© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 094/16 Boykottaufrufe Die lauterkeits- und kartellrechtliche Rechtslage von Boykottaufrufen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Begrifflich wird unter einem Boykott die Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre verstanden. Eine Boykottsituation setzt mithin mindestens drei Beteiligte voraus: den Verrufer (Boykottierer), den Adressaten (Ausführer ), der die Sperre vornehmen soll, und letztlich den Verrufenen (Boykottierten), gegen welchen sich die Sperre richten soll.1 Hiervon ausgehend werden zunächst unter 2. und 3. Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht behandelt um dann auf die nicht wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unter 4. einzugehen. Die strafrechtliche Lage soll sodann unter 5. dargestellt werden. 2. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche Ansprüche gegen den Verrufer können sich aus dem Lauterkeitsrecht, nämlich aus § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)2 (Beseitigung und Unterlassen), § 9 UWG (Schadensersatz ) und § 10 UWG (Gewinnabschöpfung) ergeben. Im Rahmen des UWG sind generell aber nur Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen und die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern mögliche Anspruchsinhaber. Alle drei Ansprüche setzen eine unlautere geschäftliche Handlung3 im Sinne von § 3 UWG voraus . Eine geschäftliche Handlung ist bei Boykottaufrufen von politischen, religiösen oder gesellschaftlichen Organisationen regelmäßig schon zu verneinen.4 Erfolgt der Aufruf wiederrum durch ein Unternehmen, vermutet die Rechtsprechung das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Eine solche unlautere Handlung ist die gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Ziff. 4 UWG. Damit wird deutlich dass der Adressat des Boykotts ein Mitbewerber5 sein muss. 1 Zum Beispiel Köhler, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hrsg. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 34. Auflage 2016, § 4 UWG, Rn. 4.116. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233). 3 Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG. 4 Bezüglich solcher Organisationen sind dann die außerwettbewerblichen Ansprüche zu prüfen, siehe unten unter 4.; Verneint zum Beispiel bei Greenpeace Aktion wegen Sorge um umweltpolitische Belange der Allgemeinheit , vgl. z.B. OLG Stuttgart Urteil vom 15. 9. 2005 - 2 U 60/05; Ohly, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Hrsg. Ohly/Sosnizta, 6. Auflage 2014, § 4 UWG, Rn. 10/88. 5 Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/16 Seite 5 Dies ist der Fall, wenn er in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Verrufer steht. Im Unterschied zum kartellrechtlichen § 21 Abs. 1 GWB6, müssen die beiden Parteien aber keine Unternehmer zu sein. Der Boykottaufruf als solcher ist seiner Natur nach auf eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit eines anderen Unternehmens und damit auf eine Behinderung gerichtet .7 Er ist unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen. Zunächst bedarf es einer Aufforderung, also dem Versuch, einen anderen dahin zu beeinflussen, bestimmte Lieferbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten. Der Adressat muss, um einer Aufforderung überhaupt nachkommen zu können, eine Entscheidungsfreiheit haben . Eine solche wird dann nicht vorliegen, wenn der Aufgeforderte gesetzlich oder vertraglich zu dem Verhalten verpflichtet ist oder einem Weisungsrecht des Auffordernden unterliegt. Die Aufforderung muss weiter eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, sie muss eine Einflussnahme darstellen, was nicht schon bei einer bloßen Information oder unverbindlichen Anregung zum Nachdenken anzunehmen ist. Letztlich muss sie sich zu einer Beeinflussung eignen, ob es hingegen zu einer solchen tatsächlichen Beeinflussung kommt, ist irrelevant.8 Die Parteien müssen hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sein.9 Für die Bestimmtheit der Verrufenen soll eine nähere Bezeichnung nach Gruppen-, Tätigkeits- oder Organisationsmerkmalen (Elektrofachhandel, Verbrauchermärkte, ausländische