Deutscher Bundestag Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie Richtlinienentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 2010 und Rechtslage in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 2 Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie Richtlinienentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 2010 und Rechtslage in Deutschland Verfasser: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Abschluss der Arbeit: 8. Oktober 2010 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Begriffliche Vorklärung 4 3. Strafrechtliche Bestimmungen 4 4. Verantwortlichkeit von juristischen Personen 14 5. Strafprozessuale Bestimmungen 16 6. Schlussbemerkung 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 4 1. Einleitung Am 29. März 2010 wurde der Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates von der Europäischen Kommission1 verabschiedet. In diesem Entwurf sind sowohl zahlreiche Straftatbestände als auch weitere rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch vorgesehen . Um beurteilen zu können, wo ein Umsetzungsbedarf zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs entstehen kann, sollen nachfolgend die Entwurfsregelungen zum Kindesmissbrauch tabellarisch den geltenden deutschen Regelungen gegenüber gestellt werden. 2. Begriffliche Vorklärung Gemäß Art 2 (a) des Entwurfs wird unter dem Begriff „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren verstanden. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) der Begriff „Kind“ für Personen unter 14 Jahren verwendet. Personen zwischen 14 und 18 Jahren sind „Jugendliche“. Unabhängig davon differenziert das StGB in bestimmten Fällen bei „Jugendlichen“ zusätzlich zwischen den 14 bis 16-Jährigen und den 16 bis 18-Jährigen. Im Folgenden werden bei der Darstellung der deutschen Rechtslage Kinder und Jugendliche separat einbezogen. 3. Strafrechtliche Bestimmungen Entwurf StGB Art. 3 Abs. 2: Wer veranlasst, dass ein Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs oder sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht. Vergleichbarer Straftatbestand (TB): § 176 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren. 1 KOM (2010) 94, im Folgenden als Entwurf bezeichnet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 5 Entwurf StGB Art. 3 Abs. 3: Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, das nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahre bedroht. Nach deutschem Recht sind Personen unter 14 Jahren (Kinder) sexuell unmündig. Jeder sexualbezogene Kontakt mit Ihnen wird gemäß § 176 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Art. 3 Abs. 4: Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und (i) dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens , der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht oder (ii) dabei ausnutzt, dass das Kind aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeit in einer besonders schwachen Position ist, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht oder (iii) dabei Nötigung, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahre bedroht . Zu (i): Das deutsche Strafrecht stellt sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB) unter Strafe. Strafrahmen in beiden Fällen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zu (ii): Vergleichbarer TB: § 182 Abs. 1 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen bis 16 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage unter Strafe stellt. Strafrahmen : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zu (iii): Nötigung (Gewalt oder Drohung) ist Tatbestandsmerkmal des § 177 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung). Strafrahmen : Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dabei handelt es sich um eine unabhängig vom Alter des Opfers geltende Vorschrift. Das StGB stellt bei Kindern nicht darauf ab, ob bei ihnen Nötigung, Gewalt oder Drohung angewandt wurden. Es wurde vom Gesetzgeber bewusst der Begriff „Kindesmissbrauch “ gewählt, weil er im Vergleich zu dem Nötigungsbegriff im § 177 StGB (Vergewaltigung ) einen breiteren Wirkungskreis erzielen wollte. Findet eine Nötigung statt, könnte ein besonders schwerer Fall Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 6 Entwurf StGB des sexuellen Kindesmissbrauchs gemäß § 176 Abs. 3 StGB angenommen werden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Im deutschen Recht wirken Handlungen strafschärfend , die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, gemeinschaftlich begangen werden, das Kind in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringen oder in der Absicht , die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen, begangen werden (vgl. § 176a Abs. 2 StGB). Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft , wer das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, § 176a Abs. 5 StGB. