WD 7 - 3000 - 095/19 (04.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach dem deutschen Strafprozessrecht ist die ununterbrochene Gegenwart der an der Verhandlung beteiligten Richter in der Hauptverhandlung erforderlich, vgl. § 226 Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.04.2019 (BGBl. I S. 466), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/stpo/BJNR006290950.html (englische Übersetzung mit Stand 23.04.2014 abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stpo/). Kann ein Richter – etwa wegen Erkrankung oder Ausscheiden aus dem Dienst – dauerhaft nicht mehr an der Verhandlung teilnehmen, kann die Hauptverhandlung nicht mit einem neuen Richter fortgeführt werden, sondern muss komplett neu von vorne begonnen werden. Auf eine Zustimmung des Angeklagten zum Neubeginn kommt es hierbei ebenso wenig an wie er eine Fortführung der Hauptverhandlung mit dem neuen Richter verlangen könnte. Wird die Hauptverhandlung von neuem begonnen, muss der Verfahrensstoff völlig neu erörtert werden; etwaige Erkenntnisse aus der früheren Hauptverhandlung sind nicht verwertbar. Um dem Erfordernis eines völligen Neubeginns vorzubeugen, kann der Vorsitzende bei Verhandlungen von längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung von Beginn an beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben, vgl. § 192 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.04.2019 (BGBl. I S. 466), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/gvg/BJNR005130950.html (englische Übersetzung mit Stand 30.10.2017 abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gvg/). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wegfall von Richtern während eines Strafverfahrens