WD 7 - 3000 - 092/19 (28. Mai 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das deutsche Straßenverkehrsrecht betrachtet die Parkraumbewirtschaftung als eine zielgerichtete Steuerung des Verhältnisses von Parkplatzsuchverkehr zur Anzahl verfügbarer Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Dies erfolgt in der Regel durch die Erhebung von Parkplatzgebühren an Parkscheinautomaten, die für mehrere Parkplätze aufgestellt werden und nach dem Einwurf von Münzen (oder nach bargeldloser Bezahlung) einen Parkschein mit dem aufgedruckten Ende der Parkdauer auswerfen. Nach neueren Entwicklungen ist auch ein sogenanntes Echtzeit-Parken möglich, bei dem eine Registrierung mittels einer Geld- oder Girokarte erfolgt und die Parkgebühren nach der Parkdauer bei der Abholung des Fahrzeugs bargeldlos erhoben werden zu Möglichkeiten der elektronischen Parkraumbewirtschaftung, unter anderem durch sog. elektronische Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, vgl. die Online-Enzyklopädie Wikipedia , abrufbar unter (Stand: 28.05.2019): https://de.wikipedia.org/wiki/Parkraumbewirtschaftung . Parkscheinautomaten finden ihre ausdrückliche Erwähnung in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit kann auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone sichergestellt werden, vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StVO vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 06.10.2017 (BGBl. I S. 3549), abrufbar unter (Stand: 27.05.2013): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf. Der Verordnungsgeber hat es als einen entscheidenden Vorteil der elektronischen Parkraumbewirtschaftung angesehen, dass insbesondere die minutengenaue Abrechnung erfolgt, die eine Prognose der zu erwartenden Parkzeit für den Parkenden entbehrlich macht. Auch der nicht mehr notwendige Gang zum Parkscheinautomaten und wieder zurück zum Fahrzeug sowie die wegfallende Suche nach dem passenden Kleingeld seien der Grund dafür, dass die elektronische Parkraumbewirtschaftung von den Verkehrsteilnehmern zunehmend angenommen werde. Im Hinblick auf die weite Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann eine Barzahlung ausnahmsweise durch eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder durch Gesetz Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bargeldlose Parkscheinautomaten Kurzinformation Bargeldlose Parkscheinautomaten Fachbereich WD VII (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 bzw. andere untergesetzliche Normen, wie beispielsweise Satzung oder Rechtsverordnung, ausgeschlossen werden, vgl. im Einzelnen die Nachweise in der Online-Enzyklopädie Wikipedia unter der Fußnote 5, Toussaint, Das Recht des Zahlungsverkehrs (2009), S. 11, abrufbar unter (Stand: 28.05.2019): https://de.wikipedia.org/wiki/Buchgeld. Eine ausschließliche elektronische Parkraumbewirtschaftung im gesamten Gemeindegebiet mit der Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung der Parkgebühren würde allerdings den allgemeinen Gebrauch (Gemeingebrauch) an öffentlichem Parkraum in Frage stellen. Der Verordnungsgeber hat in der entsprechenden Begründung zur Änderung des § 13 StVO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die elektronische Parkraumbewirtschaftung mit der Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch weiterhin Parkuhren, Parkscheinautomaten und Parkscheiben nicht ersetzen könne, da ansonsten der Gemeingebrauch der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen in einem nicht hinnehmbaren Maße eingeschränkt werde, Begründung der Änderungsverordnung teilweise abgedruckt bei König, in: Hentschel/König /Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 13 StVO Rn. 3a. ***