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gibt es keine spezielle Nötigungsvorschrift. Im Falle einer Nötigung sind hier die Vergewaltigungsvorschriften (§§ 177 und 178 StGB) einschlägig, die nach dem Alter des Opfers nicht unterscheiden. Art. 3 Abs. 5: Die Nötigung eines Kindes zu sexuellen Handlungen mit Dritten wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht. Kinder: Gemäß § 176 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Wie bereits erwähnt, stellt die Nötigung kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Kindesmissbrauchs dar; es könnte jedoch ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB angenommen werden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Jugendliche: Für Jugendliche gibt es keine spezielle Nötigungsvorschrift. Im Fall einer Nötigung sind die Vergewaltigungsvorschriften (§§ 177 und 178 StGB) einschlägig, die nach dem Alter des Opfers nicht unterscheiden . Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 7 Entwurf StGB Art. 4 Abs. 2: Wer veranlasst, dass ein Kind an pornografischen Darbietungen beteiligt ist, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht. Kinder: Gemäß § 176a Abs. 3 StGB wird nicht unter zwei Jahren bestraft, wer in den Fällen des § 176 StGB als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen. Darunter fallen auch die Veranlasser der Beteiligung eines Kindes an pornografischen Darbietungen entweder als Täter oder als Teilnehmer. Auch der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB stimmt mit dem des Art. 4 Abs. 2 Entwurf überein . Jugendliche: Speziell nicht geregelt. Solche Handlungen können unter § 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) subsumiert werden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 4 Abs. 3: Wer die Beteiligung eines Kindes an pornografischen Darbietungen ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht. Kinder: Solche Handlungen sind gemäß § 176a Abs. 3 StGB strafbar. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB stimmt, wie bereits erwähnt , mit dem des Art. 4 Abs. 2 Entwurf überein . Ausnutzen von Beteiligung eines Kindes an Kinderpornografie kann auch unter § 184b Abs. 1 StGB (Verbreitung von Kinderpornografie) subsumiert werden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Jugendliche: Keine spezielle Regelung. Einschlägig könnte § 184 StGB (Verbreitung von pornographischen Schriften) sein, der jedoch keine Altersgrenze des Darstellers kennt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Art. 4 Abs. 4: Wer wissentlich an pornografischen Darbietungen, an denen Kinder beteiligt sind, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht. Kinder: Der Teilnehmer macht sich als an der Tat Beteiligter gemäß § 176a Abs. 3 StGB strafbar . Der Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB stimmt mit dem des Art. 4 Abs. 2 Entwurf überein . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 8 Entwurf StGB Jugendliche: Keine spezielle Regelung. Solche Handlungen können unter Umständen unter § 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) subsumiert werden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 4 Abs. 5: Wer Kinder zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen anwirbt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht . Kinder: Derjenige, der Kinder zu einer solchen Mitwirkung anwirbt, macht sich als an der Tat Beteiligter gemäß § 176a Abs. 3 StGB strafbar. Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Jugendliche: Keine spezielle Regelung. Solche Anwerbungshandlungen können unter Umständen unter § 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) subsumiert werden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 4 Abs. 6: Wer die Mitwirkung eines Kindes an Kinderprostitution veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht . Kinder: Keine spezielle Regelung. Solche Handlungen fallen jedoch unter § 176 Abs. 2 StGB, demgemäß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren derjenige bestraft wird, der ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Es können je nach Fallkonstellation schärfere Strafrahmen in Betracht kommen, vgl. § 176 Abs. 2, § 176a StGB. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren: Solche Handlungen fallen unter § 180 Abs. 1 StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hier wird nicht konkret Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 9 Entwurf StGB Prostitution erwähnt; bestraft wird Vorschubleisten von sexuellen Handlungen eines Jugendlichen an einem Dritten unabhängig von der Entgeltlichkeit solcher Handlungen. Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren: Solche Handlungen fallen unter § 180 Abs. 2 StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Im Gegensatz zu § 180 Abs. 1 StGB wird hier auf die Entgeltlichkeit abgestellt . Daher wird die Prostitution direkt erwähnt . Art. 4 Abs. 7: Wer ausnutzt, dass ein Kind an Kinderprostitution mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht. Im StGB nicht direkt geregelt. Bei Kindern können solche Handlungen als Beihilfe zu § 176 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren) und bei Jugendlichen als Beihilfe zu § 182 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) strafbar sein. Art. 4 Abs. 8: Wer sexuelle Handlungen an einem Kind unter Rückgriff auf Kinderprostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht. Es gilt das zu Art. 4 Abs. 6 Gesagte. Art. 4 Abs. 9: Wer ein Kind zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht. Die Nötigung ist bei Kindes- und Jugendlichenmissbrauchvorschriften kein Tatbestandsmerkmal . Deren Anwendung kann bei der Strafzumessung negativ strafschärfend berücksichtigt werden, vgl. dazu die Ausführungen oben zu Art. 3 Abs. 5 Entwurf. Art. 4 Abs. 10: Wer ein Kind zur Mitwirkung an Kinderprostitution anwirbt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht. Es gilt das für Art. 4 Abs. 6 Entwurf Gesagte. Art. 5 Abs. 2: Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften ist gemäß § 184b Abs. 4 StGB strafbar. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 10 Entwurf StGB Art. 5 Abs. 3: Das bewusste Zugänglichmachen von Kinderpornografie mittels Informationsund Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. Das bewusste Zugänglichmachen von Kinderpornografie ist gemäß § 184b Abs. 1 und 2 StGB strafbar. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren. Art. 5 Abs. 4: Der Vertrieb, die Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht. Diese Handlungen fallen unter § 184b Abs. 1 und 2 und § 184 c StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren. Art. 5 Abs. 5: Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht. Diese Handlungen fallen unter § 184b Abs. 1 und 2 StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren. Art. 5 Abs. 6: Die Herstellung von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jähren bedroht. Diese Handlungen fallen unter § 184b Abs. 1 und 2 StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren. Art. 6 Abs. 2: Ein Erwachsener, der einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations - und Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt, mit der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht, wenn die auf den Vorschlag folgenden Handlungen zu einem derartigen Treffen geführt haben. Diese Handlungen fallen unter § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 11 Entwurf StGB Art. 7 Abs. 1: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen , dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 unter Strafe gestellt wird. Anstiftung und Beihilfe sind bei rechtswidrigen Taten (daher auch in den Fällen des Kindesmissbrauchs ) gemäß §§ 26, 27 StGB strafbar . Art. 7 Abs. 2: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen , dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 3 bis 5 und Absatz 2 (Zeuge sexuellen Missbrauchs ), Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Absätze 5 bis 11 und Artikel 5 Absatz 2 und Absätze 4 bis 6 unter Strafe gestellt wird. Der Versuch von in Art. 7 Abs. 2 Entwurf genannten Handlungen ist in Deutschland strafbar (vgl. § 176 Abs. 6 und § 180 Abs. 6 StGB). Art. 7 Abs. 3: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen , dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden: a) Die Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird; b) die Organisation von Reisearrangements mit dem Zweck, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen. Absatz 2 und Absätze 4 bis 6 unter Strafe gestellt wird. Die unter a) und b) genannten Handlungen können unter § 176 Abs. 5 StGB fallen. Demgemäß wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 des § 176 StGB anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. Art. 8: Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 (Zeuge sexueller Handlungen) und Absatz 3, des Artikels 4 Absätze 2 und 4 sowie des Artikels 5 gelten nicht für auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen zwischen Kindern oder zwischen Personen, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, Gemäß § 19 StGB sind diejenigen, die bei der Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind, schuldunfähig. Das heißt, dass Kinder als Täter ausscheiden. Problematisch ist die strafrechtliche Beurteilung von Sexualkontakten zwischen Kindern und Jugendlichen , z.B. einer Dreizehnjährigen und einem Vierzehnjährigen. Solche Jugendliche machen sich dabei auch beim Einverständnis des Opfers dem Wortlaut nach strafbar. Dies wird in der Literatur kritisch hinterfragt. Einige sehen dabei eine Pflicht zur Verfahrenseinstellung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 12 Entwurf StGB sofern die sexuellen Handlungen keinen Missbrauch implizieren. gemäß § 153 StPO im Hinblick auf das Übermaßverbot.2 Art. 9: Abs. 1: Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, gelten sie für die Zwecke dieser Richtlinie als erschwerende Umstände: (a) Das Kind hat nach nationalem Recht das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht . (b) Das Opfer der Straftat ist ein Kind, das aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeit in einer besonders schwachen Position ist. (c) Die Straftat wurde von einem Familienmitglied , einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person , die ihre Autorität missbraucht hat, begangen . Der Wortlaut des Art. 9 Entwurf ist missverständlich . Unklar ist, ob die Erschwerung gegenüber Taten gegen Erwachsene oder Jugendliche (darauf deutet Art. 9 Abs. 1 (a) Entwurf hin) oder gegenüber Grundtatbestände bzgl. Kindesmissbrauchs gemeint sind (so der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Entwurf ). Im Vergleich zu den Taten, die gegen Erwachsenen oder Jugendlichen ab 16 Jahren begangen werden, werden die in Art. 9 Abs. 1 Entwurf genannten Umstände bereits tatbestandsmäßig strafschärfend berücksichtigt . Im Vergleich zu den Grundtatbeständen des Kindesmissbrauchs muss man differenzieren : Zu Abs. 1 (a): Dieser Umstand stellt ein Tatbestandsmerkmal von §§ 176 f. StGB dar. Zu Abs. 1 (b): Keine ausdrückliche Regelung im StGB; denkbar ist die Subsumierung als besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB. Zu Abs. 1 (c): Keine ausdrückliche Regelung im StGB. Hier kann ein besonders schwerer Fall angenommen unter § 176 Abs. 3 StGB subsumiert werden. 