© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 094/19 Anwendung einer „Vereinfachten Vorbeifahrtmessung“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/19 Seite 2 Anwendung einer „Vereinfachten Vorbeifahrtmessung“ Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 094/19 Abschluss der Arbeit: 11. Juni 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Internationale und europarechtliche Lösungsansätze 4 3. Deutsche Richtlinie zur Standgeräuschmessung 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/19 Seite 4 1. Einleitung Neben Kraftfahrzeuge werden vor allem motorisierte Zweiräder im Straßenverkehr als zu laut wahrgenommen. Für die Feststellung solcher störenden Emissionen von Motorrädern im Verkehr oder bei der regelmäßigen technischen Überprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)1 soll der in den Fahrzeugpapieren eingetragene und bei der Typzulassung gemessene Standgeräuschpegel als Vergleichsgröße dienen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) hat die Bundesanstalt für Straßenwesen seinerzeit beauftragt, für die Standgeräuschmessung an Motorrädern geeignete Geräte, Ausführungsanordnungen und Toleranzen zu bestimmen, um eine justiziable Standgeräuschmessung während einer Verkehrskontrolle zu ermöglichen. Bereits im Jahre 2004 legte die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) einen entsprechenden Bericht vor.2 2. Internationale und europarechtliche Lösungsansätze Mit dem vorgenannten Bericht der BASt wurde auch auf den Seiten 33 ff. eine „Prüfanweisung für die Durchführung einer Standgeräuschmessung“ vorgelegt. Diese Prüfanweisung sollte als Vorlage für das BMVBW zur Neugestaltung der „Richtlinie für die Überprüfung des Standgeräusches motorisierter Zweiräder im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO (Richtlinie zur Standgeräuschmessung) sowie zur Kontrolle der Geräuschemission im Verkehr befindlicher Fahrzeuge“ dienen. Dabei wurde vorgeschlagen, eine Fahrgeräuschprüfung nach der Richtlinie 97/24/EG im Rahmen von Verkehrskontrollen durchzuführen . Zwischenzeitlich gilt in Deutschland unmittelbar die Verordnung (EU) Nr. 134/2015. In diesem Zusammenhang wendet die Europäische Union (EU) Messverfahren für motorisierte Zweiräder nach der Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) an.3 Die „Vorbeifahrtmessung light“ ist bereits heute in der UN/ECE-Regelung Nr. 41.04 angelegt. Nach Auffassung der Bundesregierung seien jedoch noch keine detaillierten Messbedingungen 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13.03.2019 (BGBl. I S. 332), abrufbar unter (Stand: 11.06.2019):https://www.gesetze-iminternet .de/stvzo_2012/__29.html. 2 Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Bericht zur Standgeräuschmessung an Motorrädern im Verkehr und bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, S. 33 ff.; abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): https://bast.opus.hbznrw .de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/89/file/F48.pdf 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den beigefügten Sachstand, Europarechtliche Spielräume für eine „Vereinfachte Vorbeifahrtmessung“, PE 6 – 3000 – 056/19 – Anlage 1 -sowie auf die Ausarbeitung, Motoradlärm – Vorgaben des Unionsrechts und Spielraum des nationalen Gesetzgebers, PE 6 – 3000 – 74/18 verwiesen ; abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): https://www.bundestag.de/resource /blob/560176/5eacd4230abf51445f8a96789da1c843/pe-6-064-18-pdf-data.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/19 Seite 5 vorhanden. Dies gelte beispielsweise für die Beschaffenheit der Messstrecke (einschließlich notwendigem Freiraum) und etwaige Toleranzen auf Grund der zur Typengenehmigungsprüfung abweichenden Bedingungen. Die aus Sicht der Bundesregierung zu harmonisierenden detaillierten Messbedingungen seien auf der Grundlage der UN/ECE-Regelung Nr. 41.04 künftig durch die Arbeitsgruppe Lärmschutz (GRB) weiterzuentwickeln.4 3. Deutsche Richtlinie zur Standgeräuschmessung Die Kontrolle der Geräuschemissionen von im Verkehr befindlichen Motorrädern erfolgt zurzeit nach der Richtlinie zur Standgeräuschmessung aus dem Jahre 2006.5 In diesen die Vorschriften der StVZO konkretisierenden Verwaltungsvorschriften werden Mindestanforderungen an die örtlichen Gegebenheiten, die Geräteausstattung und Durchführung der Messungen vorgegeben. Bei Beachtung dieser Kriterien kann durch die Polizei die deutsche „Richtlinie für Standgeräuschmessungen “ wohl nach wie vor für die Kontrolle der Geräuschemissionen im Verkehr befindlicher Krafträder herangezogen werden. Im Hinblick auf die seit 2006 eingetretene oben unter Ziffer 2. dargestellte internationale und europäische Rechtsentwicklung sowie der seither erfolgten Änderungen in der StVZO dürfte eine Überarbeitung dieser Richtlinien geboten erscheinen. *** 4 Vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 10, Drucks. 19/10404, Wirksamkeit von Lärmgrenzwerten für Motorräder , S. 4, abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/104/1910404.pdf. 5 Richtlinie für die Überprüfung des Standgeräusches von Krafträdern im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO („Richtlinie zur Standgeräuschmessung“) sowie zur Kontrolle der Geräuschemission im Verkehr befindlicher Krafträder vom 09.03.2006 – S 34/36.20.00-04 (Verkehrsblatt 2006, S. 338), - Anlage 2 -; Antwort der Bundesregierung auf die Frage 12, Drucks.19/2588, Sachstand zur Verringerung von Motorradlärm, S. 5 ; abrufbar unter (Stand: 11.06.2019): http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/19/025/1902588.pdf.