Lieferanten) ausreichen. Der Inhalt des Aufrufs ist die Aufforderung, die geschäftlichen Beziehungen zum Boykottierten abzubrechen, insbesondere eine Liefer- oder Bezugssperre zu verhängen. Unter einer Sperre ist die dauerhafte oder vorübergehende Beendigung oder Nichtaufnahme von Lieferbeziehungen über Waren oder gewerbliche Leistungen zu verstehen.10 Nach der Rechtsprechung11 ist der bloße Hinweis auf günstige Angebote von Dritten stellen noch keine Aufforderung zur Bezugssperre dar, es sei denn für die Adressaten ist eine entsprechende Absicht erkennbar. Liegen die Voraussetzungen vor, ist ein solcher Boykottaufruf zu Wettbewerbszwecken grundsätzlich unlauter. Ausnahmsweise kann sich jedoch der Boykottierer zur Rechtfertigung auf die 6 Vgl. unten kartellrechtliche Aspekte unter 3. 7 Köhler, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hrsg. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 34. Auflage 2016, § 4 UWG, Rn. 4.119, Ohly, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Hrsg. Ohly/Sosnizta, 6. Auflage 2014, § 4 UWG, Rn. 10/89. 8 Köhler, a.a.O., Rn. 4.119d, m.w.N. 9 Köhler, a.a.O., Rn. 4.120, m.w.N; Ohly, a.a.O., Rn. 10/89. 10 Köhler, a.a.O., Rn. 4.121, m.w.N. 11 BGH, Urteil vom 14. 3. 2000 - KZR 15/98. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/16 Seite 6 Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG)12 berufen13, die auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt umfasst.14 Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung kann nach den Maßstäben das Bundesverfassungsgericht ein Boykottaufruf gerechtfertigt sein, wenn: - der Aufruf nicht eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit dient, - das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder des Betroffenen nicht überschreitet und - sich auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, und Ausübung wirtschaftlichen Drucks vermeidet.15 3. Kartellrechtliche Ansprüche Auch das Kartellrecht kennt das Boykottverbot, hier geregelt in § 21 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)16. Es handelt sich um ein unmittelbar wirkendes Verbot, dessen Verletzung mit verwaltungs-, bußgeld- und zivilrechtlichen Rechtsfolgen verbunden ist. Bezüglich der Voraussetzungen kann im Wesentlichen auf die ausgeführten lauterkeitsrechtlichen Aspekte verwiesen werden – die Vorschriften überschneiden sich, decken sich aber nicht vollkommen.17 Sofern die Zivilgerichtsbarkeit aber über Boykottaufrufe entscheidet, beruhen die Entscheidungen in der Regel sowohl auf § 4 Ziff. 4 UWG also auch auf § 21 Abs. 1 GWB. 12 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438). 13 Instruktiv BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil). 14 Köhler, a.a.O., Rn. 4.120, m.w.N; Ohly, a.a.O., Rn. 10/90. 15 Ohly, a.a.O., Rn. 10/90 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG. 16 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203). 17 Köhler, a.a.O. Rn. 4.18; Makert, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB, Hrsg. Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 21 GWB Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/16 Seite 7 Im Rahmen des Kartellrechts müssen aber alle drei Beteiligten des Boykottbegriffs (s.o.) Unternehmer sein. Der Unternehmerbegriff im GWB wird einheitlich weit ausgelegt18, jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr, unabhängig von der Rechtsform oder ob das Unternehmen daneben noch anders (z.B. hoheitlich) tätig wird, sind umfasst.19 Im Rahmen der kartellrechtlichen Ansprüche ist anzumerken, dass in grenzüberschreitenden EU- Sachverhalten der Art. 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dem § 21 Abs. 1 GWB vorgeht, hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen aber gleichläuft. 