2 Vgl. z.B. Frommel, in: Nomos-Kommentar, StGB, § 176, Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 13 Entwurf StGB (d) Die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen. (e) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen . (f) Der Täter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. (g) Durch die Straftat wurde das Leben des Kindes gefährdet. (h) Die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt. Zu Abs. 1 (d): Dies ist bei Kindern als Qualifikationstatbestand im § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ausdrücklich geregelt, bei Jugendlichen als besonders schwerer Fall im Rahmen der Vergewaltigung , § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zu Abs. 1 (e): Dies ist kein selbstständiger Erschwerungstatbestand . Zu Abs. 1 (f): Dies ist ausdrücklich als Qualifikationstatbestand in § 176 Abs. 1 StGB erwähnt . Zu Abs. 1 (g): Dies ist ausdrücklich als Qualifikationstatbestand in § 176a Abs. 5 StGB erwähnt . Zu Abs. 1 (h): Dies ist ausdrücklich als Qualifikationstatbestand in § 176a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 StGB erwähnt. Abs. 2: Wenn mindestens einer der in Absatz 1 genannten erschwerenden Umstände vorliegt , trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 mit wirksamen verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht werden, die höher ausfallen als die in den Artikeln 3 bis 6 vorgesehenen Strafen für die „Basisstraftaten ". Nur in einigen Fällen handelt es sich um zwingende Erschwerungstatbestände. In anderen Fällen entfällt jedoch die zwingende Erforderlichkeit der Strafschärfung, vgl. oben zu Art. 9 Abs. 1. Entwurf. Art. 10: Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu umgehen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person , die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 rechtskräftig verurteilt wurde , vorübergehend oder dauerhaft von Tätigkeiten, die regelmäßige Kontakte mit Kindern beinhalten, ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 70 StGB kann ein Berufsverbot eingeordnet werden. Es wird jedoch in keinem einschlägigen Paragraf ein Berufsverbot als zwingende Strafe vorgesehen. Für die Vermeidung der Wiederholung der Straftat besteht in Deutschland auch die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung, die auch nachträglich angeordnet werden kann (vgl. §§ 66, 66b StGB). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 14 Entwurf StGB Art. 13: Jeder Mitgliedsstaat sieht die Möglichkeit vor, Kinder, die Opfer von Straftaten nach Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 4 bis 6 geworden sind, wegen ihrer Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen, die die unmittelbare Folge davon waren, dass sie diesen Straftaten ausgesetzt waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Kinder: Wie bereits erwähnt wurde, sind Kinder gemäß § 19 StGB nicht schuldfähig . Sie werden daher nicht strafrechtlich verfolgt. Jugendliche: Es gibt die Möglichkeiten der Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung oder Bestrafung von Opfern, die gleichzeitig zur Täter geworden sind (z.B. Verfahrens -einstellung gemäß §§ 153 ff. StPO oder Absehen von der Strafe gemäß § 60 StGB). 4. Verantwortlichkeit von juristischen Personen Entwurf Deutsche Rechtslage Art. 11: Abs. 1: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund (a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. Juristische Personen können in Deutschland nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Sie unterliegen vor allem einer zivilrechtlichen Haftung. Aber auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gibt es gegen sie Sanktionen, wie z. B. Bußgeld, Rückruf von Lizenzen oder Erlaubnissen. Es existieren mehrere Normen, die die Verantwortlichkeit von juristischen Personen insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet direkt oder indirekt regeln (z.B. der Staatsvertrag der Bundesländer über Rundfunk und Telemedien (RStV), das Telemediengesetz (TMG) oder Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV)). Der Entwurf lässt offen , an welche Sanktionen gegen juristische Personen gedacht ist, so dass ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage nicht möglich ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 15 Entwurf Deutsche Rechtslage noch Art. 11: Abs. 2: Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 3 bis 7 nicht aus. Art. 12: Abs. 1: Jeder Mitgliedsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können , zu denen Geldbußen oder Geldstrafen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: (a) Ausschuss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit (c) richterliche Aufsicht (d) richterlich angeordnete Auflösung Es gilt das zu Art. 11 Entwurf Gesagte. