WD 7 - 3000 - 093/19 (28.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, der darauf gerichtet ist, bestimmte Interessen der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern . Der Förderzweck kann wirtschaftlicher, aber auch ideeller, z.B. sozialer oder kultureller Natur sein, vgl. § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/geng/BJNR000550889.html. Genossenschaften finden sich in zahlreichen Wirtschaftsbereichen, beispielsweise auf dem Wohnungsmarkt oder im Banksektor. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist darauf ausgerichtet , dass das Mitglied die genossenschaftlichen Leistungen selbst nutzt und damit von dem jeweiligen Förderzweck der Genossenschaft profitieren kann. Beispielsweise soll mit der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft die Nutzung genossenschaftlichen Wohnraums einhergehen . Den ordentlichen Mitgliedern einer Wohnungsbaugenossenschaft stehen zahlreiche Mitgliedschaftsrechte zu. Hierzu zählt insbesondere die Wahrnehmung des Stimmrechtes sowie der Wählbarkeit für die Organe der Genossenschaft. Die Satzung einer eingetragenen Genossenschaft kann neben der Kategorie der ordentlichen Mitglieder Regelungen für sogenannte investierende Mitglieder vorsehen. Der Genossenschaft können dann auch Mitglieder beitreten, die für eine Inanspruchnahme der Förderleistungen, wie beispielsweise Wohnraum, von vornherein nicht in Frage kommen. Die investierenden Mitglieder haben grundsätzlich dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Um den Charakter der Genossenschaft als ein auf einen bestimmten Förderzweck zugeschnittener Zusammenschluss zu wahren, sieht § 8 Abs. 2 GenG bestimmte Einschränkungen vor. Die investierenden Mitglieder dürfen die ordentlichen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können. Ermöglicht werden kann dies auch durch einen teilweisen oder vollständigen Stimmrechtsausschluss , § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GenG. Investierende Mitglieder dürfen höchstens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 GenG. Dagegen enthält das Gesetz Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Das investierende Mitglied nach § 8 Abs. 2 GenG Kurzinformation Das investierende Mitglied nach § 8 Abs. 2 GenG Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 keine Beschränkung für den Vorstand; auch das einzige Vorstandsmitglied darf investierendes Mitglied sein, zu investierenden Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft vgl. im Einzelnen Geibel , in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, § 8 GenG Rn. 7. An eine investierende Mitgliedschaft sind im Übrigen keine besonderen Voraussetzungen zu stellen . Sie kommt namentlich aus Gründen der Eigenkapitalbeschaffung in Betracht. Auf die Absichten des Mitglieds kommt es im Übrigen nach dem Gesetz nicht an. Die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten – in den Grenzen des § 8 Abs. 2 Satz 4 GenG – oder Vorstandsposten stellt deshalb keine unzulässige Zielsetzung dar. ***