4. Außerwettbewerbliche Ansprüche Erfolgt der Boykottaufruf nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern aus sittlichen, sozialen, religiösen oder politischen Gründen, können dem Boykottierten gegen den Verrufer allgemeine zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)20 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) und § 823 BGB (Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB erwachsen. Jedoch müssen naturgemäß auch hier die Wertungen des Art. 5 Abs. 1 GG21 berücksichtigt werden , weil und soweit der Aufruf zum Boykott als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt wird, ihm also keine private Auseinandersetzung , sondern die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zu Grunde liegt.22 Derartige Boykottaufrufe sind daher grundsätzlich zulässig, solange kein physischer, psychischer, wirtschaftlicher oder unangemessener sozialer Druck auf die Verbraucher zur Durchsetzung des Aufrufs ausgeübt oder zu rechts- oder vertragswidrigem Verhalten aufgerufen wird.23 18 Unternehmen i. S. d. § 21 Abs. 1 sind deshalb auch Presseverlage, Ärzte, soweit sie im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen stehen und diesen Wettbewerb beeinträchtigen, oder öffentlich-rechtliche Krankenversicherungen , soweit sie ihre Vertragskrankenhäuser auffordern, Krankentransportaufträge ausschließlich über den Rettungsdienst zu vergeben, oder im Rahmen des Sachleistungsprinzips Arzneimittel zur Versorgung der Versicherten nachfragen, vgl. Makert, a.a.O. Rn. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 19 Makert, a.a.O., Rn. 8. 20 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190). 21 Sowie bei kritischen Aufrufen o.ä. durch die Presse, die Bedeutung der Pressfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.2 GG. 22 Vgl. Fußnote 13 (BVerfG Lüth-Urteil); Köhler, a.a.O. Rn. 1.128. 23 OLG Stuttgart, Urteil vom 15. 9. 2005 - 2 U 60/05. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/16 Seite 8 5. Strafrecht 5.1. Nationale Rechtslage Diskutiert wird weiter, ob der Boykottaufruf als Drohung mit einem empfindlichen Übel, unter den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)24 (Nötigung) fällt.25 Jedenfalls müssen auch hier die Wertungen des Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. So muss die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein, § 240 Abs. 2 StGB. Sofern der Aufruf aber durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Soweit vom Verfasser ersichtlich, gibt es von der Rechtsprechung bislang keine Entscheidungen zu diesem Themenkomplex. 5.2. Außenwirtschaftsgesetz Nach § 81 Abs. 1 Ziff. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)26 i.V.m. § 7 AWV handelt ordnungswidrig 27, wer im Außenwirtschaftsverkehr eine Erklärung abgibt, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt. Sinn der Norm ist, dass Boykotterklärungen als unvereinbar mit dem Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs (§ 1 Außenwirtschaftsgesetz – AWG)28 angesehen werden, da dadurch deutsche Firmen durch ausländische Staaten verpflichtet werden könnten, deren Boykott gegen ein Drittland zu unterstützen und ihre Geschäftsbeziehungen zu dem boykottierten Staat zu beschränken.29 6. Fazit Boykottaufrufe können mithin insbesondere unter Aspekten des Wettbewerbsrechts rechtlich relevant sein. Zwar betrifft die neuere Rechtsprechung schwerpunktmäßig das kartellrechtliche Verbot aus § 22 GWB, seit der Lüth Entscheidung des BVerfG30, muss jedoch generell bei allen Ansprüchen gegen den Verrufer die Wertung der Meinungsfreiheit beachtet werden – Ansprüche können damit nur unter engen Voraussetzungen erwachsen. Ob eine Rechtfertigung durch die Meinungsfreiheit in Betracht kommt, ist naturgemäß stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. 24 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254). 25 Hellmann, Juristische Rundschau (JR) 2001, Heft 11, S, 483: Besprechung der Dissertation von Bergerhoff, Nötigung durch Boykott. 26 Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2016 (BAnz. 2016 AT 18.03.2016 V1). 27 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden, § 19 Abs. 6 AWG 28 Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178). 29 Vgl. hierzu Krumpholz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1993, S. 113. 30 BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 094/16 Seite 9 Fast alle Boykottaufrufe die von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wurden, dienten außerwettbewerblichen Zwecken. - Ende der Bearbeitung -