanteil bezeichnet man im Recht der deutschen GmbH und der eingetragenen Genossenschaft den Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital, also dem Gesellschaftsvermögen der GmbH oder der Genossenschaft. Der Begriff wird vielfach synonym mit dem des Gesellschaftsanteils verwendet, vgl. hierzu die online Enzyklopädie Wikipedia, zuletzt abgerufen am 07.06.2016: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsanteil. Die Geschäftsanteile an einer Wohnungsbaugesellschaft könnten in der Bevölkerung nach einer etwaigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Finanzierungsbeitrag zu den Baukosten von Genossenschaftswohnungen angesehen werden. Bei dem Rechtsbegriff der Geschäftsanteile handelt es sich allerdings um einen sogenannten juristischen Terminus technicus, der sich aus dem Genossenschaftsgesetz , Vgl. §§ 7 Nr. 1, 15, 15a, 15b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 10 des Abschlussprüfungsreformgesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142), ergibt, das auch auf Wohnungsbaugenossenschaften Anwendung findet. Geschäftsanteile sind die in der Satzung festgelegten Beträge (§ 7 GenG), durch die angegeben wird, mit welcher Einlage sich ein Mitglied an der Genossenschaft beteiligen kann. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Kapitalbedarf der Genossenschaft, wobei weder Mindest- noch Höchstbeträge gesetzlich vorgeschrieben sind. Der Geschäftsanteil ist grundsätzlich an die Person des Mitglieds gebunden, d.h. bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Genossenschaft der Geschäftsanteil entzogen, sodass kein festes Grundkapital wie etwa bei der Aktiengesellschaft (AG) entstehen kann. Geschäftsguthaben sind dagegen jene Beträge, die die Mitglieder der Genossenschaft auf die übernommenen Geschäftsanteile tatsächlich einbezahlt haben. Ob und wie tatsächlich aus dem Geschäftsguthaben ein Finanzierungsbeitrag zu den Baukosten von Genossenschaftswohnungen geleistet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der genossenschaftliche Begriff der Geschäftsanteile