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 16 Entwurf Deutsche Rechtslage (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. Abs. 2: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. 5. Strafprozessuale Bestimmungen Entwurf StGB / StPO Art. 14: Abs. 1: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig gemacht werden und das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer seine Aussage zurückgezogen hat. Abs. 2: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Absätze 5 bis 11 und Artikel 5 Absatz 6 während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können. Zu Abs. 1: Nur bei § 182 Abs. 2 StGB (Vornahme von sexuellen Handlungen an einer Person unter 16 Jahren oder Bestimmung solcher Personen zu der Vornahme solcher Handlungen an Dritten) handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das heißt, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In übrigen Fällen wird die Strafe von Amts wegen verfolgt; eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Zu Abs. 2: Auf Grund dessen, dass der Entwurf bzgl. der Verjährungsfristen keine konkreten Angaben enthält, lässt sich ein Vergleich mit den einschlägigen Verjährungsvorschriften des StGB nicht ziehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 17 Entwurf StGB / StPO Abs. 3: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Ermittlung und Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zuständigen Personen, Teams oder Dienste über wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, wobei verdeckte Operationen zumindest in den Fällen erlaubt sein sollten, in denen Informationsund Kommunikationstechnologie verwendet wird. Abs. 4 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen , dass die zuständigen Ermittlungsteams oder –dienste in der Lage sind, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu erkennen; dies sollte insbesondere durch die Analyse von übermitteltem oder mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologieverfügbar gemachtem kinderpornografischen Material wie Photos und Bild-Ton Aufzeichnungen erfolgen. Zu Abs. 3: Auf Grund dessen, dass der Entwurf bzgl. der Verjährungsfristen keine konkreten Angaben enthält, lässt sich ein Vergleich mit den einschlägigen Verjährungsvorschriften des StGB nicht ziehen. 6. Schlussbemerkung Nicht alle Handlungen, die der Entwurf unter Strafe stellt, sind in Deutschland strafbar. Einige Tatbestände des Entwurfes, die nach der deutschen Rechtslage strafbar sind, fallen unter allgemein geltende Vorschriften, die nicht speziell auf kindliche oder jugendliche Opfer zugeschnitten sind. Diskrepanzen bestehen bei den Strafrahmen. Der Entwurf sieht fast in allen Fällen deutlich schärfere Strafen als im StGB vor. Die größten Unterschiede liegen in der Beurteilung von sexuellen Handlungen an Jugendlichen. Einige im Entwurf genannte Fälle lassen sich nur schwer unter StGB-Tatbestände subsumieren. Der Gesetzgeber ist wohl davon ausgegangen, dass die Jugendlichen in den Fällen, in denen sie freiwillig handeln, weniger schutzbedürftig als Kinder sind. Es gibt einige Fälle, in denen die unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt werden könnte , so z.B. wenn eine Bande, die aus einem 25-Jährigen und mehreren Mitgliedern zwischen 16 und 18 Jahren (Anführer muss nicht unbedingt der Älteste sein) besteht, Kinder fortlaufend vor der Kamera zwecks entgeltlicher Verbreitung des Materials im Internet sexuell missbraucht. In diesem Fall könnte jedes Bandenmitglied in Deutschland abgeurteilt werden. Folgt man dem Entwurf, wären wohl sowohl die Kinder als auch die Bandenmitglieder unter 18 Jahren, die nach dem Entwurf auch als Kinder gelten, als Opfer des 25-Jährigen zu behandeln. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 093/10 (neu) Seite 18 Sollte der Entwurf zu einer wirksamen Richtlinie werden, können einige Probleme durch die richtlinienkonforme Auslegung von einschlägigen StGB-Vorschriften behoben werden. Dies ist auf Grund des hier zu beachtenden Rechtsstaatsprinzips nur dann möglich, wenn der Wortlaut der betroffenen Vorschrift mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Hinsichtlich des Strafrahmens ist darauf hinzuweisen, dass eine Berücksichtigung der Vorgaben des Entwurfes allein bei der Strafzumessung ohne Gesetzesänderung nicht ausreichend wäre, da die Strafrahmen im StGB meistens klare untere und obere Strafgrenzen haben, die dem Entwurf nicht entsprechen. Bei der Umsetzung des Entwurfes muss auch bei der Änderung der Strafrahmen das Rechtsstaatsprinzip beachtet werden. Das würde bei der Sanktionsfeststellung bedeuten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt werden darf. Dies könnte in einigen Fällen, insbesondere in denen das Mindestmaß der Strafe 5 oder 10 Jahre Freiheitsstrafe beträgt, problematisch sein.